BGer 8C_43/2018 | |||
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BGer 8C_43/2018 vom 31.07.2018 |
8C_43/2018 |
Urteil vom 31. Juli 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit; Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2017 (5V 17 30).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1981 geborene A.________ war seit 1. Februar 2005 Eisenleger-Hilfsarbeiter bei der B.________ GmbH und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Februar 2008 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am Knie rechts und Kontusionen des Beckens sowie des Ober- und Unterschenkels links zu. Am 12. Juni 2008 wurde er im Spital C.________ am rechten Knie operiert. Die Suva kam für das Taggeld und die Heilbehandlung auf. Am 15. Mai 2009 stellte sie das Taggeld per 31. Mai 2009 ein. Am 28. September 2010 wurde der Versicherte durch den Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Am 4. Oktober 2010 schloss die Suva den Fall ab.
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A.b. Am 13. Mai 2011 verlangte der Versicherte die rückwirkende Leistungsausrichtung seit 11. Februar 2008. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hielt die Suva an der Leistungseinstellung per 4. Oktober 2010 fest. Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben Einsprache. Letzterer zog sie später zurück. Am 3. Januar 2012 hob die Suva die Verfügung vom 25. Juli 2011 zwecks weiterer Abklärungen auf. Sie holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Klinik F.________, vom 27. Juni 2012 ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 eröffnete sie dem Versicherten, laut diesem Gutachten seien die Knie- und Hüftbeschwerden rechts weiterhin Unfallfolge. Sie werde somit rückwirkend die gesetzlichen Leistungen ausrichten. Sie zog eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. Dezember 2012 bei. Am 11. Januar 2013 verlangte der Versicherte von der Suva Fr. 85'572.-. Am 25. März 2013 teilte diese ihm mit, zur Rente und Integritätsentschädigung könne nicht Stellung genommen werden, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Am 7. März 2014 wurde der Versicherte erneut durch Dr. med. D.________ untersucht. Am 29. Juni 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine sekundäre Coxarthrose rechts und nahm eine Arthrographie sowie eine intraartikuläre Hüftinfiltration rechts vor. Am 10. Dezember 2015 berichtete der Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, über seine vortags erfolgte Untersuchung des Versicherten; am 8. Februar 2016 gab er eine Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 16. März 2016 verneinte die Suva die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Der Versicherte erhob Einsprache. Die Suva zog eine Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 29. November 2016 bei. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 wies sie die Einsprache ab.
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B. Hiergegen führte der Versicherte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde. Er legte u. a. Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 30. März und 1. September 2017 auf. Dieser hatte ihm am letztgenannten Datum eine Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt. Die Suva reichte eine Stellungnahme des PD Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 7. August 2017 ein. Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die versicherten Leistungen zu erbringen: Taggeld, Teilrente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung. Die Berichte des Prof. Dr. med. E.________ seien zu den Akten zu nehmen. Es sei ein unabhängiges Gutachten betreffend die Kausalität zwischen Unfall und Hüftbeschwerden, die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie die Integritätsentschädigung zu erstellen. Eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die Suva zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt neu Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 4., 7. und 18. Dezember 2017 auf.
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Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Am 3. April 2018 reicht der Versicherte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und eine Verordnung zur Physiotherapie des Prof. Dr. med. E.________ vom 28. März 2018 auf. Am 21. Juni 2018 legt er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis dieses Arztes vom 19. Juni 2018 auf.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.) und des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 und 4 UVV) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aus seinem Unfall vom 11. Februar 2008 vor Bundesrecht standhält.
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3.2. Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, der Gutachter Prof. Dr. med. E.________ sowie der Kreisarzt Dr. med. H.________ und der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. I.________ hätten beim Versicherten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und der rechten Hüfte diagnostiziert. Prof. Dr. med. E.________ sei im Gutachten vom 27. Juni 2012 von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Hüftgelenksbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. Februar 2008 ausgegangen. Indessen habe Dr. med. H.________ im Bericht vom 10. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass aus dem Bericht des Spitals C.________ vom Unfalltag nur linksseitige Beckenschmerzen hervorgegangen seien. An der rechten Hüfte seien keine Verletzungen oder Beschwerden feststellbar gewesen. In diesem Sinne habe sich auch PD Dr. med. I.________ am 7. August 2015 geäussert. Die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ sei am 28. Dezember 2012 auch vom Kreisarzt Dr. med. D.________ kritisiert worden. In der Tat - so die Vorinstanz weiter - liessen sich den ersten medizinischen Berichten nach dem Unfall weder eine Kontusion der rechten Hüfte mit Hämatombildung noch Beschwerden im rechten Beckenbereich entnehmen. Auch bei der ersten Besprechung mit der Suva vom 29. Mai 2008 habe der Versicherte keine Beschwerden im Hüftbereich rechts angegeben. Wenn Prof. Dr. med. E.________ diesbezüglich von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Vorzustandes ausgegangen sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Traumatisierung dieses Bereichs nicht aktenkundig sei. Sofern acht Jahre nach dem Unfall vom 11. Februar 2008 eine Coxarthrose rechts diagnostiziert worden sei, könne sie nicht auf diesen zurückgeführt werden. In diesem Sinne habe sich auch der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, FHM Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 18. Juni 2015 geäussert. Damit bestehe zwischen den Hüftbeschwerden rechts, konkret einer Arthroseerkrankung, des Versicherten und seinem Unfall vom 11. Februar 2008 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang, weshalb die Suva hierfür nicht leistungspflichtig sei. Aus diesem Unfall resultierten im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2016 einzig die Kniebeschwerden rechts. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss rechtens sei. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2015 sei ihm die Tätigkeit als Eisenleger-Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar seien ihm leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil, ohne häufiges Treppensteigen oder -abgehen, ohne Arbeiten in kauernder, kniender oder hockender Stellung, ohne Vibrationsbelastungen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Eine Integritätsentschädigung sei gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2015 und des PD Dr. med. I.________ vom 7. August 2015 mangels eines Integritätsschadens am rechten Knie nicht geschuldet.
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4. Auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In diesem Lichte ist das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012 zu beurteilen.
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5. Der Beschwerdeführer legt neu folgende Dokumente des Prof. Dr. med. E.________ auf: Berichte vom 4., 7. und 18. Dezember 2017, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. März und 19. Juni 2018 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 28. März 2018. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 21. November 2017 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_384/2017 vom 8. November 2017 E. 4).
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6. Strittig und zu prüfen ist als Erstes die natürliche Unfallkausalität der Hüftproblematik rechts des Beschwerdeführers.
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6.1. Er beruft sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012. Dieser legte dar, die heutigen Beschwerden, die vom Trochanter major und vom lateralen Erkerbereich des Acetabulum auf der Oberschenkel-Aussenseite entlang des Tractus iliotibialis ausstrahlten, seien auf ein CAM/Pincer Impingement der rechten Hüfte bei angedeuteter "Pistol-Grip-Deformity" mit Verkalkung des Labrum acetabulare zurückzuführen. Bei einem Sturz aus 2.80 m Höhe beim angegebenen Gewicht des Versicherten sei es zu einer Kontusion der rechten Hüfte mit Hämatomausbildung gekommen. Die Brückensymptome der rechten Hüfte sowie die Restbeschwerden in deren Bereich entlang der Oberschenkel-Aussenseite ausstrahlend seien im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Vorzustandes zu interpretieren. Mit vorinstanzlich eingereichtem Bericht vom 30. März 2017 bestätigte Prof. Dr. med. E.________ seine Auffassung.
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Weiter macht der Versicherte im Wesentlichen geltend, PD Dr. med. I.________ verschweige, dass eine wesentliche Verschlechterung regelmässig erst später zum Vorschein komme, aber doch wesentlich früher, als wenn der Unfall nicht gewesen wäre. Zu folgern, dass durch den Unfall weder Fuss noch Hüfte noch Rücken in Mitleidenschaft gezogen worden seien, sei nicht lege artis, auch wenn dies nicht sofort erkennbar gewesen sei. Es liege quasi ein versteckter Mangel vor, der aber als Spätfolge zu Tage treten könne. Die Unfallkausalität könne nicht verneint werden, nur weil seine Hüfte durch ein femorocetabuläres Impingement vorgeschädigt sei. Seine Gegenhüfte sehe morphologisch gleich aus, schmerze aber nicht. Die Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts werde mit den Berichten und Stellungnahmen der Suva-Ärzte nicht widerlegt.
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6.2. Die Vorinstanz legte gestützt auf die Feststellungen der Suva-Ärzte Dres. med. D.________ vom 28. Dezember 2012 und H.________ vom 10. Dezember 2015 sowie PD Dr. med. I.________ vom 7. August 2017 dar, dass gemäss dem Behandlungsbericht des Spitals C.________ vom Unfalltag am 11. Februar 2008 keine Verletzungen oder Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte des Versicherten bestanden. Aufgrund der Akten klagte er bis zur gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2012 auch nicht über solche Beschwerden.
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Diese Tatsachen stellen konkrete Indizien dar, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012 sprechen (vgl. E. 4 hiervor). Denn dieser begründete die Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts damit, dass es beim Unfall vom 11. Februar 2008 zu einer Hüftkontusion rechts mit Hämatombildung gekommen sei und seither Brückensymptome bestünden. Demnach erscheinen die erheblichen Zweifel des kantonalen Gerichts an der Bejahung der Unfallkausalität der Hüftproblematik rechts durch den Gutachter Prof. Dr. med. E.________ nicht von vornherein als unbegründet.
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Indessen bestehen aufgrund dieses Gutachtens zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte der Suva-Ärzte Dr. med. H.________ und PD Dr. med. I.________, wonach die jetzige Situation der rechten Hüfte keine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden, nicht traumatisierten Hüftpathologie darstelle (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Auf deren Berichte kann für sich allein somit ebenfalls nicht abgestellt werden.
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Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) von Bundesrechts wegen ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteil 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2). Dieses Gutachten hat neben der Hüftproblematik rechts die umstrittenen Fragen zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass aus den als unfallkausal anerkannten Kniebeschwerden rechts eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Integritätsschaden resultieren. Denn auch diesbezüglich stellte das kantonale Gericht einzig auf die Berichte der Suva-Ärzte Dr. med. H.________ und PD Dr. med. I.________ ab (vgl. E. 3.2 hiervor). Danach hat die Vorinstanz über die Beschwerde neu zu entscheiden.
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7. Die unterliegende Suva trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Juli 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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