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Informationen zum Dokument  BGer 4A_189/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_189/2018 vom 06.08.2018
 
 
4A_189/2018
 
 
Urteil vom 6. August 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Hug.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Roland Hürlimann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung; Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 (ZBR.2017.5+6).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) war als Malerin auf der Baustelle C.________ in U.________ im Kanton Thurgau tätig. Sie brach am 22. Februar 2012 während ihrer Arbeit auf dem Baugerüst durch ein Gerüstbrett und stürzte 2.5 Meter in die Tiefe. Sie verletzte sich dabei insbesondere an der rechten Schulter erheblich und war mehrere Monate arbeitsunfähig.
1
 
B.
 
B.a. Mit Klage vom 11. Juni 2012 begehrte die Klägerin beim Bezirksgericht Frauenfeld, die A.________ GmbH als Eigentümerin des Gerüsts (Beklagte 1, Beschwerdeführerin) und die D.________ AG als Bauherrin und Bauleiterin (Beklagte 2) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr im Rahmen einer Teilklage für den erwachsenen Haushaltsschaden Schadenersatz von insgesamt Fr. 52'825.-- zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2012 zu bezahlen.
2
Das Bezirksgericht Frauenfeld hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin Fr. 44'293.15 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2012 auf Fr. 41'524.85 zu bezahlen.
3
B.b. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die hiergegen erhobenen Berufungen der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin mit Urteil vom 14. September 2017 als jeweils unbegründet ab und schützte den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich.
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C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte 1 im Wesentlichen die Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. September 2017 aufzuheben und die Sache - soweit sie nicht spruchreif sei - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht des Kantons Thurgau verzichtete auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
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Erwägung 2
 
Nach den Erwägungen der Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang aus, sie habe mit dem Eimer in der Hand nicht auf den unteren Gerüstlauf steigen können, weshalb sie sich auf den oberen Gerüstlauf (Spenglerlauf) gesetzt hätte. Von dort sei sie auf den Handlauf bzw. die Gerüstverstrebungen gestanden und auf den unteren Gerüstgang gesprungen, der durchgebrochen sei. Dieser Sprung habe etwa 30 Zentimeter betragen, andernfalls wäre der am oberen Gerüstgang zurückgelassene Eimer nicht mehr in Reichweite gewesen. Die Vorinstanz stellte nach Würdigung der diesbezüglich weiteren vorhandenen Beweismittel, namentlich der Angaben eines Zeugen und der Darstellung des Alleineigentümers der Beschwerdeführerin bezüglich der Gerüstkonstruktion fest, dieser Sprung habe jedenfalls nicht mehr als einen halben Meter betragen. Damit könne der Beschwerdegegnerin keine bestimmungswidrige Nutzung des Gerüsts vorgeworfen werden. Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sprung ein Loch in das Gerüst riss, schloss die Vorinstanz mittels eines Anscheinsbeweises, dieses müsse insoweit mangelhaft gewesen sein. Diese Schlussfolgerung werde einerseits durch die Fotografien, andererseits durch den Unfallbericht der Suva bestätigt. Nach letzterem habe das - teils aus Aluminiumbelägen, teils aus mit Sperrholz belegten Aluminiumrähmen bestehende - Gerüst, stellenweise im Randbereich verrottete respektive delaminierte Holzteile enthalten. In der Folge erachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Werkeigentümerin für den zufolge des Werkmangels erwachsenen Schaden nach Art. 58 OR haftpflichtig.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedenen Stellen eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie hierbei begangene Verletzungen des Bundes- und Verfassungsrechts, namentlich von Art. 55 Abs. 1, Art. 151, 152, 153 Abs. 2 und Art. 157 ZPO sowie von Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 1 BV.
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3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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Die Beschwerdeführerin stellt vorab dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt über weite Strecken ihre eigene Sachdarstellung gegenüber. Hiermit verkennt sie diese Anforderungen. Die Beschwerdeführerin kann darüber hinaus auch insoweit nicht gehört werden, als sie den Sachverhalt aufgrund angeblicher Unvollständigkeit ergänzt, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil in unhaltbarer respektive willkürlicher Weise lückenhaft sein sollten.
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3.2. Die Beschwerdeführerin stellt einerseits das Beweisergebnis der Vorinstanz an sich in Frage, andererseits rügt sie mehrere Verletzungen (prozessualen) Bundesrechts anlässlich der Würdigung der Beweise.
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3.2.1. Das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfeststellung und erweist sich nur als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt indessen keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin behauptet ohne weiter zu begründen, ein Sprung aus einem halben Meter sei nicht erstellt und der Schluss der Vorinstanz, dass der Gerüstgang insoweit mangelhaft gewesen sei, als er durchbrach, sei unzulässig. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin, insoweit sie sich auf einen angeblich nicht vorhandenen Mangel bezieht, ihre Sachverhaltsrüge mit einer Rechtsfrage vermengt, belegt sie mit dieser pauschalen und nicht genügend konkreten Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis keine Willkür.
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3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin würdigte, obwohl diese von deren eigenen Interessen geprägt wären.
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Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin implizit unterstellt, sind Parteibefragung und Beweisaussage gesetzlich vorgesehene (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliche Beweismittel. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Daraus folgt das Verbot fester Beweisregeln. Soweit diese gesetzliche Pflicht zur freien Beweiswürdigung Platz greift, ist es nicht zulässig, den gesetzlich vorgesehenen Beweismitteln der Parteibefragung (Art. 191 ZPO) oder der Beweisaussage (Art. 192 ZPO) von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen. Eine geschickte Befragung durch das Gericht kann erfahrungsgemäss durchaus ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn die Befragte eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil das die Partei befragende Gericht dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit der Befragten zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die vorstehende Darstellung der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang als plausibel und lebensnah betrachtet. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, wenn sie die in sich stimmige Darstellung der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 157 ZPO frei würdigte und als glaubhaft bewertete.
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3.2.3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ferner die durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Fotografien vom Gerüst als untaugliche Beweismittel. Sie tut nicht dar, weshalb diesen im konkreten Fall keinerlei Aussagekraft bezüglich der Tragfähigkeit des Gerüstbretts zukommen sollten. Eine Beweisuntauglichkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Denn die Fotografien Nummer 5-17 zeigen gemäss den Erwägungen der Vorinstanz das durchgebrochene Gerüstbrett von (schräg) unten, wobei namentlich auf der Fotografie Nr. 7 die Stelle mit dem abgebrochenen Abschnitt und auf der Fotografie Nr. 8 die Metalldiele und der Holzübergang zu sehen seien.
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3.2.4. Insoweit die Beschwerdeführerin des Weitern den Suva-Unfallreport als untaugliches Beweismittel taxiert, verkennt sie, dass auch ein nur auf indirekten Angaben basierender Bericht grundsätzlich zum Beweis zugelassen werden kann. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Suva-Bericht auf " reinem Hörensagen " basieren soll, wenn er zufolge Aussagen und Fotografien eines Mitarbeiters der Suva erstellt wurde, der zwei Tage nach dem Unfalltag auf der Baustelle war und sich mit verschiedenen Personen unterhielt. Entgegen dem wiederholt vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin ist die (angebliche) Verfolgung eigener Interessen bei der (freien) Würdigung des fraglichen Beweismittels zu berücksichtigen; sie führt hingegen nicht ohne Weiteres zu dessen Untauglichkeit. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann selbst nicht, dass die Vorinstanz den entsprechenden Beweismitteln eine hohe Beweiskraft zugeschrieben hätte. Die Vorinstanz liess denn auch vielmehr aufgrund der gegebenen Beweisschwierigkeiten - die eingebrochene Gerüstplatte selbst wurde nicht mehr aufgefunden - insofern einen Anscheinsbeweis zu, als sie vom gegebenen Einsturz des fraglichen Gerüstbretts auf dessen fehlende Standfestigkeit schloss. Da die vorhandenen Beweismittel an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel weckten, sondern diese vielmehr bestätigten, erachtete die Vorinstanz den entsprechenden Beweis zu Recht als erbracht.
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3.2.5. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie kein Gutachten bei einer sachverständigen Person einholte. Die Rüge ist von vornherein mangels Anspruchs auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens unbegründet (vgl. den Wortlaut von Art. 183 Abs. 1 ZPO).
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3.2.6. Indem die Vorinstanz bereits im Recht liegende Beweise würdigte, hat sie sodann - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - die Beweise nicht von Amtes wegen erhoben. Der Vorinstanz kann weder ein Verstoss gegen Art. 153 Abs. 2 ZPO noch eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen werden.
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise das Beweismass reduziert. So habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt, indem sie es für die Bejahung einer Haftung als Werkeigentümerin als genügend erachtet hätte, wenn die Wahrscheinlichkeit auf einen Mangel als Schadensursache hindeutet.
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3.3.1. Der Beschwerdeführerin kann zwar gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass Beweisschwierigkeiten im Einzelfall zu keiner Beweismassreduzierung führen. Doch verkennt sie, dass die Vorinstanz betreffend den Zustand des Gerüstbaus das Beweismass nicht reduzierte. So ging die Vorinstanz vom Beweismass der vollen Überzeugung aus und hatte nach Würdigung der Beweismittel mangels plausibler alternativer Unfallvorgänge keine begründeten Zweifel daran, dass das Baugerüst insoweit instabil war, als es durchbrach. Die Beschwerdeführerin stellt im Übrigen nicht in Frage, dass mangels Möglichkeit, den natürlichen Kausalzusammenhang mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachzuweisen, diesbezüglich das eingeschränkte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. dazu BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276; 107 II 269 E. 1b).
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3.3.2. Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit nach Art. 29 Abs. 1 BV ohne weitere Begründung anruft, hält sie sich nicht an die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht und unter Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 58 OR, die Haftung als Werkeigentümerin bejaht.
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4.1. Die Eigentümerin eines Gebäudes oder eines anderen Werkes haftet nach Art. 58 Abs. 1 OR für den Schaden, den dieses infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts verursacht. Unter Werken im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) sind Gebäude und andere stabile, künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, dauerhaft verbunden sind (BGE 130 III 736 E. 1.1; 121 III 448 E. 2a S. 449). Dass es sich beim streitgegenständlichen Baugerüst um ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Werk im Sinne dieser Bestimmung und beim Gerüstbrett um einen Bestandteil (Art. 642 ZGB) dieses Werkes handelt, ist vor Bundesgericht zu Recht unbestritten.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, mit Abschluss des Gerüstbauvertrags und Ablieferung des Werkes seien "die Obhut" und damit entsprechende Unterhaltspflichten des Werkes übergegangen. Weil sie sich auch vertraglich nicht verpflichtet habe, Kontrollen durchzuführen, habe die Vorinstanz sie unzutreffend als Haftungssubjekt im Sinne von Art. 58 OR betrachtet und ausserdem Art. 55 und 101 OR verletzt.
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4.2.1. Werkeigentümerin und Haftungssubjekt im Sinne von Art. 58 OR ist grundsätzlich die sachenrechtliche Eigentümerin des Werkes. Im Bereich des Art. 58 OR haftet insbesondere nicht der Mieter oder Pächter für Werkschäden, wobei die Eigentümerin jedoch gegebenenfalls auf diese zurückgreifen kann (vgl. Art. 58 Abs. 2 OR; BGE 121 III 448 E. 2.a S. 449; 106 II 201 E. 2b S. 205). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das Eigentum mit dem Abschluss des Gerüstbauvertrags und der Übergabe des Werkes überging. Dementsprechend ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz lediglich mittelbaren Besitzes ihres Werkes weiterhin nach Art. 58 OR haftete. Indem die Vorinstanz des Weitern den Bauherrn und die Bauleitung als Hilfspersonen der Beschwerdeführerin betrachtete, verkannte sie zwar, dass Art. 101 OR bereits nach seinem Wortlaut nur betreffend Schuldverhältnisse und damit nicht bezüglich der ausservertraglichen Haftung nach Art. 58 OR zur Anwendung kommen kann (vgl. auch Urteile 4A_58/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2; 5C.36/2001 vom 29. Oktober 2002 E. 2.5; je mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin aber auch bei fehlender Anwendbarkeit von Art. 101 OR grundsätzlich für allfällige am Werk vorgenommene Änderungen oder unterlassene Unterhaltsarbeiten haftet, kann sie aus der unrichtigen Anwendung dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es erhellt zudem nicht, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 55 OR geltend macht. Denn die Vorinstanz hat entgegen dem, was die Beschwerdeführerin ihr unterstellt, sie nicht als Geschäftsherrin qualifiziert. Die Rügen sind unbegründet.
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4.2.2. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit jeher für bestimmte Sonderfälle Ausnahmen vom Grundsatz der sachenrechtlichen Anknüpfung des Eigentümerbegriffs im Sinne von Art. 58 OR anerkannt hat. Die noch in BGE 91 II 281 vertretene Begründung, für die Bestimmung des haftenden Werkeigentümers sei nicht bloss auf die Begriffe des Sachenrechts abzustellen, sondern auf den Zweck, dem die Werkanlage als Ganzes zu dienen habe, wurde indessen in BGE 106 II 201 (E. 2b) relativiert und auf den Sondertatbestand der Haftung des Gemeinwesens für öffentliche Strassen und Wege eingegrenzt. In BGE 121 III 448 (E. 2/3) bestätigte das Bundesgericht seine Praxis insoweit, als es das Gemeinwesen aufgrund seiner - ganz oder teilweise - im öffentlichen Recht begründeten Sachherrschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 OR einem privatrechtlichen Werkeigentümer gleichstellte.
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Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern im vorliegenden Fall, in welchem die öffentliche Hand unbeteiligt ist, sich eine Abweichung der sachenrechtlichen Anküpfung des Eigentümerbegriffs aufdrängen würde. Eine Ausdehnung der subjektiven Haftbarkeit, welche angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur mit Zurückhaltung angenommen werden sollte (BGE 121 III 448 E. 2d), erscheint vorliegend auch nicht gerechtfertigt.
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Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich auf nicht ausdrückliche Weise einen Haftungsausschluss aufgrund einer grösseren Anzahl in ihrer Verantwortung liegender Werke sowie einer bestimmten Zeitspanne seit deren Übergabe ( nota bene ohne Übertragung des Eigentums) geltend macht, entbehren ihre Vorbringen einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin blieb Eigentümerin und damit Haftungssubjekt, selbst wenn das Baugerüst seit über fünf Monaten in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Bauherrn bzw. der Bauleitung war und sie Eigentümerin von über 52 derartiger Baugerüste auf einer Grossbaustelle ist. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, es bestehe kein Anlass, die Beschwerdegegnerin von der Haftung nach Art. 58 OR auszunehmen.
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4.3. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E. 3b/aa; je mit Hinweisen). Als Grundsatz gilt somit, dass das Werk einem bestimmungswidrigen Gebrauch nicht gewachsen zu sein braucht (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist, bestimmt sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 123 III 306 E. 3b/aa S. 310; 122 III 229 E. 5a/bb S. 235; Urteil 4A_377/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2).
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4.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Sprung der Beschwerdegegnerin von höchstens einem halben Meter auf den unteren Gerüstgang sei bestimmungsgemäss gewesen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz war es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin mit der zusätzlichen Last des Eimers nicht wieder über das Dach stieg, woher sie kam, sondern wie beschrieben mit einem Sprung über die Distanz von höchstens einem halben Meter abstieg. Auf dieser Seite habe es mangels Treppe, Leiter oder dergleichen gar keine anderen Abstiegsmöglichkeiten gegeben. Ausserdem sei eine derartige Benutzung eines Baugerüsts gemäss Bundesrecht zulässig. So schreibe Art. 37 Abs. 2 lit. e der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) vor, Gerüste müssten dynamischen Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen und Erschütterungen standhalten.
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4.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet einen Werkmangel mit der Begründung, es sei unbewiesen, dass die Tragfähigkeit des fraglichen Holzbretts nicht die erforderlichen 200 kg/m² erreicht habe. Sie wendet ferner ein, die Beschwerdegegnerin habe das Baugerüst nicht bestimmungsgemäss benutzt, weil sie aus einer Höhe von einem bis zwei Meter gesprungen sei. Damit vermengt die Beschwerdeführerin ihre rechtliche Rüge einmal mehr mit einer appellatorischen Kritik am sich als willkürfrei erwiesenen Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Im Übrigen begründet sie eine angebliche Verletzung von Art. 58 OR einzig mit Tatsachenbehauptungen, die im Sachverhalt des angefochtenen Urteils keine Stütze finden. Werden die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz eines Sprunges von höchstens einem halben Meter dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Werk mängelfrei gewesen sein sollte, wenn es dem Körpergewicht der Beschwerdeführerin, welches an keiner Stelle als überdurchschnittlich bezeichnet wurde, nicht standhielt. Wenn die Beschwerdeführerin sodann in einer eventuellen Rüge behauptet, die Beschwerdegegnerin habe das Werk bereits mit einem Sprung von einem halben Meter bestimmungswidrig benutzt, verkennt sie, dass Gerüste von Bundesrechts wegen dynamischen Einwirkungen wie bei Sprüngen standhalten müssen (Art. 37 Abs. 2 lit. e BauAV). Insofern auch einwandfreies respektive nicht morsches Sperrholz diesen Anforderungen an die Trag- und Widerstandsfähigkeit nicht gerecht werden sollte, wäre bereits die Verwendung laminierten Sperrholzes an der durchgebrochenen Stelle als Werkmangel zu qualifizieren. Damit hält jedenfalls der Schluss der Vorinstanz, das Werk sei insoweit mangelhaft gewesen, als es bei der bestimmungsgemässen Nutzung durchbrach, vor Bundesrecht stand.
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4.4. Die Vorinstanz erwog ferner zutreffend, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die angeblich mangelnde Zumutbarkeit der Beseitigung allfälliger Mängel berufen (vgl. zu dieser Schranke der Sicherungspflicht BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E. 3b/aa S. 311). Denn nach den Erwägungen der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie das Gerüst nach seiner Übergabe jemals kontrolliert und nötigenfalls unterhalten hätte. Die Vorinstanz konnte deshalb davon ausgehen, der Beschwerdeführerin könne der Beweis von vornherein nicht gelingen, ihr sei es nicht zumutbar gewesen, allfällige Mangel rechtzeitig festzustellen und zu beheben.
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Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. So beschränkt sie sich darauf, diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weitere Begründung als "schlicht willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar (Verletzung von Art. 58 OR i.V.m. Art. 9 BV) " zu bezeichnen. Sie macht überdies geltend, die Vorinstanz habe willkürlich und unter "Verletzung von Bundesrecht, insbesondere Art. 8 ZGB (auch in Verbindung mit Art. 9 BV), Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 153 Abs. 2 ZPO" festgestellt, sie habe immer noch Zugang zur Baustelle gehabt. Die Beschwerdeführerin erfüllt hiermit die an eine rechtsgenügliche Rüge gestellten Anforderungen nach Art. 42 BGG (bzw. aufgrund der Vermengung mit Sachverhaltsfragen nach Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Im Übrigen behauptet sie bezüglich der angeblich willkürlichen Feststellung des Zugangs zur Baustelle einzig, es hätte Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) dargestellt, wenn sie die Baustelle ohne Erlaubnis betreten hätte. Diese Argumentation verfängt nicht. Denn die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe den Bauherrn und die Bauleitung vergebens angefragt, ihr Zutritt zu gewähren. Doch selbst wenn die Abnehmerin des Baugerüstes ihr den Zugang verweigert haben sollte, so hätte dies aufgrund der kausalen Natur der Haftung gemäss Art. 58 OR grundsätzlich nichts an ihrer Verantwortung für allfällige Mängel an diesem Bauwerk geändert. Ihr bliebe unter Umständen der Rückgriff (Art. 58 Abs. 2 OR), wobei allfällige Regressansprüche nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bilden. Aus diesem Grund war die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, auf irgendwie geartete vertragliche Pflichten einzugehen.
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4.5. Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht den adäquaten Kausalzusammenhang bejaht; sei dieser doch einerseits durch das Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin, anderseits durch Dritteinwirkung unterbrochen worden.
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4.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterbricht eine von der Geschädigten oder einem Dritten gesetzte Ursache den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der vom Schädiger gesetzten Ursache und dem Schaden nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524; Urteil 4A_469/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3). Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524; vgl. auch BGE 127 III 453 E. 5d S. 457; 123 III 306 E. 5b S. 314; 121 III 358 E. 5).
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4.5.2. Nachdem sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Benutzung des Gerüsts der Beschwerdegegnerin durch ihren Sprung von einem halben Meter sei bestimmungsgemäss gewesen, als bundesrechtskonform erwies, kommt unter diesem Gesichtspunkt weder eine Entbindung der Haftung aufgrund groben Selbstverschuldens noch eine Reduktion der Entschädigung zufolge gewöhnlichen Selbstverschuldens in Frage (vgl. auch das Urteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002, wonach gestützt auf ein Gutachten selbst bei einem Sprung von ca. 90 cm auf einen Gerüstgang ein Selbstverschulden verneint wurde [E. A und E. 3]).
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Insoweit die Beschwerdeführerin ausserdem ein den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden mangels Sichtkontrolle behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die von der Beschwerdeführerin gesetzte Ursache des mangelhaften Werkes wird durch die fehlende Sichtkontrolle nicht derart in den Hintergrund gerückt, dass sie rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Vielmehr ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine Haftungsreduktion von 15 % zu gewähren, da die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgeschriebene Sichtkontrolle (Art. 49 Abs. 1 BauAV) unterliess. Die Höhe der Haftungsreduktion von 15 % wird nicht beanstandet, sodass es beim vorinstanzlichen Urteil bleibt; wobei der Vorinstanz insoweit ohnehin keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung vorgeworfen werden könnte.
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4.5.3. Die Beschwerdeführerin dringt auch mit ihren Vorbringen betreffend Unterbruch des Kausalzusammenhang durch grobes Drittverschulden nicht durch. Die Beschwerdeführerin ist als Haftpflichtige bezüglich der Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs beweisbelastet (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2), womit ihre Argumentation mangels Feststellung eines konkreten Drittverschuldens schon deshalb nicht verfangen kann. Im Übrigen legt sie ohnehin nicht dar, inwiefern allfällige durch Dritte vorgenommene Manipulationen am Gerüstgang eine derart intensive Unfallursache darstellen könnten, dass die fehlenden Kontrollen und entsprechenden Unterhaltsarbeiten seitens der Beschwerdeführerin als Ursache verdrängt würden. Denn wie von der Vorinstanz festgestellt, gab der Alleineigentümer der Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll, es sei durchaus üblich gewesen, dass Teile des Gerüstes entfernt und für andere Zwecke verwendet worden seien. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die Kenntnis von der Manipulationgefahr hatte, zumutbaren Aufwand zu betreiben, um allfällige Änderungen am - gemäss ihrer Darstellung ursprünglich einwandfreien - Werk zu unterbinden respektive rückgängig zu machen. Ein entsprechendes Tätigwerden behauptet die Beschwerdeführerin indessen selbst nicht.
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Erwägung 5
 
Entgegen kaum rechtsgenüglich substanziierten Rügen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zufolge fehlender bzw. mangelhafter Begründung zum Zustand des Baugerüsts, zum Zugang zur Baustelle, zur Zumutbarkeit der Kontrolle des Werkes sowie zur Selbstverantwortung der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden. Denn im vorinstanzlichen Entscheid finden sich sehr wohl Ausführungen zu diesen Streitpunkten, welche den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen. So wird nicht gefordert, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche Begründung rechtsgenüglich ist, kann im Übrigen aus den von der Beschwerdeführerin zur Sache erhobenen Rügen geschlossen werden. Mithin ergeht aus der Beschwerdeschrift, dass sie sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Hug
 
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