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Informationen zum Dokument  BGer 4A_267/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_267/2018 vom 26.07.2018
 
 
4A_267/2018
 
 
Verfügung vom 26. Juli 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roman Heiz und Dr. Nicolas Bracher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________ L.L.C.,
 
2. C.________ Foundation Trust,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,
 
3. D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dominique Müller,
 
4. E.________ AG,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Sonderprüfung; Auskunftspflicht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. März 2018 (Z2 2018 3).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2018 mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2018 sistiert wurde;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 11 zur Kenntnisnahme und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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