BGer 6B_73/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_73/2018 vom 09.08.2018 |
6B_73/2018 |
Urteil vom 9. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiberin Andres.
|
Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
| |
2. B.________,
| |
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
| |
2. X.________,
| |
3. Y.________,
| |
4. Z.________,
| |
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Einstellungsverfügung (Nötigung, versuchte Erpressung),
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. Dezember 2017 (P3 16 219).
|
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführer erhoben am 17. November 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Nötigung, Sachentziehung und versuchter Erpressung.
| 1 |
Zur Begründung ihrer Anzeige führten die Beschwerdeführer stark zusammengefasst aus, sie und der Beschwerdegegner 2 seien Stockwerkeigentümer eines Ferienhauses. Während sie Miteigentümer zur Hälfte eines Stockwerkeigentumsanteils seien, stehe der andere Stockwerkeigentumsanteil im Alleineigentum des Beschwerdegegners 2. Die gemeinsam erstellte und benutzte Wasserversorgung der Liegenschaft befinde sich in dessen Keller- und Abstellraum. Die Beschwerdeführer hätten zudem ein Mitbenutzungsrecht am Estrich, der lediglich über die Wohnung des Beschwerdegegners 2 zugänglich sei. Deshalb hätten sie vom Jahre 1991 bis Oktober/November 2013 einen Schlüssel zur Wohnung und zum Keller- und Abstellraum des Beschwerdegegners 2 besessen. Dieser habe seinen Stockwerkeigentumsanteil ab dem 1. November 2013 an die Beschwerdegegner 3 und 4 vermietet. Diese hätten im stillschweigenden Einverständnis des Beschwerdegegners 2 die Türschlösser ihrer gemieteten Wohnung sowie des Keller- und Abstellraums ausgewechselt, was sie den Beschwerdeführern schriftlich angezeigt hätten. Damit hätten sie den Zutritt zu den besagten Räumlichkeiten kontrollieren wollen. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer durch den verwehrten Zugang zum Estrich genötigt würden, diesen nicht zu nutzen. Des Weiteren würden sie durch die Beschwerdegegner 2-4 genötigt, die Nutzung ihrer Ferienwohnung dem willkürlichen Ab- und Anstellen des Trinkwassers anzupassen. Da das Wasser seit Ende Oktober abgestellt sei, könnten die Beschwerdeführer ihre Ferienwohnung im Herbst und Winter nicht nützen. Auch würden sie genötigt, eine für sie unvorteilhafte Vereinbarung (Verkauf Estrich und Trennung der Trinkwasseranschlüsse) abzuschliessen, damit sie wieder Zugang zum Trinkwasser haben. Schliesslich würden sie durch die Vereitelung des Zugangs zu Trinkwasser und Estrich erpresst, ihren Estrichanteil zu einem untersetzten Preis von etwas mehr als Fr. 100.-- an einen der Beschwerdegegner 2-4 zu verkaufen und den gemeinsamen Trinkwasseranschluss (nach Erhalt einer reduzierten Entschädigung) auf eigene Kosten trennen zu lassen.
| 2 |
2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit vom Oberstaatsanwalt genehmigter Verfügung vom 7. September 2016 ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Wallis.
| 3 |
Die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 20. Dezember 2017 ab, auferlegte ihnen die Kosten von Fr. 1'000.-- und entschädigte die Beschwerdegegner 2-4 aus der Staatskasse.
| 4 |
3. Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Nötigung und versuchter Erpressung fortzuführen. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Kosten seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
| 5 |
Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführer verweisen hinsichtlich ihrer Legitimation zunächst auf Art. 382 Abs. 1 StPO und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Bestimmung nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auszulegen sei.
| 6 |
Hierbei verkennen sie jedoch, dass bezüglich der Frage, ob die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert ist, besagter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Anwendung gelangt. Danach ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 241).
| 7 |
4.2. Die Beschwerdeführer halten fest, sie hätten sich als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt, im Straf- und Zivilpunkt Parteirechte wahrnehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Zivilforderungen zu Protokoll gegeben, dass er sich das Recht vorbehalte, Mietausfälle geltend zu machen. Der Beschwerdegegner 2 habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführer ihre Wohnung im Winter vermieteten. Zudem hätten die Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 27. August 2015 auch auf ihren Mietausfall hingewiesen.
| 8 |
4.3. Damit zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, welche Ansprüche sie gegenüber den Beschwerdegegnern 2-4 aus Art. 41 OR oder aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten wollen und wie sich der angefochtene Beschluss auf diese Zivilforderungen auswirken kann. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht jedenfalls für die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus, wenn die Beschwerdeführer ausführen, sie hätten sich die Geltendmachung von Mietausfällen vorbehalten. Hierfür müssten sie in ihrer Beschwerde darlegen, dass und wie diese Mietausfälle mit den von ihnen angezeigten Straftaten der Nötigung und versuchten Erpressung zusammenhängen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der untersuchten Straftat. Aus der Beschwerde geht weiter nicht hervor, dass und inwiefern die Beschwerdeführer Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung ableiten wollen. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteile 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4; 6B_816/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2.3; 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 1.3). Dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich. Die Beschwerde genügt hinsichtlich der Legitimation den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
| 9 |
4.4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen), erheben sie nicht.
| 10 |
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 11 |
Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
| 12 |
Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. August 2018
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Rüedi
| |
Die Gerichtsschreiberin: Andres
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |