BGer 9C_752/2017 | |||
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BGer 9C_752/2017 vom 31.07.2018 |
9C_752/2017 |
Urteil vom 31. Juli 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 (VBE.2017.329).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________, gelernter Landwirt, als Chauffeur tätig, meldete sich am 16. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte berufliche Massnahmen, welche sie mit Verfügung vom 1. Juni 2015 abschloss.
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Am 3. Mai 2016 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Bericht vom 16. September 2016) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 2. März 2017, der Versicherte habe ab 1. November 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.
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B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2016.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die von der Verwaltung mit Verfügung vom 2. März 2017 ab 1. November 2016 dem Versicherten zugesprochene Viertelsrente bestätigte.
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2.1. Die Vorinstanz erkannte, in Anlehnung an die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. September 2016 sei dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Arbeit als Chauffeur noch im Umfang von 50 % zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hingegen könne er in einem Pensum von 100 % ausüben, wobei infolge funktioneller Einarmigkeit auf der dominanten Seite eine Leistungseinschränkung von 40 % vorliege. Das kantonale Gericht stellte ausserdem fest, der Versicherte arbeite weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur in einem 50 %-Pensum, wobei er das von Dr. med. B.________ attestierte Leistungspotenzial nicht ausschöpfe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens könne daher das tatsächliche Einkommen nicht angerechnet werden. Die IV-Stelle habe zu Recht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen.
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei von seinem tatsächlich erzielten Lohn in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 50 % auszugehen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18 mit Hinweisen). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 9C_648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.5.1).
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3.2. Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Vorinstanz wich von der Rechtsprechung, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. E. 3.1 hiervor), mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer schöpfe die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Dementsprechend traf sie keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu den übrigen Voraussetzungen, die im Rahmen der Frage, ob auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist oder ob die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind, geprüft werden müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die diesbezüglichen Akten sind jedoch liquid, weshalb das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann (vgl. E. 1 hiervor; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).
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4.2. Der Versicherte arbeitete seit dem 1. Juli 2011 bei der C.________ AG als Chauffeur in einem 100 %-Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2016). Im Rahmen einer Mutation des Arbeitsvertrages vom 6. September 2016 reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.________ AG als Chauffeur um 50 %. Dieses seit Jahren andauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1). Ferner erscheint auch das Arbeitsentgelt (monatlich Fr. 2'685.- bei einem 50 %-Pensum; inkl. 13. Monatslohn) als angemessener Lohn. Es fehlen denn auch rechtsgenügliche Hinweise, dass dem nicht so sein sollte.
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4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 50 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft oder ob ihm allenfalls eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 100 % mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 40 % durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 114 V 119 E. 2b S. 122). Dies ist angesichts seiner starken Einschränkung (funktionelle Einarmigkeit auf der dominanten Seite) zu verneinen. In der vom Versicherten bereits seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur scheint er mit Blick darauf, dass der Erhalt dieses Arbeitsplatzes als eines der zu erreichenden Ziele im Rahmen der beruflichen Massnahmen definiert wurde, optimal eingegliedert zu sein. Ausserdem entspricht das Pensum von 50 % in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur der von Dr. med. B.________ im massgeblichen Bericht vom 16. September 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Versicherte schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb beim Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei, bundesrechtswidrig (vgl. E. 1 hiervor).
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Es ist dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, welches der Versicherte als Chauffeur verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 50 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad 50 % (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). Der Versicherte hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab 1. November 2016. Die Beschwerde ist begründet.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. März 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Vorsorgestiftung D.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Juli 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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