BGer 9C_423/2018 | |||
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BGer 9C_423/2018 vom 20.07.2018 |
9C_423/2018 |
Urteil vom 20. Juli 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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SIA STV BSA FSAI USIC, c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG,
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Eigerplatz 2, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. April 2018 (BV.2018.00008).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ AG vom 1. Juni 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie habe ans Bundesgericht gelangen müssen, weil sie auf die Klage der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 nicht hätte antworten können,
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dass der sie vertretende Alleinaktionär (BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311) zur Begründung vorträgt, er habe in der kritischen Interventionsperiode (Dezember 2017 bis April 2018), in welcher er mehrfach am Herzen operiert und ablatiert worden sei, keine Zustellungen abholen und mangels "HelfershelferInnen" auch nicht abholen lassen können; die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 betreffend die Einladung zur Einreichung einer Klageantwort hätte ihn daher nicht erreichen und er demzufolge keine solche verfassen können,
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dass die Verfügung vom 15. Februar 2018, als Gerichtsurkunde versandt, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 26. Februar 2018 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden war,
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dass mit nicht eingeschrieben versandtem Schreiben vom 2. März 2018 ein zweiter Zustellversuch erfolgte, wobei auf den Beginn der Beschwerdefrist am 27. Februar 2018 (Art. 38 Abs. 2bis ATSG [i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG]) hingewiesen wurde,
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dass gemäss den Akten die Beschwerdeführerin im März 2017 betrieben wurde, am 6. Oktober 2017 eine letzte Mahnung und Ende dieses Monats eine weitere Abrechnung erfolgte,
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dass bei diesen Sachumständen die Beschwerdeführerin bzw. ihr Alleinaktionär rechtsprechungsgemäss nicht mit gerichtlichen Zustellungen bzw. einer Klage rechnen mussten, weshalb ihnen nicht vorgeworfen werden kann, keine entsprechenden Vorkehren für den Empfang einer gerichtlichen Urkunde getroffen zu haben,
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dass Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten fehlen, und demzufolge die Zustellungsfiktion nicht greift, das heisst die Verfügung vom 15. Februar 2018 daher nicht als formgültig eröffnet gelten kann (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227),
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dass der angefochtene Entscheid somit in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erging (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 mit Hinweisen), welcher Mangel in diesem Verfahren nicht heilbar ist (BGE 142 I 86 E. 2.7 S. 92),
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dass die Vorinstanz die Klage der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 erneut anzuzeigen haben wird,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juli 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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