BGer 6B_648/2018 | |||
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BGer 6B_648/2018 vom 03.08.2018 |
6B_648/2018 |
Urteil vom 3. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, Nötigung etc.; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. April 2018 (SK 17 259).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 20. April 2018 im Berufungsverfahren wegen merhfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, versuchten Schwangerschaftsabbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, einer Busse von Fr. 1'500.- sowie Schadenersatz und Genugtuungszahlungen von Fr. 35'692.05.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungs- und Rügeanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den tatsächlichen noch rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt lediglich Anschuldigungen gegen Drittpersonen, seine Ehefrau gegen ihn aufgewiegelt zu haben und ihn in seinem religiösem Empfinden beleidigt und verletzt zu haben. Allfälliges Fehlverhalten Dritter bildet jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und ist in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche ohne Bedeutung. Seine Ausführungen sind in keiner Weise sachbezogen. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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