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Informationen zum Dokument  BGer 9C_135/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_135/2018 vom 11.07.2018
 
 
9C_135/2018
 
 
Urteil vom 11. Juli 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2017 (I 2017 69).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1973 geborene A.________, zuletzt als Printmedienverarbeiter bei der B.________ AG beschäftigt, meldete sich im Dezember 2016 unter Verweis auf "Beschwerden am Rücken" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein, die sie durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen liess. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wies sie das Leistungsbegehren (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Invaliditätsgrad: 10.5 %).
1
B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Dezember 2017 ab.
2
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017 aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
3
 
Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_649/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird.
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In sorgfältiger und umfassender Würdigung der Aktenlage stellte die Vorinstanz fest, dass nach erfolgter Rehabilitation in der Klinik C.________ (ab Februar 2017) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für mittelschwere Tätigkeiten ohne ständige Zwangshaltung bestehe. Sie erwog, der Sachverhalt sei aus medizinischer Sicht hinreichend abgeklärt. Von weiteren ärztlichen Beurteilungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Der von der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich werde als solcher nicht beanstandet. Bei einem Invaliditätsgrad von 10 % bestehe kein Rentenanspruch.
6
2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht. Zunächst macht er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich "vor Rechtskraft der Verfügung" verschlechtert, was das kantonale Gericht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) nicht näher abgeklärt habe. Den vor Vorinstanz ins Recht gelegten Berichten der Klinik D.________ lässt sich indes nichts dergleichen entnehmen. Vielmehr verweisen die behandelnden Orthopäden - wie bereits die behandelnden Ärzte der Klinik C.________ - auf eine zufolge psychosozialer Belastungsfaktoren (vgl. dazu, dass diese als invaliditätsfremd bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung auszuklammern sind, BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416) schwierige Grundsituation. Im Übrigen verkennt der Versicherte, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Sodann ist die Vorinstanz weder in Willkür verfallen noch hat sie sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie auf (weitere) Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verzichtete. Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 6 ATSG aus einer (allfälligen) teilweisen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf einen Rentenanspruch ableiten will, blendet er den letzten Satz dieser Bestimmung aus. Dieser schreibt vor, dass bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind. In concreto vermag der Versicherte in einer angepassten Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (E. 2.1 Abs. 2 oben).
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Im Übrigen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unzulässiger appellatorischer Kritik (E. 1 hiervor) an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (oben E. 2.1 Abs. 2).
8
3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
9
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Juli 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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