BGer 2D_36/2018 | |||
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BGer 2D_36/2018 vom 10.08.2018 |
2D_36/2018 |
Urteil vom 10. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 4. Juli 2018 (100.2018.119U).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________, am 12. Juli 1995 geborene Staatsangehörige von Trinidad und Tobago, reiste am 10. Juni 2017 im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts zu ihrer hier niedergelassenen, mit einem Schweizer verheirateten Mutter in die Schweiz ein. Am 29. August 2017 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (u.a.) zu Aus- und Weiterbildungszwecken. Das Amt für Mitgration und Personenstand des Kantons Bern wies das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung der Gesuchstellerin. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 4. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 19. März 2018 erhobene Beschwerde ab.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr ein Aufenthaltstitel zwecks Aus- und Weiterbildung nach Art. 27 AuG zu gewähren.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
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Die Beschwerdeführerin ersucht um eine Bewilligung zu Ausbildungszwecken gemäss Art. 27 AuG. Diese Norm und die Vollzugsbestimmungen dazu (Art. 23 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201) verschaffen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (neuestens Urteile 2C_626/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2 und 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 1.3). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht zur Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zur Verfügung, sodass als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Betracht fällt, wovon die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeht.
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2.2. Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Da die Beschwerdeführerin über keinen Bewilligungsanspruch verfügt, wird sie durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und es fehlt ihr zur Beschwerdeführung in der Sache selbst weitgehend die Legitimation; namentlich kann nicht gerügt werden, die Bewilligungsverweigerung sei willkürlich (grundlegend BGE 133 I 185; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S. 308). Die Beschwerdeführerin nimmt von dieser Einschränkung nicht Kenntnis und diskutiert diesen Aspekt von Art. 115 lit. b BGG nicht (s. aber zur Pflicht, das Vorliegen nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141; 133 III 629 E. 2.42 S. 633).
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht Willkür bei der Handhabung von Art. 27 AuG und Art. 23 f. VZAE vor. Dazu ist sie nicht legitimiert. Andere Rügen erhebt und substanziiert sie nicht.
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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