BGer 8C_222/2018 | |||
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BGer 8C_222/2018 vom 08.08.2018 |
8C_222/2018 |
Urteil vom 8. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Oktober 2017 (UV.2017.10).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1966, war über die Personalberatung B.________ AG bei der Firma C.________ AG als Lagermitarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Oktober 2013 fielen beim Ausladen eines Containers vier schwere Kaffeesäcke auf sein linkes Knie. Eine MRI-Untersuchung zeigte eine Läsion feorotibial im Knorpelbereich mit Knorpelulzeration des äussern Femurcondylus und eine kleine popliteale Zyste. Die Suva erbrachte Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Sie liess den Versicherten mehrmals von ihrem Kreisarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, untersuchen und holte verschiedene Arztberichte ein. Am 9. September 2014 unterzog sich A.________ einer arthroskopischen subtotalen Aussenmeniskus-Entfernung bei einer degenerativen Meniskusläsion. Die Suva teilte dem Versicherten in der Folge mit, dass von einer weiteren Behandlung keine Besserung seines Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und ihre vorübergehenden Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) deshalb auf den 31. Dezember 2014 eingestellt würden (Schreiben vom 5. Dezember 2014). Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 orientierte sie ihn darüber hinaus, dass er weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente, noch auf eine Integritätsentschädigung habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 3. März 2015 ab. Dieser erwuchs in Rechtskraft.
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A.b. Da sich seine Beschwerden seit der Einstellung der Leistungen sukzessive verschlimmert hätten, meldete A.________ am 22. Juli 2015 einen Rückfall. Die Suva holte wiederum medizinische Akten ein und liess den Versicherten wiederholt kreisärztlich abklären (kreisärztliche Beurteilungen vom 24. Juli 2015 und vom 8. November 2016). Mit Verfügung vom 28. November 2016 verneinte sie einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall geltend gemachten Beschwerden und dem versicherten Unfall. Sie sei daher nicht leistungspflichtig. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 16. Januar 2017).
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B. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache zur neuen und ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur neuen Prüfung der Leistungen an die Suva zurückzuweisen. Darüber hinaus lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
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Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
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Erwägungen: | |
1. Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten. Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Es darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderung des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.: s. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Aus ihrer Begründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerde auf weitere Leistungen aus dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2013 abzielt. Daher und weil hier das Bundesgericht aufgrund des geltend gemachten Bedarfs an weiteren Abklärungen im Gutheissungsfall nicht reformatorisch entscheiden könnte, ist darauf einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die medizinische Aktenlage für die Prüfung der Frage, ob die nach Fallabschluss im Rückfall geltend gemachten Beschwerden als genügend erachtete und eine weitergehende Leistungspflicht der Suva zu Recht verneinte.
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Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist einerseits, dass Rückfälle und Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen können, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ebenfalls ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang bestand. Anderseits ist nochmals daran zu erinnern, dass an die Beweiswürdigung von medizinischen Auskünften strenge Anforderungen zu stellen sind, soll der Versicherungsfall - wie vorliegend - ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine S. 470 mit Hinweis).
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4. In Würdigung der medizinischen Aktenlage kam das kantonale Gericht zum Schluss, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 25. Oktober 2013 und den ab Frühling 2015 behandelten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Berichte des Dr. med. D.________ vom 24. Juli 2015, vom 9. November 2016 und vom 10. Januar 2017.
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Erwägung 5 | |
5.1. Dr. med. D.________ führte am 24. Juni 2015 aus, durch die am 9. September 2014 durchgeführte subtotale Aussenmeniskusresektion sei die Meniskusläsion des linken Kniegelenkes behoben worden. Anlässlich einer Untersuchung am Spital E.________ vom 26. März 2015 sei ein äusserlich unauffälliges linkes Kniegelenk bescheinigt worden. Der Versicherte habe über Schmerzen medialseitig bei Innen- und Aussenrotationsbewegungen geklagt. Die MRI-Aufnahmen vom 18. Juni 2015 zeigten ausser einer kleinen Fissur im Bereiche des Aussenmeniskus, welche durch die operative Massnahme vom 9. September 2014 erklärbar sei, keine weiteren strukturell objektivierbaren Läsionen am linken Kniegelenk. Damit bestehe kein Anhaltspunkt für einen Rückfall. Der unfallbedingte Befund habe sich aufgrund dieser neuen Arztberichte seit der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 nicht wesentlich verschlimmert. Ein Endzustand sei nach wie vor erreicht und von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung erwartet werden. Daran hielt er auch in seinen weiteren Stellungnahmen vom 9. November 2016 und vom 10. Januar 2017 fest.
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5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der Einschätzung des Dr. med. D.________ und deren vorinstanzlichen Würdigung sowie der daraus gezogenen Schlussfolgerung nichts zu ändern.
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5.2.1. Wie das kantonale Gericht richtig feststellte, sah sich Prof. med. F.________ vom Centre de chirurgie orthopedique et de la main des Spitals G.________, in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 ausserstande, sich zum Kausalzusammenhang der von ihm behandelten Beschwerden mit dem versicherten Unfall zu äussern. Dieser Bericht ist demnach nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den Ausführungen des Dr. med. D.________ zu erwecken. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. H.________ vom 7. Dezember 2016. Der Kreisarzt zeigt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 10. Februar 2017 auf, dass Dr. med. H.________ nicht explizit zu den Meniskusbeschwerden Stellung nimmt und sich nicht dazu äussert, ob er den Innen- oder den Aussenmeniskus meint. Seine Argumente zeigten keinen neuen medizinischen Sachverhalt. Das einzige Argument, vor dem Unfall hätte der Beschwerdeführer über keine Kniebeschwerden geklagt, kann einen Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall neu geltend gemachten Beschwerden und dem versicherten Ereignis nicht nachweisen. Das kantonale Gericht hat sich hinsichtlich der unzulässigen Argumentation "post hoc ergo propter hoc" (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) bereits hinreichend geäussert. Dem bleibt nichts hinzuzufügen.
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5.2.2. Auch der vom Versicherten angeführte Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 3. September 2014 wurde vor der Verfügung vom 21. Januar 2015 beziehungsweise des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 3. März 2015 über den Abschluss des Grundfalles verfasst und kann daher keine neuen Erkenntnisse über den Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall enthalten. Weshalb die Suva gehalten gewesen wäre, den Versicherten auch im Rückfall bei diesem Arzt abklären zu lassen, ist nicht ersichtlich.
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5.2.3. Schliesslich bleibt anzufügen, dass sich der Kreisarzt entgegen der Darstellung in der Beschwerde sehr wohl auch mit den nach der Rückfallmeldung erstellten MRI-Aufnahmen auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung vom 8. November 2016 stützt sich ausdrücklich auf die Bilder vom 27. April 2016. Das wurde bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
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5.3. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, indem sie zur Prüfung der Frage, ob zwischen dem im März beziehungsweise im Juli 2015 geltend gemachten Rückfall und dem Unfall vom 25. Oktober 2013 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, im Wesentlich auf die Ausführungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ abgestellt hat. Im Ergebnis hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und verneinte die Kausalitätsfrage sowie eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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