BGer 1B_26/2018 | |||
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BGer 1B_26/2018 vom 06.07.2018 |
1B_26/2018, 1B_30/2018 |
Urteil vom 6. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
1B_26/2018
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Denis G. Giovannelli,
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und
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1B_30/2018
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität,
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Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2017 (Nrn. 470 17 179 und 470 17 174).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen betrügerischen Konkurses, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und weiteren Konkurs- und Urkundendelikten. Am 15. August 2017 beschlagnahmte sie Guthaben, nämlich ab August 2017 eingehende Kontengutschriften in der Höhe von monatlich Fr. 5'750.-- auf einem auf den Beschuldigten und dessen Bruder B.________ lautenden Bankkonto. Gleichzeitig beschlagnahmte sie (im gleichen Umfang) auch die Forderung der beiden Konteninhaber auf Auszahlung der Kontenguthaben gegenüber der betroffenen Bank. Die von den Konteninhabern dagegen separat erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschlüssen vom 31. Oktober 2017 ab.
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B. Gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Kantonsgerichtes gelangten der Beschuldigte (Beschwerdeführer 1) und sein Bruder (Beschwerdeführer 2) je mit Beschwerden vom 19. bzw. 22. Januar 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragen in ihren Hauptstandpunkten je die Aufhebung der angefochtenen Entscheide.
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Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 24. und 30. Januar bzw. 5. Februar 2018 je die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Am 8. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer 2 eine weitere Eingabe (mit einem Korrigendum zu seiner Beschwerdeschrift) ein.
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Mit prozessleitenden Verfügungen des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2018 wurden die beiden Beschwerdeverfahren (1B_26/2018 und 1B_30/2018) vereinigt und die beiden Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden abgewiesen. Weitere (fakultative) Prozessschriften sind innert angesetzter Frist (23. Februar 2018) nicht eingegangen.
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Erwägungen: | |
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst den hinreichenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen.
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2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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2.2. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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2.3. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, er habe drei Gesellschaften (und Gläubiger im Konkurs von Gesellschaften) in strafbarer Weise geschädigt. Die Vorinstanz begründet ausführlich, auf welche konkreten Untersuchungsergebnisse sie die Annahme des hinreichenden Tatverdachtes von mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) stützt. Es kann auf die betreffenden Erwägungen des Kantonsgerichtes verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid Nr. 470 17 179, E. 2.3.1-2.5.6, S. 6-11).
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2.4. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, lässt die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:
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Der Beschwerdeführer 2 äussert sich ausschliesslich zu einem der vier separaten Verdachtspunkte zulasten des Beschwerdeführers 1. Er gibt die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid Nr. 470 17 174, E. 2.5.1 und E. 2.5.6) allerdings unzutreffend wieder: Der fragliche Tatvorwurf betrifft nicht eine Tathandlung vom "16. November 2011", sondern eine solche vom 11. Mai 2011.
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Zwar machen beide Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer 1 habe einen auf ihr Liegenschaftskonto einbezahlten Betrag von Fr. 50'000.-- nicht vom Konto der betroffenen Gesellschaft bezogen, sondern aus seinen eigenen Ersparnissen. Auch dieses Vorbringen lässt den im angefochtenen Entscheid dargelegten Tatverdacht jedoch nicht dahinfallen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 1 einräumt, am 11. Mai 2011 Fr. 50'000.-- vom Konto der fraglichen Gesellschaft "in bar abgehoben" zu haben. Auch weitere Fragen, die Gegenstand der hängigen Untersuchung bilden, erscheinen derzeit noch ungeklärt. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, er habe vom Gesellschaftskonto abgehobene Barbeträge wieder in der Kasse der Gesellschaft deponiert, und solche Barbezüge von Gesellschaftskonten habe er nur getätigt, um "Herkunftsbelege" für andere Bareinzahlungen zu erhalten, die er und der Beschwerdeführer 2 auf ihr eigenes Konto geleistet hätten. Gegenstand der Untersuchung ist auch, woher die angeblich angesparten hohen Barmittel des Beschwerdeführers 1 stammten, und ob mit dem auf dem Gesellschaftskonto bar abgehobenen (und angeblich sofort wieder in die Gesellschaftskasse gelegten) Geld tatsächlich, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Schulden der Gesellschaft beglichen worden sind.
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Willkürliche entscheiderhebliche Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichtes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) werden von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht substanziiert dargetan.
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3. Weiter rügen die Beschwerdeführer, es fehle an einer ausreichend konkreten Deliktskonnexität zwischen den untersuchten Straftaten und den beschlagnahmten Vermögenswerten, und die Einziehungsbeschlagnahmen seien unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe erwogen, das Eigenkapital zur Finanzierung des Kaufs und Umbaus einer Liegenschaft, aus der die teilweise beschlagnahmten Mietzinsen erwirtschaftet würden, sei deliktischen Ursprungs. Diese Ansicht sei willkürlich.
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3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist).
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Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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3.2. Im angefochtenen Entscheid wird zur Frage des deliktischen Ursprungs der teilweise beschlagnahmten Mietzinseinnahmen Folgendes erwogen:
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Die untersuchten Vermögens- und Konkursdelikte habe der Beschwerdeführer 1 zum Nachteil von drei Gesellschaften bzw. von Gesellschaftsgläubigern begangen. Beschlagnahmt worden seien Mietzinserträge einer Liegenschaft, welche im Gesamteigentum der beiden Beschwerdeführer stehe. Der Kauf und der Umbau dieser Liegenschaft seien mit Eigenkapital von Fr. 335'963.30 finanziert worden. Davon seien ca. 69 % (Fr. 232'060.65) mutmasslich deliktischen Ursprungs. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 drohe eine richterliche Ausgleichseinziehung in dieser Höhe. Die beschlagnahmten Mietzinseinnahmen (seit August 2017 monatlich Fr. 5'750.--) würden aus dem deliktisch erlangten Vermögen erwirtschaftet.
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3.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der "Kaufpreis" der fraglichen Liegenschaft von Fr. 950'000.-- sei wie folgt finanziert worden: Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zunächst Fr. 12'000.-- bzw. Fr. 12'500.-- bezahlt, ein weiterer Angehöriger zusätzliche Fr. 12'000.--. Anschliessend hätten der Beschwerdeführer 2 und zwei weitere Beteiligte Banküberweisungen von je Fr. 50'000.-- geleistet und der Beschwerdeführer 1 weitere Fr. 50'000.-- bar auf das Liegenschaftskonto eingezahlt. In einem dritten Schritt hätten die genannten zwei Beteiligten zusätzlich Fr. 150'000.-- bzw. Fr. 170'000.-- auf das Konto überwiesen. Und schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 (nochmals) Fr. 50'000.-- bar auf das Konto eingezahlt, weitere Fr. 50'000.-- Bargeld seien vom Beschwerdeführer 2 gekommen (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1, S. 5 f.; s.a. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 2, S. 6).
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Geld von angeblich geschädigten Gesellschaften sei dabei (entgegen den Feststellungen der kantonalen Instanzen) nicht verwendet worden. Der Beschwerdeführer 1 habe sich damals auch nicht in einer finanziell angespannten Lage befunden. Zwar habe er (laut seiner Beschwerdeschrift) "am 11. Mai 2011" Fr. 50'000.-- vom Konto einer betroffenen Gesellschaft "in bar abgehoben". Laut deren Buchhaltung habe er jedoch diesen Betrag "am 10. Mai 2011" wieder in die Geschäftskasse einbezahlt. Wären diese Fr. 50'000.-- (wie von den kantonalen Instanzen behauptet) für die Finanzierung des Kaufs und Umbaus der fraglichen Liegenschaft verwendet worden, hätten (Ende Mai 2011) diverse beglichene Rechnungen (zulasten der angeblich geschädigten Gesellschaft) gar nicht bezahlt werden können. Barbezüge auf dem Konto der Gesellschaft habe er nur getätigt, um entsprechende Herkunftsbelege für Bareinzahlungen zu erhalten, die er und seine Partner für die genannten Zahlungen zum Kauf der Liegenschaft geleistet hätten. Die fraglichen Fr. 50'000.-- stammten nicht vom getätigten Barbezug auf dem Konto der Gesellschaft, sondern aus den Ersparnissen des Beschwerdeführers 1 und von dessen Ehefrau, die sie in einem Safe auf der ehelichen Liegenschaft aufbewahrt hätten (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1, S. 6-9).
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Ähnliches gelte für eine weitere Barabhebung von Fr. 100'000.-- vom Konto einer zweiten angeblich geschädigten Gesellschaft. Diese habe der Beschwerdeführer 1 zwar am 16. November 2011 getätigt, aber gleichentags in die Gesellschaftskasse zurückbezahlt. Auch dieser Betrag sei für die Bezahlung von Rechnungen der Gesellschaft verwendet worden. Somit bestehe kein Bezug zum Kauf und Umbau der fraglichen Liegenschaft bzw. zu den streitigen Vermögensbeschlagnahmen. Dies gelte auch für die untersuchten Delikte zum Nachteil einer dritten Gesellschaft (vgl. Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers 1, S. 9-12).
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3.4. Diese Ausführungen und Behauptungen sind nicht geeignet, die gegenteiligen tatsächlichen Erwägungen des Kantonsgerichtes als willkürlich erscheinen zu lassen. Im angefochtenen Entscheid wird eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und den untersuchten Vermögens- und Konkursdelikten dargelegt. Eine richterliche Ausgleichseinziehung erscheint beim jetzigen Stand der Strafuntersuchung nicht bereits als zum Vornherein ausgeschlossen, weshalb sich die Einziehungsbeschlagnahmen insoweit als bundesrechtskonform erweisen.
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3.5. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich zudem auf das sogenannte "Dritten-Privileg" nach Art. 70 Abs. 2 StGB. Er habe für den Kauf der Liegenschaft Fr. 12'500.-- als "Reservationsanteil" geleistet und für den späteren Umbau der Liegenschaft Fr. 50'250.-- in bar und später nochmals Fr. 50'000.-- an den Beschwerdeführer 1 bezahlt. Zudem habe er diverse Umbauarbeiten selber ausgeführt. Folglich habe er mindestens Fr. 112'750.-- beigesteuert. Da die Liegenschaft parzelliert und die Parzellen teilweise verkauft worden seien, stünden ihm anteilsmässige Verkaufserlöse zu. Die streitigen Beschlagnahmen hätten seine Gesundheit angegriffen, weshalb er unterdessen arbeitsunfähig sei und Arbeitslosenentschädigung beziehen müsse. Um seine geschäftlichen Angelegenheiten könne er sich nicht mehr kümmern. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer "unverhältnismässigen Härte" in bundesrechtswidriger Weise verneint.
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Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, kann deliktisch erlangtes Vermögen grundsätzlich auch bei Drittpersonen eingezogen werden. Eine gesetzliche Ausnahme, die schon im jetzigen Untersuchungsstadium eine richterliche Ausgleichseinziehung als zum Vornherein unzulässig und eine provisorische Einziehungsbeschlagnahme daher als gesetzwidrig erscheinen liesse, ist hier nicht dargetan:
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Die Fragen, welche Zahlungen der Beschwerdeführer 2 für den Kauf und den Umbau der Liegenschaft gutgläubig geleistet hat, ob er vom mutmasslich deliktischen Ursprung von ca. 69 % des investierten Eigenkapitels wusste (oder wissen konnte) und inwiefern seine Zahlungen eine "gleichwertige Gegenleistung" für die erzielten Mietzinseinnahmen darstellen, bilden Gegenstand der Strafuntersuchung. Er bestreitet nicht, dass er zusammen mit dem Beschuldigten der Mitinhaber des betroffenen Mietzinskontos ist. Ausserdem hat die Vorinstanz lediglich einen Teil der veranschlagten monatlichen Mietzinseinnahmen beschlagnahmt. Sachdienliche Belege (etwa Steuerauszüge) zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer 2 den kantonalen Instanzen nicht vorgelegt. Dass das Kantonsgericht erwägt, beim jetzigen Untersuchungsstand sei weder der gutgläubige Erwerb sämtlicher Einnahmen ausreichend erstellt, noch eine "unverhältnismässige Härte" für den Beschwerdeführer 2, hält vor dem Bundesrecht (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB) stand.
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3.6. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vermögensbeschlagnahmen seien unverhältnismässig. Falls von ihnen keine Hypothekarzinsen bezahlt und Amortisationen geleistet würden, drohe die Kündigung der Hypothek bzw. eine Zwangsversteigerung. Auch seien Unterhaltsrechnungen über ca. Fr. 7'000.-- offen. Die kantonalen Instanzen hätten den Nettowert der Liegenschaft nicht abgeklärt. Aktuell betrügen die Mietzinseinnahmen monatlich Fr. 14'644.40. In ihren Eventualstandpunkten beantragen sie, die Beschlagnahmen seien auf monatlich maximal Fr. 2'000.-- (Beschwerdeführer 1) bzw. auf die Hälfte des jährlichen Liegenschaftsertrags (Beschwerdeführer 2) zu beschränken.
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3.7. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt (lit. d). Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
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3.8. Die Vorinstanz erwägt zur Höhe der beschlagnahmten Mietzinseinnahmen bzw. zur Frage der Verhältnismässigkeit Folgendes:
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Ohne den (69-prozentigen) Anteil des Eigenkapitals aus deliktischen Quellen wäre der Liegenschaftskauf im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen und hätten überhaupt keine Mieterträge erzielt werden können. Die überwiegende sanktionenrechtliche Doktrin gehe daher in Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass grundsätzlich die gesamten Mietzinseinnahmen einer richterlichen Ausgleichseinziehung unterlägen. Eine abweichende Lehrmeinung vertrete demgegenüber die Ansicht, bei "Vermischung" von deliktischen und legal erworbenen Vermögenswerten sei nur der deliktische (prozentuale) Anteil des daraus erzielten Vermögensertrages einziehbar.
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Nach Ansicht des Kantonsgerichtes bestünden zwar "gewichtige Argumente" zugunsten der überwiegenden sanktionenrechtlichen Doktrin. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der hier zu beurteilenden provisorischen Beschlagnahmen erweise sich jedoch zumindest ein anteilsmässiger Zugriff als bundesrechtskonform. Die jährlichen Mietzinseinnahmen betrügen mindestens Fr. 100'000.--. Bei einem anteilsmässigen (deliktisch erzielten) Mietzins von jährlich Fr. 69'000.-- ergebe sich daraus ein monatlicher Beschlagnahmebetrag von Fr. 5'750.--. Im Übrigen sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 für seine privat genutzte Wohnung in der Liegenschaft und die Büroräumlichkeiten seiner Firma anrechenbare Mietkosten in der Höhe von jährlich Fr. 47'400.-- einspare. Mildere strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der drohenden Ausgleichseinziehungen seien nicht ersichtlich.
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3.9. Die angefochtenen Entscheide halten auch vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand:
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Die Vorinstanz hat seit August 2017 69% (monatlich Fr. 5'750.--) der willkürfrei ermittelten Netto-Mietzinseinnahmen beschlagnahmt. Der mutmassliche Deliktsbetrag der untersuchten Vermögens- und Konkursdelikte beträgt ca. Fr. 232'000.--. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, "aktuell" betrügen die monatlichen Mietzinseinnahmen Fr. 14'644.40. Er beruft sich dabei auf einen Kontenauszug per 31. Dezember 2017. Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Vorinstanz kann jedenfalls kein Vorwurf (und schon gar kein Willkürvorwurf) daraus erwachsen, wenn sie in ihren Entscheiden nur Akten berücksichtigte, die ihr bei der Urteilsfällung (am 31. Oktober 2017) vorlagen. Der Beschwerdeführer 2 übersieht auch, dass die grundsätzlich anrechenbare Miete für eine von ihm bewohnte Wohnung nicht "fiktiv" ist, sondern dem von ihm tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Vorteil entspricht. Der Beschwerdeführer 1 ist im Übrigen Beschuldigter und wirtschaftlich berechtigter Mitinhaber des betroffenen Kontos. Insofern ist hier auch kein besonders strenger Massstab an die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmen anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
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3.10. Die übrigen von den Beschwerdeführern noch angerufenen Bestimmungen haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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4. Der Beschwerdeführer 1 beantragt schliesslich noch, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei in der Weise zu korrigieren, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege ("amtliche Verteidigung" im kantonalen Beschwerdeverfahren) zu gewähren sei.
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Er legt nicht dar, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozesskostenbefreiung und Ausrichtung eines amtlichen Honorars an seinen Verteidiger) im vorinstanzlichen Verfahren gegen Bestimmungen des Bundesrechts verstiesse. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insofern ausreichend substanziiert erscheint (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 95 BGG) :
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Die Vorinstanz hat die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos eingestuft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe "unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes" nur einen Teil der Liegenschaftsertrages beschlagnahmt. Dies bilde ein "Indiz" dafür, dass die Sach- und Rechtslage "nicht so klar" gewesen sei, wie die Vorinstanz sie einschätze. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und lässt den vorinstanzlichen Kostenentscheid weder als willkürlich noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen. Der Umstand, dass schon in der erstinstanzlichen Verfügung der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wurde, bildet gerade kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer 1 besonderen Anlass gehabt hätte, die Verfügung anzufechten und seine Prozessaussichten als günstig einzuschätzen.
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5. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Zwar stellt der Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG sind jedoch nicht erfüllt. Zum einen legt der Beschwerdeführer 1 keine finanzielle Bedürftigkeit dar; zum anderen erweist sich seine Beschwerde als aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind den Beschwerdeführern (in Solidarhaftung und je zu gleichen Teilen) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Angesichts der Solidarhaftung im Aussenverhältnis (Art. 66 Abs. 5 BGG) werden die Gerichtskosten vom Prozesskostenvorschuss des Beschwerdeführers 2 erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern (in Solidarhaftung und je zu gleichen Teilen) auferlegt; sie werden vom geleisteten Prozesskostenvorschuss des Beschwerdeführers 2 erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Der Bank C.________ wird das Dispositiv dieses Urteils schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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