BGer 5F_5/2018 | |||
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BGer 5F_5/2018 vom 17.07.2018 |
5F_5/2018 |
Verfügung vom 17. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018.
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Erwägungen: | |
1. Am 7. Mai 2018 hat A.________ (Gesuchsteller) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018 ersucht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'500.--. Am 28. Mai 2018 hat der Gesuchsteller um Fristerstreckung und Senkung des Kostenvorschusses sowie um Wiedererwägung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Gesuche um Wiedererwägung und Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen. Zugleich hat es eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 18. Juni 2018 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 18. Juni 2018 hat der Gesuchsteller erneut um aufschiebende Wirkung, eine Senkung des Kostenvorschusses und um Fristverlängerung (allenfalls um Ansetzung einer Notfrist) ersucht. Diese Gesuche sind mit Verfügung vom 19. Juni 2018 abgewiesen worden, unter Hinweis darauf, dass ein Rückzug des Revisionsgesuchs auch nach Ablauf der Zahlungsfrist möglich sei. Am 11. Juli 2018 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch zurückgezogen.
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Folglich ist das Revisionsverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
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2. Der Gesuchsteller geht in seiner Rückzugserklärung davon aus, mit dem Rückzug Kosten vermeiden zu können. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt jedoch als unterliegend bzw. hat für den von ihm verursachten Aufwand einzustehen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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