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Informationen zum Dokument  BGer 6B_897/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_897/2017 vom 24.07.2018
 
 
6B_897/2017
 
 
Urteil vom 24. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2017 (SST.2016.342).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, am 16. August 2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit zwei Joggern mit einem Personenwagen mit mindestens 45 km/h auf diese zugefahren zu sein und versucht zu haben, diese zu töten. Als er keine Anstalten gemacht habe, das Fahrzeug zu stoppen, seien die Jogger ins angrenzende Wies- und Ackerland gesprungen, worauf X.________ das Fahrzeug gezielt nach links gelenkt und einen Jogger frontal seitlich erfasst habe. Dieser erlitt ein stumpfes Trauma des Brustkorbes, ein stumpfes Bauchtrauma mit Einriss des Milzoberpols, einen offenen Bruch der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 1-4 links, eine grosse Quetsch-Risswunde von der Achselhöhle links bis zur Lendenwirbelsäule sowie eine Quetsch-Risswunde am linken Knie. Der andere Jogger blieb unverletzt.
1
Am 2. Juni 2015 sprach das Bezirksgericht Lenzburg X.________ der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu 51 /2 Jahren Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen à Fr. 120.-- Geldstrafe bedingt sowie einer Busse von Fr. 1'400.--. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Schadenersatz und Fr. 15'000.-- Genugtuung an den verletzten Jogger und auferlegte ihm Verfahrenskosten von rund Fr. 45'000.--. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Juni 2017 insoweit gut, als es auf eine Busse verzichtete. Im Übrigen bestätigte es den bezirksgerichtlichen Entscheid, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und mehrfacher Pornographie zu 180 Tagessätzen à Fr. 50.-- Geldstrafe bedingt zu verurteilen. Die Verfahrenskosten seien auf Fr. 10'000.-- zu begrenzen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen und eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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C.
 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz berücksichtige das Verhalten der Jogger vor der Kollision und seine Reaktion darauf nicht.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 369 E. 6.3; 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
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1.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet. Darauf kann verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen überhaupt genügt, keine Willkür.
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1.2.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dies ist etwa der Fall, wenn er rügt, die Vorinstanz lasse die unmittelbar vor der Kollision liegenden Ereignisse, welche sein Verhalten in einem anderen Licht erscheinen liessen, willkürlich ausser Acht. Sie gehe nicht darauf ein, weshalb die mitten auf der Strasse laufenden Jogger diese nicht wie zu erwarten freigegeben hätten, obwohl sie ein Auto von hinten gehört hätten. Angesichts einer Distanz von 100 Meter wäre ein rechtzeitiges Ausweichen ohne Eile möglich gewesen. Wenn die Fussgänger dazu bis zum letzten Moment gewartet hätten, könne dies nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Er habe lediglich an ihnen vorbeifahren wollen, sei locker gewesen und habe nicht mit einem Vorfall gerechnet. Es seien vielmehr die Jogger gewesen, die etwas im Schilde geführt und sich durch ihr unvernünftiges und gesetzwidriges Verhalten sowie ihre spontane Reaktion selber in eine gefährliche Lage gebracht hätten.
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Die Argumentation des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Weder leuchtet ein, dass die Jogger angesichts des mit mindestens 45 km/h auf sie zu fahrenden Autos bis zum letzten Augenblick auf der Strasse hätten stehen bleiben sollen oder gar ihm den Weg hätten versperren wollen, noch legt der Beschwerdeführer dar, was sie "im Schilde geführt" haben sollen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf deren als konstant und glaubhaft beurteilten Aussagen davon ausgeht, dass die Jogger nicht provokativ auf der Strasse stehen geblieben sind, sondern sich lediglich kurz umgedreht haben und dann ausgewichen sind, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz die verzögerte Reaktion als ebenso nachvollziehbar beurteilt wie das unvermittelte Zurseitespringen der Jogger, als sie gemerkt hatten, dass der Beschwerdeführer keine Anstalten machte zu bremsen.
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1.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem gestützt auf ein verkehrstechnisches Gutachten erstellt, dass das Lenkmanöver nach links erst 1.6 bis 2.2 Sekunden vor der Kollision begann und dass vom Verlassen der Fahrbahn mit dem linken Vorderrad bis zur Kollision lediglich 0.4 bis 0.9 Sekunden vergingen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Vorinstanz verfällt unter diesen Umständen nicht in Willkür, wenn sie seiner Behauptung, wonach er lange im Voraus geplant habe, die Fussgänger durch Befahren der Wiese zu überholen, keinen Glauben schenkt. Soweit er in der Beschwerde wiederholt vorbringt, er habe in letzter Sekunde ausweichen müssen, weil die Jogger wider Erwarten auf der Fahrbahn verblieben seien; eigentlich habe er einfach an ihnen vorbeifahren wollen, setzt er sich mit seinen eigenen Aussagen in Widerspruch. Dass das Verhalten der Jogger die eigentliche Unfallursache sein soll, ist abwegig. Auch der Einwand, wonach eine Bremsung deshalb keine Option gewesen sei, weil der Beschwerdeführer eine Konfrontation mit den Joggern habe vermeiden wollen und sich gefürchtet habe, ist nicht nachvollziehbar. Richtig erscheint hingegen, dass eine Bremsung knapp zwei Sekunden vor der Kollision kaum mehr zielführend gewesen wäre. Nicht glaubhaft ist angesichts des unbestrittenen Konflikts schliesslich das vom Beschwerdeführer genannte Motiv für das Hinterherfahren, wonach er die Jogger einfach noch einmal habe sehen wollen. Im Übrigen kommt es darauf hier nicht an.
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1.2.3. Gleichfalls plausibel ist sodann, dass die Vorinstanz insgesamt nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellt, zumal diese teilweise in sich widersprüchlich sind und den Angaben der Geschädigten widersprechen. Als geradezu absurd erscheint etwa die Aussage, der verletzte Jogger sei ihm ins Feld gefolgt als er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer ausweiche; er sei ihm quasi vors Auto gesprungen. Auch von einem sorglosen Hinterherfahren, wie er behauptet, kann angesichts des vorangegangenen Konflikts sowie der gefahrenen Geschwindigkeit keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen der Jogger als inkonstant kritisiert, etwa bestreitet, dass sie ob seines lauten Heranfahrens schockiert waren und deshalb kurz stehen blieben, vermag er keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, es sei auf die Aussage des Mitfahrers abzustellen und davon auszugehen, dass die Jogger demonstrativ stehen geblieben seien (vgl. dazu oben E. 1.2.1). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist der Mitfahrer im Übrigen kein rein neutraler Zeuge, handelt es sich doch dabei offensichtlich um einen Kollegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dessen Aussagen zurückhaltend würdigt. Dies hindert sie zwar nicht, auch die Aussagen des Mitfahrers zu berücksichtigen. Sie war aber nicht gehalten, dessen Aussagen entweder insgesamt oder gar nicht zu beachten. Aus dem an sich zutreffenden Einwand, wonach sich den Aussagen des Mitfahrers nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer abrupt links ins Feld ausgewichen wäre, als er gesehen habe, dass die Jogger von der Strasse gegangen seien (vgl. Urteil S. 15; act. 383 und 394), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz wirft ihm dies nicht vor. Sie hält ihm vielmehr gestützt auf das forensische Gutachten im Zweifel zugute, dass er den Jogger mit seinem Lenkmanöver nicht bewusst verfolgt hat, sondern dass er praktisch zeitgleich mit diesem auf das Feld ausgewichen ist, worauf es zur Kollision kam.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer bestreitet einen Tötungsvorsatz.
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Erwägung 2.1
 
2.1.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen).
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Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_164/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Während die Wissensseite bei Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit übereinstimmt, vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter im Gegensatz zum eventualvorsätzlich handelnden Täter darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die blosse Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung nicht verwirklichen, schliesst Eventualvorsatz nicht aus (Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).
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2.1.2. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann weitere Umstände hinzukommen, damit aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden darf (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen. Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).
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2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie annimmt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Tod der beiden Jogger in Kauf genommen und daher eventualvorsätzlich gehandelt.
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2.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er bewusst und ohne zu bremsen mit mindestens 45 km/h auf die beiden Jogger zufuhr, noch, dass er mit dem Ausweichmanöver bis zur letzten Sekunde wartete. Ein erfolgversprechendes Bremsmanöver war zu diesem Zeitpunkt kaum mehr möglich und scheint für den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie eine Option gewesen zu sein. Zwar ist ihm zu glauben, dass er die Jogger nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes töten wollte. Wenn aber die Vorinstanz unter den dargestellten Umständen annimmt, der Beschwerdeführer habe mit einer Kollision rechnen müssen, bei welcher Menschen schwer verletzt oder getötet werden könnten, ist dies nachvollziehbar. Gleiches gilt angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit und des Beginns des Ausweichmanövers lediglich zwei Sekunden vor dem Aufprall für die Annahme, wonach er jegliche Einflussmöglichkeit auf das Geschehen aufgegeben und insbesondere nicht habe vorhersehen können, wie sich die beiden Jogger verhalten würden, um einer Kollision zu entgehen. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht mehr darauf vertrauen können, die Kollision mit fahrerischem Können zu vermeiden und es sei lediglich dem Zufall sowie der Reaktion der Jogger zu verdanken, dass niemand gestorben sei. Ebenso ist ihr zuzustimmen, dass die Art und Weise wie der Beschwerdeführer auf die Jogger zugefahren ist, von grosser Gleichgültigkeit diesen gegenüber zeugt und nicht nachvollziehbar ist. Seine Fahrweise erscheint als besonders krass, zumal auch ein nachvollziehbares Motiv für das Verhalten nicht ersichtlich ist. Wie die Vorinstanz gleichfalls zutreffend erwägt, hatten die Fussgänger keinerlei Abwehrchance, was nicht zuletzt daraus erhellt, dass ein Ausweichen - zumindest des Geschädigten - ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt war. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht nur das Kollisionsrisiko, sondern auch die potenziell tödlichen Folgen der Situation erkannt haben musste und in Kauf nahm, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe nicht lediglich bewusst fahrlässig gehandelt.
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2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss auf Eventualvorsatz mit denselben Argumenten bestreitet, die er bereits zur Begründung seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung vorgebracht hat, entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, er habe ausweichen müssen, weil die Jogger bis zum letzten Moment stehen geblieben seien. Gleiches gilt, indem er mit diesem Argument bestreitet, dass die Fussgänger wehrlos waren, und wenn er geltend macht, er habe aufgrund eines verminderten Risikobewusstseins die Gefahr für die Fussgänger nicht erkannt. Auch von einem typischen Verkehrsunfall aus Fahrlässigkeit, wie er vorbringt, kann keine Rede sein. Sein Einwand, wonach die Vorinstanz diesen Vorwurf gar nicht geprüft habe, geht offensichtlich fehl. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie Eventualvorsatz bejaht und damit Fahrlässigkeit verneint. Daran ändert nichts, dass der angefochtene Entscheid keine diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen enthält.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterscheidet sich der von ihm zitierte Entscheid 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 nicht massgeblich von der vorliegenden Situation. Darin hatte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schluss auf Eventualvorsatz mit dem Argument geschützt, dass der dortige Beschwerdeführer mit mindestens 27 km/h auf den Geschädigten zugefahren war, ohne zu bremsen oder auszuweichen. Dies könne, so das Bundesgericht, nur noch so verstanden werden, dass er die Absicht gehabt habe, eine Kollision mit dem Geschädigten herbeizuführen. Auch der Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, nicht oder erst zu einem Zeitpunkt ausgewichen, als das Geschehen für ihn nicht mehr kontrollierbar war. Ebenso war der Situation ein - wenn auch nur verbaler - Konflikt des Beschwerdeführers mit den Joggern vorausgegangen. Er betrachtete sie insoweit sehr wohl als "Widersacher". Soweit er vorbringt, er habe nichts Schlimmes im Sinn gehabt, verkennt er den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Dieser geht dahin, dass er eine Situation geschaffen hat, in der er nicht mehr vorhersehen konnte, wie sich die Fussgänger verhalten würden und es letztlich vom Zufall abhing, ob sich die erkannte Todesgefahr für die Fussgänger verwirklichen würde. Angesichts des mit seinem Fahrverhalten eingegangenen hohen Risikos verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als isolierte fahrerische Fehlleistung qualifiziert. Er hat trotz der langen Vorlaufzeit - er spricht von mindestens 100 Metern, wahrscheinlich mehr - mit einem Manöver bis zur letzten Sekunde gewartet. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs drängte sich unter den gegebenen Umständen als derart wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs verstanden werden kann. Mit seinem Hinweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung verkennt der Beschwerdeführer, dass die Inkaufnahme des als möglich erkannten Taterfolgs nicht nur dann in Frage kommt, wenn sich die beschuldigte Person über einen längeren Zeitraum ein Rennen mit einem anderen Verkehrsteilnehmer liefert. Ebenso wenig ist hierfür die Demonstration eigener fahrerischer Überlegenheit erforderlich z.B. gegenüber einem Beifahrer. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich damit zu entlasten versucht, dass ihm für sein Manöver keine Überlegungszeit mehr geblieben sei, lässt er ausser Acht, dass dies allein auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist.
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2.2.3. Die vom Beschwerdeführer angeführte verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung durch das Strassenverkehrsamt führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist unbestritten, dass er bis dato zum Führen eines Motorfahrzeugs berechtigt und soweit erkennbar auch befähigt war. Der Beschwerdeführer muss daher trotz vermindertem Risikobewusstsein im Strassenverkehr, reduzierter Anpassungsfähigkeit und Frustrationstoleranz die Höhe der Gefahr für die Fussgänger erkannt haben. Dies nicht zuletzt angesichts seiner Fahrpraxis von sechs Jahren. Der leichten Alkoholisierung von 0.45 Promille 45 Minuten nach der Tat hat der Gutachter nachvollziehbar keinen strafrelevanten Gehalt beigemessen. Wenn der Beschwerdeführer diese auf mindestens zwei Promille im Fahrzeitpunkt zurückrechnet, ergeht er sich in Spekulationen. Es vermag ihn auch nicht zu entlasten, dass ihm der verkehrspsychologische Gutachter nunmehr die Fahreignung abspricht. Diese Einschätzung erfolgte offensichtlich ex post und in Kenntnis der vorliegend beurteilten Ereignisse. Unerfindlich ist ferner, inwiefern die Tatsache, dass die Vorinstanz das verkehrspsychologische Gutachten nicht anwendet bzw. nicht zur Kenntnis nimmt, ein neues Gutachten erfordern soll. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass das Bundesgericht die vorerwähnten (Tat) fragen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (oben E. 2.1.2). Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz ein psychiatrisches Gutachten ablehnt, weil sich im Dossier des Strassenverkehrsamts bereits mehrere Gutachten zur Fahreignung befinden, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
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3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das Tatverschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer beurteilt. Sie geht grundsätzlich von einem leichten Verschulden aus, welches sie aufgrund der Tatmehrheit mittelschwer erhöht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dies angesichts der Tatkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit sowie die Beweggründe stark verschuldenserhöhend gewichtet. Ihr ist zuzustimmen, dass kein vernünftiger Anlass für die Tat bestand. Wenngleich der Beschwerdeführer durch die vorgängige verbale Auseinandersetzung aufgewühlt gewesen sein mag, ist sein Verhalten unverständlich. Dies umso mehr, als er eigens einen Umweg fahren musste, da sich die befahrene Strecke nicht auf seinem Heimweg befand. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dies falle nicht ins Gewicht, da der Umweg legal gewesen sei, ist er nicht zu hören. Darauf kommt es nicht an. Er hat sich klar für eine weitere Konfrontation entschieden und allein deshalb einen Umweg auf sich genommen, was die Vorinstanz berücksichtigen darf. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht anhalten wollte. Gleichfalls nachvollziehbar gewichtet die Vorinstanz mittelschwer verschuldensmindernd, dass er nicht direktvorsätzlich gehandelt hat. Ebenso hält sie ihm den Versuch, eine Kollision zu vermeiden, leicht verschuldensmindernd zugute, was angesichts der sehr späten Reaktion plausibel ist. Ausgehend von einem Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung zwischen fünf und 20 Jahren ist die hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren für eine zweifach vollendete Tat mit dem mittelschweren Verschulden vereinbar.
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3.2.2. Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz dem Umstand, dass es letztlich beim Versuch geblieben ist, mit einer Reduktion von 4 Jahren Rechnung trägt. Namentlich wird sie damit dem von ihr selber festgestellten, im Vergleich zu einer vollendeten Tötung "erheblich weniger schwer wiegenden Verschulden" gerecht und gewichtet die tatsächlich eingetretenen, nicht besonders schwerwiegenden Folgen genügend. Eine Einsatzstrafe von 6 Jahren für die zweifach versuchte vorsätzliche Tötung liegt unter den gegebenen Umständen im vorinstanzlichen Ermessen. Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogene Rechtsprechung aus dem Bereich des Strassenverkehrs ist entgegen seiner Auffassung nicht einschlägig. Anders als bei Raserdelikten zielte der Eventualvorsatz des Beschwerdeführers nicht auf das Rasen an sich d.h. auf die Verkehrsregelverletzung, sondern auf die Verletzung bzw. Tötung der Jogger. Die Kollision war hingegen von direktem Vorsatz gedeckt. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint als sehr verwerflich und ist mit einem Raserdelikt nicht vergleichbar. Von einem blossen Streich kann keine Rede sein.
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3.2.3. Auch die vorinstanzlich vorgenommene leichte Reduktion der Einsatzstrafe um drei Monate aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers, namentlich der sofortigen Hilfeleistung, der aufrichtig betätigten Reue und der Auseinandersetzung mit der Tat verletzt kein Bundesrecht. Gleiches gilt für die Strafreduktion um weitere drei Monate infolge der medialen Vorverurteilung und der langen Verfahrensdauer. Nicht zu beanstanden ist auch die sehr leichte Strafschärfung aufgrund einer teilweise einschlägigen Vorstrafe. Ebenso wenig musste die Vorinstanz nach dem zum Sachverhalt Gesagten ein Mitverschulden der Jogger und die plötzlich komplex gewordene Situation zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen. Angesichts seiner grundsätzlichen Fahreignung und -erlaubnis war sie auch nicht gehalten, dem verminderten Risikobewusstsein im Strassenverkehr, der reduzierten Anpassungsfähigkeit und Frustrationstoleranz strafmindernd Rechnung zu tragen, zumal, wie sie zutreffend ausführt, keine Partei eine Massnahme beantragt hatte. Gleiches gilt für die leichte Alkoholisierung, welcher der Gutachter keinen strafrelevanten Gehalt beigemessen hat (vgl. dazu oben E. 1.2.1 und 2.2.2 f.). Auch der ansonsten tadellose Leumund wirkt nicht schuldmindernd. Nicht ersichtlich ist schliesslich eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers allein wegen seines Berufs als Landmaschinenmechaniker.
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3.2.4. Die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 51 /2 Jahren ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt.
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Erwägung 4
 
Der Beschwerdeführer kritisiert teilweise die Kostenauflage.
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4.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon sind jene Kosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht adäquate Folge der Straftat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass die Behörden objektiv von vornherein unnötige Kosten verursacht oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen vorgenommen hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Indem er argumentiert, die verkehrstechnischen Gutachten seien nicht erforderlich gewesen, weil sie nichts wesentlich Neues gebracht hätten, verkennt er, dass dies nicht genügt (oben E. 4.1). Abgesehen davon ist seine Auffassung offensichtlich unzutreffend. Die Feststellung der Experten, wonach entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft nicht nachweisbar sei, dass der Beschwerdeführer dem Verletzten auf die Wiese gefolgt sei, trägt wesentlich zu seiner Entlastung bei. Ebenso diente die detaillierte Rekonstruktion der Art und Weise, wie der Geschädigte vom Auto erfasst wurde, offensichtlich der Feststellung des erheblichen Sachverhalts. Daran ändert nichts, ob der äussere Ablauf des Geschehens stets unbestritten war. Schliesslich sind die Standgebühren für das sichergestellte Fahrzeug nicht deshalb ungerechtfertigt, weil das Verfahren länger gedauert hat, als dem Beschwerdeführer lieb war.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten grundsätzlich zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutzuheissen und Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler ist dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizugeben. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler als Rechtsbeistand beigegeben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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