BGer 5A_617/2018 | |||
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BGer 5A_617/2018 vom 26.07.2018 |
5A_617/2018 |
Urteil vom 26. Juli 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Zürich 4.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Betreibungsbegehren, Kostenvorschuss),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2018 (PS180116-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin stellte anscheinend am 28. März 2018 beim Betreibungsamt Zürich 4 ein Betreibungsbegehren über Fr. 215'750.-- nebst 10 % seit 1. Januar 2000 gegen den mutmasslichen Schuldner B.________ oder C.________. Am 5. April 2018 verlangte die Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt die Einleitung der Betreibung. Das Betreibungsamt wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dem Begehren nur Folge geleistet werden könne, wenn der Kostenvorschuss von Fr. 300.-- überwiesen werde.
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In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin direkt an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 trat das Obergericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 (Postaufgabe 19. Juli 2018) ist die Beschwerdeführerin unter anderem gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht gelangt (vgl. auch Verfahren 5A_618/2018 und 5A_619/2018).
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Es ist unklar, um was für ein Rechtsgebilde es sich bei der Beschwerdeführerin handelt. Ein Eintrag im Handelsregister besteht soweit ersichtlich nicht. In einer der weiteren dem Bundesgericht am 19. Juli 2018 eingereichten Eingaben bezeichnet sie sich als "Auslandoffshorefirma". In der Schweiz werde sie als Einzelfirma behandelt oder "mit Schweizer Vertretung", nämlich D.________. Aus dem Zusammenhang mit den weiteren Eingaben und der übereinstimmenden Adresse ergibt sich denn auch, dass die vorliegend zu beurteilende Eingabe von D.________ stammt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtsnatur der Beschwerdeführerin.
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4. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da es als obere Aufsichtsbehörde nur für Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wisse aus früheren Verfahren, dass sie zuerst an die untere Aufsichtsbehörde zu gelangen habe. Selbst wenn die Beschwerde zu behandeln wäre, so sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bezahlt habe.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht besteht im Wesentlichen in einer Schimpftirade auf das Betreibungsamt und die Gerichte. Mit den Gründen, weshalb das Obergericht die Beschwerde nicht behandelt hat, befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Dazu genügt insbesondere das Vorbringen nicht, das Bezirksgericht lasse alle ihre Beschwerden unbehandelt, weshalb sie direkt an das Obergericht gelangt sei. Wenn sie nunmehr verlangt, dass das Obergericht ihre Eingaben an das zuständige Gericht weiterzuleiten habe, so übergeht sie, dass ihr der Instanzenzug bekannt ist. Dass sie den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bezahlt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des Vorschusses (dazu ist offenbar ein Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde hängig). Ebenso wenig ist vor Bundesgericht zu überprüfen, ob die im Rahmen einer früheren Betreibung bezahlten Fr. 150.-- hätten zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls führen müssen, ob der Betrag zurückzuerstatten oder ob er an den aktuellen Vorschuss anzurechnen ist. Schliesslich sind Schadenersatzforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden D.________ auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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