BGer 5A_611/2018 | |||
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BGer 5A_611/2018 vom 07.08.2018 |
5A_611/2018 |
Urteil vom 7. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2018 (VWBES.2018.179).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 errichtete die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein für A.________ eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft. Angesichts der besonderen Umstände wurde der Entscheid an den Beistand gesandt mit dem Ersuchen, diesen A.________ und dessen Mutter in geeigneter Form zu eröffnen.
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Auf die Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Februar 2018 wegen angeblicher Verspätung (es wurde auf den Eingang des Entscheides beim Beistand abgestellt) nicht ein.
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Mit Urteil 5A_232/2018 vom 30. April 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück.
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Mit Urteil vom 8. Juni 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat A.________ am 20. Juli 2018 beim Bundesgericht erneut eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2018 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerde rechtzeitig (Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, mit Verfügung vom 3. Mai 2018 habe es A.________ eine Frist bis zum 17. Mai 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt. Nach Eingang der Zahlung am 18. Mai 2018 sei er aufgefordert worden, die rechtzeitige Zahlung zu belegen. Darauf habe er einen Zahlungsbeleg mit Poststempel vom 18. Mai 2018 vorgelegt. Die Zahlung sei somit verspätet erfolgt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seinem Hof sei Erntezeit gewesen und die Zahlung sei ihm erst am 17. Mai 2018 um 17 Uhr in den Sinn gekommen. Da habe die Raiffeisenbank wegen geänderter Öffnungszeiten aber schon geschlossen gehabt, so dass er erst am Folgetag den Vorschuss habe einzahlen können; aber dieser sei ja einbezahlt, einfach aus einem blöden Grund ein paar Stunden zu spät, und er hoffe, dass die Beschwerde gutgeheissen werden könne.
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4. Dass der Kostenvorschuss verspätet einbezahlt wurde, anerkennt auch der Beschwerdeführer. Gemäss der anwendbaren Verfahrensordnung ist die Folge, dass auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird (§ 76ter Abs. 2 VPRG/SO), zumal der Beschwerdeführer weder eine Nachfrist (vgl. § 10 VRPG/SO) noch eine Fristwiederherstellung (vgl. § 10bis VRPG/SO) verlangt hat. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht gegen Recht verstossen und es besteht deshalb keine Möglichkeit, die Beschwerde gutzuheissen, obwohl das Anliegen des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist.
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Beistand schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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