BGer 5A_791/2017 | |||
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BGer 5A_791/2017 vom 17.07.2018 |
5A_791/2017 |
Urteil vom 17. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Inventar,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. August 2017
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(ZK 17 393).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. 2016 verstarb C.A.________ (geb. 1928; Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau D.A.________ (geb. 1945) sowie die Enkel A.A.________ (geb. 1993; Beschwerdeführer 1) und B.A.________ (geb. 1995; Beschwerdeführer 2). Als Willensvollstrecker hatte er am 11. August 2005 E.________ eingesetzt.
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A.b. Auf Antrag von A.A.________ und B.A.________ hin ordnete die stellvertretende Regierungsstatthalterin von Biel/Bienne am 29. Dezember 2016 die Errichtung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass an. Zur verantwortlichen Urkundsperson ernannte sie den Notar F.________. Zudem setzte sie einen Massaverwalter ein.
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Der Notar schloss das Inventar am 28. Februar 2017 und stellte es den Erben und dem Willensvollstrecker zu. Aufgrund verschiedener Bemerkungen sowie Ergänzungs- und Änderungsanträgen von A.A.________ und B.A.________ musste es nochmals überarbeitet werden. Am 3. Juli 2017 reichte F.________ das Inventar (inklusive Nachtrag vom 30. Juni 2017) schliesslich beim Regierungsstatthalteramt ein. Je ein Exemplar liess er den Erben zukommen.
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Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 beanstandeten A.A.________ und B.A.________ das Inventar in verschiedenen Punkten und beantragten, es sei von der Ansetzung einer Erklärungsfrist abzusehen und der Notar anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen sowie das Inventar anzupassen. Mit Schreiben vom gleichen Tag setzte die stellvertretende Regierungsstatthalterin den Erben Frist von einem Monat zur Erklärung, ob sie die Erbschaft annehmen wollen. Am 12. Juli 2017 wies sie ausserdem die Anträge um weitere Abklärungen und Ergänzung des Inventars ab.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 2. August 2017 gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Obergericht des Kantons Bern und beantragten die Aufhebung der Verfügungen vom 7. und vom 12. Juli 2017. Ausserdem ersuchten sie um Rückweisung der Sache an das Regierungsstatthalteramt mit der Weisung, das Inventar nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen anzupassen und eine neue Erklärungsfrist anzusetzen. Mit Entscheid vom 31. August 2017 (eröffnet am 7. September 2017) wies das Obergericht die Beschwerde ab und setzte A.A.________ und B.A.________ Frist an, um sich zur Annahme der Erbschaft zu erklären.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2017 (Postaufgabe) sind A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht gelangt und haben folgende Anträge gestellt:
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"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern [...] vom 31. August 2017 [...] sei aufzuheben.
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2. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne sei anzuweisen, das öffentliche Inventar im Nachlass C.A.________ vom 28. Februar 2017 mit «Nachtrag zum [ö]ffentlichen Inventar vom 20.02.2017» vom 30. Juni 2017 zu ergänzen und zu bereinigen bzw. deren Ergänzung und Bereinigung zu veranlassen, insbesondere nach erfolgter Klärung von Vorempfängen/Schenkungen sowie der Aktiv- und Passivpositionen, namentlich
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a) «Guthaben/Wertschriften»
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b) «Beweglichkeiten»
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c) «laufende Verpflichtungen», darunter
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a. «Hypothekarzins (laufender) »
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b. «Déménagements G.________»
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c. «H.________, Teppichreinigung»
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d. «I.________ AG, Honorare»
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e. «J.________ AG»
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f. «Kantons- und Gemeindesteuern 2015, Saldo»
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g. «Kantons- und Gemeindesteuern 2016, 3. Rate» bzw. «Kantons- und Gemeindesteuern 2016, Saldo» bzw. «Direkte Bundessteuer 2016, Saldo»
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h. «Direkte Bundessteuer 2016, Saldo»
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i. «Alters- und Pflegezentrum «K.________», Rechnung Oktober»
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j. «Liegenschaftssteuern auf 1/2 Miteigentumsanteil, pro rata 2016» (I) und «Liegenschaftssteuern auf 1/2 Miteigentumsanteil, pro rata 2016» (II)
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k. «Rückerstattungsanspruch»
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l. «Mobiliar»
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m. «Trusts»
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3. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne sei ausserdem anzuweisen, das öffentliche Inventar im Nachlass C.A.________ nach erfolgter Ergänzung und Bereinigung neu aufzulegen und den Beschwerdeführern anschliessend eine neue Frist anzusetzen zur Abgabe der Erklärung, ob die Erbschaft unter öffentliche[m] Inventar angenommen, vorbehaltlos angenommen, ausgeschlagen oder ob die amtliche Liquidation verlangt werde.
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4. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten [des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne]."
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Ausserdem ersuchen A.A.________ und B.A.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und eventuell zu bestätigen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Verfügungen vom 10. und vom 19. Oktober 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerde (vorab superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Am 26. Oktober und am 30. Dezember 2017 sowie am 2. Mai 2018haben A.A.________ und B.A.________ weitere Stellungnahmen und zahlreiche Beilagen eingereicht. Sowohl das Obergericht als auch das Regierungsstatthalteramt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteile 5A_246/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1, nicht publiziert in: BGE 143 III 369; 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 1.2). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG), womit die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel ist. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft die Ansetzung der Erklärungsfrist nach Art. 587 Abs. 1 ZGB und damit auch den Abschluss des öffentlichen Inventars nach Art. 580 ff. ZGB (vgl. ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 3 zu Art. 584 ZGB; KARL KAUFMANN, Die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht, Diss. Bern 1959, S. 107). Damit liegt ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vor. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus (vgl. zu diesem BGE 138 III 537 E. 1.2.2), das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 140 III 92 E. 1.1; 139 I 206 E. 1.1). Es fragt sich, ob die Beschwerdeführer diese Voraussetzung in allen Teilen erfüllen, da die Vermutungsfolge von Art. 588 Abs. 2 ZGB bereits eingetreten ist (vgl. hinten E. 4.1). Diese Situation kann sich indessen unter gleichen Umständen jederzeit wiederholen, ohne dass eine rechtzeitige Überprüfung der sich hier stellenden grundsätzlichen Fragen, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Aufgrund dieses virtuellen Interesses an der Beschwerdeführung ist auf die form- und fristgerecht eingereichte (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG; vgl. aber E. 1.2 hiernach) Beschwerde einzutreten.
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1.2. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die am 26. Oktober und 30. Dezember 2017 sowie am 2. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereichten Beschwerdeergänzungen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Soweit die Beschwerdeführer mit den fraglichen Eingaben auch neue Beweismittel beibringen, ist auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Unbeachtlich bleiben damit die zahlreichen von den Beschwerdeführern eingereichten Verfügungen und Rechnungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die weiteren Unterlagen, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren. Andere Dokumente, wie etwa die " Deeds of Settlement" vom November 2005 datieren zwar vor dem Entscheid des Obergerichts. Die Beschwerdeführer legen indes nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, sie bereits im kantonalen Verfahren erhältlich zu machen und in den Prozess einzuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch diese Eingaben sind damit nicht weiter beachtlich.
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Die Beschwerdeführer sind im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in Zivilsachen die Parteien vor Bundesgericht nur von Rechtsanwälten vertreten werden können (vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG). Eine (teilweise) Vertretung von B.A.________ durch A.A.________ ist damit nicht zulässig.
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1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Person angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4).
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführer haben die Vorinstanzen die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Verfahren der Inventaraufnahme (vorab Art. 584 ZGB) sowie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem der Nachtrag zum Inventar vom 30. Juni 2017 nicht aufgelegt und ihnen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu diesem zu äussern.
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In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Notar das Inventar am 28. Februar 2017 abschloss und den Beschwerdeführern anschliessend Gelegenheit für allfällige Änderungsanträge gab, von der diese Gebrauch machten. Am 3. Juli 2017 reichte er das Inventar mitsamt einem Nachtrag vom 30. Juni 2017 ohne weitere Auflegung beim Regierungsstatthalteramt ein, worüber er die Beschwerdeführer informierte. Die stellvertretende Regierungsstatthalterin setzte diesen anschliessend Frist an, um sich über die Annahme der Erbschaft zu erklären. Weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge bezüglich des Inventars wies sie ab (vorne Bst. A).
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2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV als Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes auf ein faires Verfahren umfasst namentlich des Recht der Partei sich zu äussern, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, von allen der Behörde eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich soweit erforderlich dazu äussern zu können. Es gilt unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen enthalten, die im konkreten Fall Einfluss auf den zu fällenden Entscheid haben können (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet auch im Verfahren auf Erstellung eines öffentlichen Inventars Anwendung (Urteil 5A_246/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 369).
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Das Verfahren der Errichtung des öffentlichen Inventars, inklusive den Einbezug der betroffenen Personen in dieses Verfahren, regelt das Bundesrecht in den Art. 581 ff. ZGB. Massgebend sind weiter die kantonalen Vorschriften (Art. 581 Abs. 1 ZGB), vorliegend die Art. 64 ff. des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB/BE; BSG 211.1) sowie die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1). Allerdings ist weder geltend gemacht noch offensichtlich, dass die kantonalen Bestimmungen soweit hier interessierend von der bundesrechtlichen Regelung abweichen (vgl. insbes. Art. 42 f. der Verordnung über die Errichtung des Inventars), womit sie nichts weiter abtragen.
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2.3. Gemäss Art. 582 Abs. 1 ZGB verbindet die Behörde mit der Aufnahme des Inventars einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündigung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündigung an gerechnet, anzusetzen (Art. 582 Abs. 3 ZGB). Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen (Art. 583 Abs. 1 ZGB). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (sog. Deliberationsfrist; Art. 587 Abs. 1 ZGB). Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 Abs. 2 ZGB; allgemein zum Verfahren der Inventaraufnahme vgl. Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.1-4.3).
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2.4. Wie das Obergericht richtig festhält, sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut damit nur eine einmalige Auflage des Inventars zur Einsicht vor (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Institut des öffentlichen Inventars eine bloss beschränkte Aufgabe erfüllt: Es dient einzig der Information der Erben über die Aktiven und Passiven der Erbschaft und gibt ersteren in Form des Instituts der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar die Möglichkeit, die Schuldenhaftung zu beschränken (vgl. Urteile 5A_184/2012 vom 6. Juli 2012 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 138 III 545, aber in: Pra 102/2013 Nr. 14 S. 128; 5P.155/2001 vom 24. Juli 2001 E. 2a). Es hat keinen konstitutiven Charakter. Der Streit um den (materiellen) Bestand und Inhalt der Aktiven und Passiven der Erbschaft wird nicht im Rahmen der Inventaraufnahme, sondern eines späteren Zivilprozesses geführt (vgl. Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016 E. 4.3; COUCHEPIN/MAIRE, in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], Commentaire du droit des successions, 2012, N. 11 f. zu Art. 581 ZGB; ROLF MATTER, Die Haftung des Erben für Bürgschaftsschulden des Erblassers nach schweizerischem ZGB, Diss. Bern 1943, S. 64 f.; STEFAN PFYL, Die Wirkungen des öffentlichen Inventars [Art. 587-590 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 10; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 10a zu Art. 581 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 581 ZGB). Dieser beschränkte Zweck des Inventars lässt es nicht als notwendig erscheinen, den Erben eine mehr als einmalige Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Die Einräumung einer wiederholten Äusserungsmöglichkeit würde ausserdem zu einer Verlängerung der Inventaraufnahme führen, was dem in verschiedenen (Frist-) Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Interesse der Gläubiger daran widersprechen würde, dass der Entscheid über die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft nicht allzu sehr verzögert wird (vgl. BGE 138 III 545 E. 2.1; COUCHEPIN/MAIRE, a.a.O., N. 13 zu Art. 580 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 9 zu Art. 580 ZGB; vgl. auch BGE 104 II 249 E. 4d).
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Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen (vgl. BGE 143 III 385 E. 4.1; 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen) und den Erben mehr als eine Einsichts- und Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Dies gilt auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV. Um den berechtigten Informationsinteressen der Erben Rechnung zu tragen, ist diesen eine allfällige nachträgliche Berichtigung von Aktiven und Passiven aber anzuzeigen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 584 ZGB; PFYL, a.a.O., S. 13; TUOR/PICENONI, a.a.O., N. 6 zu Art. 584 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 10 zu Art. 584 ZGB).
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2.5. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass das Obergericht eine Bundesrechtsverletzung verneint hat, obgleich der Nachtrag vom 30. Juni 2017 zum öffentlichen Inventar nicht mehr aufgelegt und die Beschwerdeführer sich zu diesem vor Ansetzung der Deliberationsfrist nicht mehr äussern konnten. Ebenso wenig liegt hierin eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dass die Beschwerdeführer über den Nachtrag informiert wurden, ist sodann nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, das öffentliche Inventar sei inhaltlich nicht vollständig und vermöge den gesetzlichen Anforderungen des ZGB sowie der einschlägigen kantonalen Bestimmungen nicht zu genügen. Notwendige Abklärungen seien trotz entsprechender Anträge unterblieben, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt sei. Aktiven und Passiven der Erbschaft seien, sofern überhaupt festgestellt und inventarisiert, beliebig bewertet worden, offensichtlich aufzunehmende Positionen, namentlich Steuerforderungen, seien grundlos ausser Acht geblieben und verschiedene Passiven, die entweder nicht bestünden oder verspätet angemeldet worden seien, hätten Eingang in das Inventar gefunden. Einzelne Forderungen seien zu hoch bewertet worden und das Inventar sei anzupassen (vgl. auch Rechtsbegehren, Ziffer 2).
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3.2. Mit ihren Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass das öffentliche Inventar nicht der Ort ist, um den Streit um Inhalt und Bestand der Aktiven und Passiven der Erbschaft zu führen. Hierüber ist vielmehr in einem Zivilprozess zu entscheiden (vgl. vorne E. 2.4 und die dortigen Hinweise). Die Aufnahme eines Passivum in das Inventar hat denn auch allein deklaratorische Wirkung. Das Inventar gibt bloss Auskunft darüber, welche Schulden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen aufgenommen wurden, ohne sich zu deren Begründetheit zu äussern. Die zuständige Behörde hat bei der Inventaraufnahme diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis. Entsprechend hat sie die angemeldeten Forderungen im Inventar aufzunehmen, ohne sie einer Prüfung zu unterziehen. Sie darf diese weder zurückweisen noch herabsetzen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 581 ZGB; MATTER, a.a.O., S. 64 f.; PFYL, a.a.O., S. 10). Das öffentliche Inventar gibt einzig einen informativen Überblick über die Aktiven und Passiven der Erbschaft, enthält aber keine umfassende und inhaltlich bereinigte Zusammenstellung derselben. Dementsprechend ist auch nicht bei der Aufnahme des Inventars, sondern im Zivilprozess über die Frage zu entscheiden, ob eine Forderung rechtzeitig angemeldet wurde oder die Präklusionswirkung (vgl. Art. 590 ZGB) eingetreten ist (für Beispiele entsprechender Zivilprozesse vgl. BGE 110 II 228; 79 II 362; Urteil 5C.126/2006 vom 23. August 2006, teilweise publiziert in: BGE 133 III 1; zu den materiellrechtlichen Folgen der Präklusion vgl. etwa NONN/ENGLER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 4 ff. zu Art. 590 ZGB; TOUR/PICENONI, a.a.O., N. 2 zu Art. 589/590 ZGB; WISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 590; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/2, 2015, S. 115 ff.). Hieran ändert nichts, dass Erbschaftsgläubiger berechtigt sind, gegen die Nichtaufnahme ihrer Forderung in das Inventar vorzugehen (vgl. Urteil 5A_392/2016 vom 1. November 2016). Anders als die Beschwerdeführer meinen, sind Steuerforderungen sodann von vornherein nicht in das Inventar aufzunehmen (Art. 165 Abs. 4 DBG [SR 642.11] und Art. 238 Abs. 4 des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 [StG/BE; BSG 661.11]; BGE 132 I 117 E. 5.1; 102 Ia 483 E. 5 und 6; Urteil 2C_377/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2). Somit besteht kein Platz, im vorliegenden Verfahren, das sich zudem nicht unwesentlich nach kantonalem Recht richtet (Art. 581 Abs. 1 ZGB; vorne E. 2.2), über die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zu entscheiden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die zahlreichen auch in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einzugehen (vgl. Urteile 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 3.2.3; 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 6; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2). Zusammenfassend erweist es sich als bundesrechtskonform, dass das Obergericht das bei ihm erhobene Rechtsmittel abgewiesen hat.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Im Übrigen ist es nicht notwendig, den Beschwerdeführern eine erneute Deliberationsfrist anzusetzen, da die ihnen mit dem angefochtenen Urteil angesetzte Äusserungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen und die Vermutungsfolge von Art. 588 Abs. 2 ZGB eingetreten ist. Der Beschwerde in Zivilsachen wurde zwar mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 - dem Tag des Beschwerdeeingangs - die aufschiebende Wirkung beigelegt. Die den Beschwerdeführern angesetzte Monatsfrist zur Erklärung über die Annahme der Erbschaft - das angefochtene Urteil ging ihnen am 7. September 2017 zu - endete allerdings bereits am 9. Oktober 2017 (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 sowie Art. 78 Abs. 1 OR [analog] und Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]). Die der Beschwerde nachträglich beigelegte aufschiebende Wirkung änderte damit nichts mehr am Fristablauf. Sodann war kein Gestaltungsurteil angefochten (betreffend den Entscheid über ein Markeneintragungsgesuch vgl. Urteil 4A_116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 2, nicht publiziert in: BGE 133 III 490; zum Begriff des Gestaltungsurteils vgl. die Verfügungen 4A_39/2018 vom 28. Februar 2018 und 4A_282/2016 vom 11. Juli 2016; KATHRIN KLETT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 103; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 103 BGG). Der Beschwerde in Zivilsachen kam damit auch gestützt auf Art. 103 Abs. 2 Bst. a BGG vor dem 10. Oktober 2017 keine aufschiebende Wirkung zu.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Parteientschädigung wird keine gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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