BGer 2C_529/2018 | |||
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BGer 2C_529/2018 vom 11.07.2018 |
2C_529/2018 |
Urteil vom 11. Juli 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
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Gegenstand
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Ordnungsbusse; Nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung (Steuerperiode 2014),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Mai 2018 (GB.2018.00002).
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Nach Einsicht | |
in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2018, worin dieser auf eine am 10./.11. Mai 2018 von A.________ gegen den Abschreibungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde nicht eintritt,
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in die von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marti Wetli, am 18. Juni 2018 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht,
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in die eingeholten Akten,
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in Erwägung, | |
dass die beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden eine sachbezogene Begründung enthalten müssen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die Verletzung kantonalen Rechts einer besonderen Rügepflicht unterliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG)
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dass die Vorinstanz in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist,
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dass Streitthema somit einzig sein kann, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt ist,
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dass sich die eingereichte Beschwerde zu einer Vielzahl von Fragen äussert, die zum Streitgegenstand keinen Bezug haben, aber zur einzig streitigen Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig war, keinerlei Rüge enthält, geschweige denn eine, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde,
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dass auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen sind, der - obwohl er sich Rechtsanwalt nennt - eine in jeder Hinsicht völlig untaugliche Eingabe verfasst und damit unnötige Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Martin Wetli auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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