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Informationen zum Dokument  BGer 9C_114/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_114/2018 vom 19.07.2018
 
 
9C_114/2018
 
 
Urteil vom 19. Juli 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2017 (IV.2017.00192).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1979 geborene A.________ ist von Beruf Hortleiterin. Am 9. September 2009 gelangte sie infolge eines schleichenden Hörverlusts mit dem Gesuch um Abgabe von Hörgeräten an die IV-Stelle des Kantons Zürich. Diese holte zwei Expertisen zur Hörgeräteversorgung vom 8. März 2010 ein. Gemäss Mitteilung vom 11. März 2010 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeraten KINDlive 9 EX metall gemäss Indikationsstufe zwei im Betrag vom Fr. 3'604.60.
1
Am 25. Mai 2016 ersuchte das Hörcenter B.________ AG um Wiederversorgung mit einem Hörgerät. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Versicherte auch eine Abklärung für einen Härtefall wünsche.
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Mit Schreiben vom 15. September 2016 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Übernahme der gesamten Kosten neuer Hörgeräte im Rahmen der Härtefallregelung. Am 30. September 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale. Sie prüfte die Voraussetzungen für einen Hörgeräte-Härtefall, wozu sie die Versicherte in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie am Spital C.________ audiologisch untersuchen liess (Härtefall-Gutachten vom 5. Januar 2017). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch gestützt auf das Härtefall-Gutachten ab.
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B. In Gutheissung der von der Versicherten hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, wobei es feststellte, dass A.________ Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass in Bezug auf die Hörgeräteversorgung kein Härtefall ausgewiesen ist.
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Während die Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, unterstützt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Rechtsbegehren der IV-Stelle.
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Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich jedoch um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 mit Hinweisen).
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So verhält es sich hier. Die Vorinstanz hat die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen, wobei sie im Dispositiv festgehalten hat, dass die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, erfolgte die Rückweisung nach E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Entscheids allein zur Abklärung der finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit der Hörgeräteversorgung. Der Verwaltung verblieb damit kein Entscheidungsspielraum mehr. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf ein Hörgerät zu Lasten der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 5.07 und 5.07.2* HVI-Anhang) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie auch, dass laut Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang das BSV festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis auf die IV-Rundschreiben des BSV Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015, worin die für die Beurteilung eines Härtefalls massgebenden audiologisch-medizinischen Kriterien aufgelistet sind. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht anerkennt, dass das Härtefall-Gutachten der ORL-Klinik des Spitals C.________ vom 5. Januar 2017 das Vorliegen eines Härtefalls explizit verneint. Weiter führt es aus, die gleiche ORL-Klinik habe jedoch am 23. Januar 2017 erklärt, angesichts der beruflichen Arbeitsbedingungen der Versicherten reiche eine Standardhörgeräteversorgung nicht aus. Auch die Hörgeräteakustikmeisterin D.________ habe in ihren Berichten ausgeführt, dass die Arbeitsumgebung als Hortleiterin ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung wie das von der Hörzentrale E.________ AG offerierte erfordere. Angesichts der relativ geräuschvollen Arbeitsumgebung und der beruflichen Anforderungen an die Kommunikation lasse sich das Problem mit einfachen Hörgeräten nicht beheben, sodass ein Härtefall anzuerkennen sei. Soweit die vom BSV getroffene Härtefallregelung eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässt, sei davon abzuweichen. Die Mehrkosten betrügen im vorliegenden Fall lediglich Fr. 4'940.-, weshalb an den Erfolg der Eingliederungsmassnahme - die Steigerung der Leistungsfähigkeit - keine übertriebenen Anforderungen zu stellen seien. Mangels Angaben zur finanziell-wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit könne jedoch nicht ohne zusätzliche Abklärungen über den Anspruch der Versicherten auf Vergütung der den Pauschalbetrag überschreitenden Kosten der Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung befunden werden; deshalb sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.
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3.2. Die IV-Stelle wendet ein, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Härtefalllösung müssten audiologisch begründet sein. Nur die Anwendung audiologischer Kriterien könne eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung der Härtefallregelung garantieren. Mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die Einschränkung und Erschwernis der Berufsausübung liesse sich bei fast allen Erwerbstätigkeiten die Notwendigkeit einer besseren Hörgeräteversorgung (Härtefall) begründen. Das kantonale Gericht trage dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die Hilfsmittelversorgung nicht einer optimalen Versorgung entspreche, sondern nur die Grundversorgung decke. Leistungen würden gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur soweit erforderlich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht.
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3.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, wobei sie insbesondere auf die Anforderungen ihres Berufs als Hortleiterin auf der Kindergarten- und Unterstufe an das Hörvermögen hinweist und die verschiedenen Situationen mit hohem Geräuschpegel schildert. Ferner nimmt sie Bezug auf den Bericht des Akustikers sowie das Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015, in welchem bei einer Lehrerin für integrative Förderung infolge der beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen ein Härtefall anerkannt wurde.
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3.4. Das BSV unterstützt die Auffassung der IV-Stelle. Es sei eine strikte Trennung zwischen den Aufgaben von ORL-Kliniken, welche die Erfüllung der audiologischen Kriterien zu prüfen haben, und den Akustikern, welche die Hörgeräteversorgung sicherstellen, einzuhalten. Äusserten sich die ORL-Kliniken, wie hier, zur Frage, ob trotz Nichterfüllens der Härtefallkriterien eine Standardversorgung nicht möglich ist, dürfe einer solchen Einschätzung nicht der gleiche Stellenwert zugemessen werden wie einer audiologischen Beurteilung. In Bezug auf die im Schreiben vom 23. Januar 2017 erwähnte selektive Störgeräuschunterdrückung wie die von der Akustikerin im Schreiben vom 16. Januar 2017 geltend gemachten Anforderungen an das Hörgerät sei festzuhalten, dass eben gerade die medizinisch-audiologischen Kriterien allfällige Mehr-Anforderungen an ein Hörgerät berücksichtigen. Mit diesen Kriterien sollen diejenigen Defizite aufgeführt werden, bei welchen entweder eine komplizierte und aufwändige Anpassung zu erwarten ist oder Fälle erfasst werden, in denen über eine Standardversorgung hinausgehende Anwendungsmöglichkeiten beim Hörgerät benötigt werden. Würden neben diesen definierten Kriterien zusätzliche Kriterien zugelassen, bestünde die Gefahr einer rechtsungleichen Behandlung der Versicherten. Beurteilungen im Einzelfall sei das Risiko inhärent, dass die verschiedenen ORL-Kliniken unterschiedliche Massstäbe anwenden, was mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar sei.
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Erwägung 4
 
4.1. Gemäss Rz 2054* des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), gültig ab 1. Januar 2017, hat die versicherte Person vor der Untersuchung in einer der in Rz 2053* KHMI aufgezählten ORL-Kliniken bei der IV-Stelle verschiedene Dokumente einzureichen. Nach Prüfung stellt die ORL-Klinik eine Empfehlung zuhanden der IV-Stelle aus (Rz 2055* KHMI). Voraussetzung für eine Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet (Rz 2056* KHMI).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Diese vom BSV im Kreisschreiben getroffene Regelung steht im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung. Sie ist für das Gericht nicht verbindlich. Die Verwaltungsweisungen sind vom Gericht dann nicht anzuwenden, wenn sie eine gesetzeskonforme Handhabung nicht zulassen, sich somit als rechtswidrig erweisen (BGE 119 V 255 E. 3a S. 259 mit Hinweisen). Inwiefern die vom BSV zwecks Regelung von Härtefällen im Bereich der Hörgeräteversorgung im Rahmen des Kreisschreibens erlassene Regelung gesetzwidrig sein soll, hat die Vorinstanz, welche hievon abgewichen ist, nicht aufgezeigt. Sie hat anerkannt, dass die fachärztlich festgestellten audiologischen Kriterien gemäss Härtefallregelung nicht erfüllt seien, was aufgrund von Rz 2056* KHMI zur Ablehnung des Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle geführt hat und die Abweisung der Beschwerde zur Folge gehabt hätte. Dass das kantonale Gericht gleichwohl einen Härtefall angenommen hat, hat es zunächst mit dem Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 begründet. In jenem Fall hat das Bundesgericht einen Härtefall bei einer Fachlehrerin für integrative Förderung bejaht, weil nur ein Hörgerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrofonen die Ausübung dieses Berufs mit hohen Anforderungen an das Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärms und komplexer Hörsituationen erlaube. Hierin erblickte das Gericht den invaliditätsbedingten Eingliederungsbedarf, der, wenn nicht mit der erforderlichen Hilfsmittelversorgung erfüllt, es der Versicherten verunmögliche, ihren Beruf weiterhin auszuüben.
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4.2.2. Im Weiteren stützte sich das kantonale Gericht auf die Angaben der ORL-Klinik vom 23. Januar 2017, wonach eine Standardhörgeräteversorgung angesichts des beruflichen Umfelds der Versicherten nicht ausreiche, sowie auf die Hörgeräteakustikerin, welche erklärt hatte, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Beruf ein Hörgerät mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und Impulslärmunterdrückung benötige, das im Rahmen der Härtefallregelung abzugeben sei.
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4.3. Die Argumentation im angefochtenen Entscheid zeigt, dass die Versicherte mit dem Pauschalbetrag von je Fr. 1'650- keine beidseitige Hörgeräteversorgung finanzieren kann, die in jeder Hinsicht ihren Bedürfnissen als Hortleiterin entsprechen würde. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährt (Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 mit Hinweisen). Massgebend für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung ist vielmehr die Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liegt ein objektives Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang übersteigen, gewährleistet. Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sichergestellt. Wäre stattdessen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten Akustikers abzustellen, erschiene eine rechtsgleiche Behandlung fraglich. Zudem unterliegt ein Akustiker bei der Beurteilung des geeigneten Hörgeräts einem gewissen Interessenkonflikt, ist er doch gleichzeitig Verkäufer und Berater, wie das BSV zutreffend einwendet.
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4.4. Soweit sich aus dem zitierten Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 etwas Abweichendes ergeben sollte, kann daran nicht festgehalten werden, zumal sich das Bundesgericht nicht mit der Gesetzmässigkeit der vorliegend interessierenden Kompetenzzuweisung an die ORL-Kliniken zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen laut Rz 2056* KHMI auseinandergesetzt hat, die aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu bejahen ist.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 bestätigt mit der Feststellung, dass mit Bezug auf die Hörgeräteversorgung kein Härtefall vorliegt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juli 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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