BGer 8C_392/2018 | |||
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BGer 8C_392/2018 vom 30.07.2018 |
8C_392/2018, 8C_396/2018 |
Urteil vom 30. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Generalsekretariat, Rheinsprung 16-18, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2018 (DG.2017.36) und den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2018 (DG.2017.37).
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Sachverhalt: | |
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 gewährt das Bundesgericht A.________ die Möglichkeit zur Akteneinsicht bis zum 27. Juni 2018.
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Am 12. und 26. Juni sowie 15. Juli 2018 gelangt er erneut schriftlich an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Eingabe vom 26. Juni 2018 u.a. die Einholung der Vorakten bei der Vorinstanz mit anschliessender Mitteilung des Spruchkörpers und Gewährung der Akteneinsicht, damit er alsdann u.a. Ausstandsbegehren stellen könne.
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1.1. Gründe, weshalb den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgängig mitgeteilt werden müsste, sind keine erkennbar.
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Denn die Mitglieder des Gerichts sind auf der Homepage des Bundesgerichts (www.bger.ch) in allgemein zugänglicher Form aufgeführt. Dabei ist angegeben, welcher Abteilung sie ordentlicherweise zugeteilt sind. Damit sind die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, allfällige Ausstandsbegehren gegen die ordentlichen Mitglieder der in der Sache zuständigen Abteilung (vorliegend: I. sozialrechtliche Abteilung; Art. 34 Bst. f BGerR) einzureichen.
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Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan, indem er sinngemäss um Ausstand sämtlicher Personen ersucht, welche jemals an einem ihn betreffenden früheren Verfahren beteiligt gewesen sind, dabei ausdrücklich den Abteilungspräsidenten Bundesrichter Maillard wie auch Bundesrichterin Heine aufführt.
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Auf eine vorgängige Mitteilung des Spruchkörpers an den Beschwerdeführer ist demnach zu verzichten.
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1.2. Ausstandsbegehren, die allein mit der Tatsache begründet sind, dass Gerichtsmitglieder in früheren, für die Gesuch stellende Partei negativ ausgefallenen Verfahren mitgewirkt haben (Art. 34 Abs. 2 BGG), sind unzulässig und können in Anwesenheit der davon betroffenen Gerichtspersonen mit einem Nichteintreten erledigt werden, ohne dass nach Art. 37 BGG vorgegangen werden müsste (Art. 34 BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe aber auch BGE 131 I 113 E. 3.7.1 f. S. 120 ff. und Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2).
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Da der Beschwerdeführer keine zulässigen Ausstandsgründe anruft, ist auf sein Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der in den Ausstand gewünschten Personen nicht einzutreten.
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1.3. Dem Beschwerdeführer ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 die Gelegenheit geboten worden, bis zum 27. Juni 2018 Einsicht in die Akten zu nehmen. Seither sind keine neuen Akten hinzugekommen. Insbesondere hat das Gericht in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG auf die Edition der Vorakten beim kantonalen Gericht verzichtet.
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Somit kann die Angelegenheit einem Entscheid zugeführt werden. Hat der Beschwerdeführer ein Interesse an den vorinstanzlichen Akten, kann er losgelöst davon dort um Einsicht ersuchen. Hat das kantonale Gericht die verwaltungsinternen Akten retourniert und will er in diese Einsicht nehmen, wird er sich direkt an die Verwaltung wenden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe. Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid, kann daher im Wesentlichen lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dabei ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen dabei nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.1. Das Appellationsgericht hat in den angefochtenen Entscheiden das vom Beschwerdeführer gegen die Entscheide VD.2012.96 vom 25. November 2013 und VD.2016.61 vom 27. September 2016 eingereichte Revisionsgesuch vom 26. September 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Die vom Beschwerdeführer in den Ausstand anbegehrten Richter Dr. iur. B.________ und lic. iur. C.________ haben dabei im Spruchkörper mitgewirkt.
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2.1.1. Soweit sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich gegen die Mitwirkung dieser beiden Richter am Entscheid beschwert, geht er auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend ein. Insbesondere legt er nicht näher dar, inwiefern das kantonale Gericht die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze für die Beantwortung der Frage, wann ein Mitglied des Gerichts wegen Mitwirkens an früheren Entscheiden in den Ausstand treten muss, verfassungswidrig angewendet haben soll. Inwieweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung verfassungs- oder (EMRK-) konventionswidrig sein soll, wird auch nicht ausgeführt.
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2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, das kantonale Gericht hätte seine beiden Revisionsgesuche gutheissen müssen, legt er ebenso wenig dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Revisionsgrundes und der darüber hinaus verspätet erfolgten Geltendmachung verfassungswidrig sein sollen. Insbesondere lässt er den vorinstanzlichen Hinweis auf die Frist von 90 Tagen, innert welcher nach Entdeckung des Revisionsgrunds ein Revisionsbegehren zu stellen ist, anderenfalls darauf nicht mehr eingetreten werden kann, gänzlich ausser Acht.
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2.1.3. Statt dessen versucht er das vor Vorinstanz Vorgebrachte mit zahlreichen neuen Sachverhaltsbehauptungen zu untermauern. Indessen darf das Bundesgericht solchen Vorbringen wegen des Novenverbots nach Art. 99 Abs. 1 BGG ohnehin keine Beachtung schenken.
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2.2. Zusammengefasst vermag die Beschwerde trotz ihres Umfangs offensichtlich nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen zu genügen. Dies führt zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde.
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3. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden.
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4. Abschliessend behält sich das Bundesgericht vor, allfällige weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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