BGer 5A_538/2018 | |||
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BGer 5A_538/2018 vom 03.08.2018 |
5A_538/2018 |
Urteil vom 3. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx (Parzelle Nr. yyy),
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bestehend aus:
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1. C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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4. F.________,
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5. G.________,
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6. H.________,
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7. I.________,
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8. J.________,
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9. K.________,
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10. L.________,
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11. M.________,
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12. N.________,
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13. O.________,
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14. Einfache Gesellschaft P.________,
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bestehend aus:
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14.1. Q.________,
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14.2. R.________,
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14.3. S.________,
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14.4. T.________,
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14.5. U.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung.
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Gegenstand
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Sistierungsverfügung
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(Ausschluss des Stockwerkeigentümers),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 7. Mai 2018 (BAZ 17 9 - P 17 15).
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Sachverhalt: | |
Mit Klage vom 23. April 2015 verlangten die Stockwerkeigentümer der Gemeinschaft B.________strasse xxx in V.________ den Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Verfahren ZK 15 14). In der Klageantwort vom 19. Oktober 2015 stellte A.________ die Begehren, der Beschluss der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 "3. Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft" sei zufolge Anfechtung aufzuheben (Ziff. 1), eventualiter sei der Beschluss der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 "3. Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft" zufolge Nichtigkeit aufzuheben (Ziff. 2), er sei nicht aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen (Ziff. 3), es sei ihm keine Frist zur Veräusserung seiner Wohnung anzusetzen (Ziff. 4) und für den Unterlassungsfall sei keine öffentliche Versteigerung anzuordnen (Ziff. 5).
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Am 14. Oktober 2015 reichte A.________ seinerseits eine Klage gegen die Stockwerkeigentümer ein (Verfahren ZE 15 179) mit den Begehren, der Beschluss der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 "3. Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft" sei zufolge Anfechtung aufzuheben (Ziff. 1), eventualiter sei der Beschluss der ao. Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. März 2015 "3. Ausschluss von A.________ aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft" zufolge Nichtigkeit aufzuheben (Ziff. 2).
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Mit Verfügung vom 19. April 2017 sistierte das Kantonsgericht Nidwalden das Verfahren ZE 15 179 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ZK 15 14.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Nidwalden mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Gleichzeitig wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Dagegen hat A.________ am 25. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren: "Die Beschwerde wird abgewiesen" sei aufzuheben (Ziff. 1), "Der Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen" sei aufzuheben (Ziff. 2), "Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen CHF 300.00 und gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers" sei aufzuheben (Ziff. 3) und "Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen" sei aufzuheben (Ziff. 4). Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Gegenpartei nicht angehört. Dass dieses die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO der Gegenpartei nicht zugestellt hat, stellt indes für den Beschwerdeführer keine Belastung dar. Diesbezüglich ist er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn er kann sich nicht gewissermassen auf das rechtliche Gehör der Gegenseite berufen.
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2. Entscheide über die Verfahrenssistierung gelten als Zwischenentscheide, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht ansatzweise; schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3. Der Beschwerde mangelt es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Das Obergericht hat in seinem Entscheid ausführlich festgehalten, wieso die Sistierung des Verfahrens ZE 15 179 angesichts der identischen Begehren im Verfahren ZK 15 14 sachgerecht ist. Die Aussage, die Sistierung sei nicht zweckmässig und damit der angefochtene Entscheid falsch, stellt ebenso wenig eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesem dar wie die (angesichts der wortwörtlichen Übereinstimmung augenfällig falsche) Behauptung, es würden keine identischen Rechtsbegehren vorliegen.
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Gleiches gilt für das Vorbringen, seine Prozessarmut sei aus anderen Verfahren bekannt bzw. das Obergericht hätte von ihm weitere Unterlagen verlangen können: Das Obergericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht aus diesem Grund, sondern wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dazu erfolgen keine Ausführungen. Ferner lässt sich aus dem in diesem Kontext erfolgenden Vorbringen, das Beschleunigungsverbot sei missachtet worden, kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teils unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der beim Bundesgericht erfolgten Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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