BGer 1C_350/2018 | |||
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BGer 1C_350/2018 vom 18.07.2018 |
1C_350/2018 |
Urteil vom 18. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
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Bereich Administrativmassnahmen,
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Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Rekursabteilung, Neumühlequai 10,
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Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises;
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unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2018 (VB.2017.00844).
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Erwägungen: | |
1. A.________ ersuchte am 23. März 2016 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, ihm seinen Führerausweis zurückzugeben. Dieses lehnte das Gesuch am 31. Juli 2017 ab mit der Begründung, der Ausweis sei ihm am 23. Mai 1996 vorsorglich entzogen worden.
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A.________ rekurrierte gegen diese Verfügung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche mit Zwischenentscheid vom 9. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 1'700.-- auferlegte unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
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A.________ focht diese Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welche seine Beschwerde kostenfällig abwies, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 9. Juli 2018 beantragt A.________ im Wesentlichen, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts sofort vollständig aufzuheben.
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2. Das Strassenverkehrsamt entzog dem Beschwerdeführer am 23. Mai 1996 den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und legte fest, die Abklärung habe "im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung" zu erfolgen. Aus dieser nach wie vor rechtsgültigen Verfügung ergibt sich unzweideutig, dass der Beschwerdeführer den vorsorglich eingezogenen Führerausweis nur nach einer positiv verlaufenen Untersuchung seiner Fahreignung zurückerhalten kann. Sein Gesuch vom 23. März 2016, mit dem er den Führerausweis zurückverlangte, ohne eine amtsärztliche Bescheinigung seiner Fahreignung vorzulegen, hatte damit keine Aussicht auf Erfolg und wurde vom Strassenverkehrsamt zu Recht abgewiesen. Dementsprechend hatte auch sein Rekurs dagegen keine Erfolgsaussichten; die Sicherheitsdirektion konnte daher das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der zutreffenden Begründung abweisen, bei aussichtslosen Rechtsmitteln könne nach § 16 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die umstrittene Erhebung eines Kostenvorschusses war damit rechtens, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt hat.
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3. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Beschwerdeführer in einem Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug verweigert; dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG (Urteile 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann somit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Urteil 1C_264/2014 vom 15. Februar 2015 E. 2). Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 133 IV 286 E. 1.4).
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Die Beschwerde geht weitgehend an der Sache vorbei, indem sie die längst in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Mai 1996 kritisiert, die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer begründet dagegen nicht sachgerecht, inwiefern das Verwaltungsgericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte, indem es den Entscheid der Sicherheitsdirektion schützte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als der angefochtene Entscheid auch inhaltlich nicht zu beanstanden wäre, wie sich aus den Ausführungen in E. 2 ergibt.
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Die Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe, wie sie der Beschwerdeführer für den Fall beantragt, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollte, fällt von vornherein ausser Betracht. Er hat das angefochtene Urteil nach seiner eigenen Darstellung am 12. Juni 2018 zugestellt erhalten. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist damit abgelaufen und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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4. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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