BGer 1B_289/2018 | |||
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BGer 1B_289/2018 vom 26.07.2018 |
1B_289/2018 |
Urteil vom 26. Juli 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Mai 2018 (UV180004).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ erstattete am 29. November 2015 und am 5. Januar 2016 Strafanzeigen gegen diverse Beamte der Stadt- und der Kantonspolizei Zürich, gegen die Stadtpolizei Zürich sowie gegen den Stadtrichter Franz Bänziger, worüber die Staatsanwaltschaft ein Geschäft anlegte.
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Am 9. März 2018 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen habe, und es seien ihm alle sich im Besitz der Polizei bzw. Justiz befindlichen, seine Person betreffenden Unterlagen herauszugeben.
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Das Obergericht wies die Beschwerde am 16. Mai 2018 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, seine Beschwerde gutzuheissen und den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Nach Art. 94 BGG ist die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids zulässig (Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1 mit Hinweis). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, soweit sie, was über weite Strecken nicht der Fall ist, den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) genügt. Unbeachtlich sind zudem die Verweise auf frühere Rechtsschriften, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Obergericht hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe zeitnah auf den Eingang der Strafanzeigen des Beschwerdeführers ein Geschäft eröffnet. Aus den Vorbringen der Parteien und den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren in etliche Justizverfahren eingebunden gewesen sei. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verfahren angestrebt und darin in stereotyper Weise ähnliche, schwerwiegende Vorwürfe erhoben habe, und zwar ausnahmslos gegen Personen, die in den verschiedensten Funktionen an den Strafverfahren beteiligt gewesen seien. Des Weiteren sei eine erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verleumdung des Stadtrichters vom Obergericht aufgehoben worden, u.a. mit der Begründung, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands nicht in der Lage sei, seine Interessen im Verfahren angemessen zu wahren. Ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen das Obergericht sei sistiert worden, um zunächst den psychischen Zustand des Beschwerdeführers abzuklären. Zweifel an dessen Prozessfähigkeit seien auch in einem weiteren Verfahren aufgetaucht. Die entsprechenden Abklärungen würden demnächst in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich getroffen. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung begangen, indem sie mit dem Weiterbearbeiten der Strafanzeigen formlos die Resultate der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers abwarte. Auf den Erlass einer formellen Sistierungsverfügung habe sie verzichten dürfen, da der Erlass einer solchen nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers wohl wiederum eine Flut von Eingaben und Beschwerden nach sich gezogen hätte.
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2.2. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Interessen in einem Strafverfahren sachgerecht und angemessen zu vertreten und ob seine verschiedenen, wahllos anmutenden Strafanzeigen sachlich vertretbar sind. Diese Zweifel werden noch verstärkt durch das Verhalten des Beschwerdeführers vor Bundesgericht, einerseits bereits durch die Häufung seiner Verfahren - das vorliegende ist seit 2016 das Elfte -, anderseits vor allem auch durch den Umstand, dass abgesehen von den ohnehin aussichtslosen Revisionsbegehren alle Beschwerden durch Nichteintreten im vereinfachten Verfahren erledigt werden mussten. Mit der blossen Behauptung, seine "psychischen Auffälligkeiten" seien "evident ausschliesslich auf das belegte Fehlverhalten bzw. die systematischen Rechtsverweigerungen und Rechtsbenachteilungen zurückzuführen", vermag der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichts nicht zu entkräften; dies wird vielmehr Gegenstand der psychiatrischen Abklärung bilden. Somit ist jedenfalls nicht auszuschliessen bzw. deuten ernsthafte Gründe darauf hin, dass die Strafanzeigen keinen realen Hintergrund haben, sondern auf eine psychisch bedingte Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sind. Die vom Bezirksgericht Zürich anzuordnenden gutachterlichen Abklärungen sind somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus geeignet, den Ausgang der von ihm angestrengten Strafverfahren zu beeinflussen, weshalb das Obergericht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft - das formlose Abwarten der gutachterlichen Abklärungen - ohne Verletzung von Bundesrecht schützen konnte. Die Rechtsverweigerungsrüge ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Mit Blick auf die fragliche Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers kann indessen ausnahmsweise auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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