BGer 5A_644/2018 | |||
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BGer 5A_644/2018 vom 10.08.2018 |
5A_644/2018 |
Urteil vom 10. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Bezirk Dietikon.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 5. Juli 2018 (PQ180037-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern der 2014 geborenen C.________.
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Bei der Geburt war die Mutter erst 16 Jahre alt. Bereits mit Blick auf die Geburt waren zahlreiche Gefährdungsmeldungen u.a. wegen Tätlichkeiten eingegangen. Nach der Geburt musste die Mutter mit dem Kind wegen akuter Gefährdung des Kindeswohls auf Behördenanordnung in eine Institution eintreten, wo sie allerdings aufgrund ihres Verhaltens nicht bleiben konnte. In der Folge wurde C.________ im Heim D.________ platziert, während die Mutter in unsteten Verhältnissen lebte. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 entzog die KESB der mittlerweile volljährig gewordenen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und führte die Platzierung von C.________ im Heim D.________ weiter.
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Am 23. August 2016 stellte das kjz Dietikon der KESB den Antrag, C.________ in einer Pflegefamilie unterzubringen. Die Mutter war damit nicht einverstanden, ebenso wenig der Vater. Die KESB holte ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern ein; dieses wurde am 4. Oktober 2017 erstattet und empfahl, C.________ nicht in die Obhut der Eltern zu geben.
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Mit Entscheid vom 26. Januar 2018 ordnete die KESB die Platzierung von C.________ in einer Pflegefamilie an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Während des vor dem Bezirksrat hängigen Rechtsmittelverfahrens stellten die Eltern mit Blick auf den geplanten Vollzug der Unterbringung in der Pflegefamilie den Antrag, die Unterbringung sei der KESB superprovisorisch zu verbieten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wies der Bezirksrat nach Rücksprache mit der KESB (welche mitteilte, C.________ habe die Pflegeeltern kennengelernt, dort probeweise schon übernachtet und freue sich, dorthin zu gehen) den superprovisorischen Antrag ab und C.________ wurde in der Folge in der Pflegefamilie untergebracht.
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Mit Urteil vom 5. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung des Bezirksrates vom 14. Juni 2018 eingereichte Beschwerde der Eltern ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Eltern am 6. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein materielles Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Überdies ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der aufschiebenden Wirkung, um die es hier geht, um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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Sodann handelt es sich bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2), so dass in der Sache selbst nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
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2. Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer stellen das Begehren: "Die Beschwerde sei gutzuheissen". Ein solches Begehren kann nicht Grundlage für das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheides bilden; insbesondere geht daraus nicht hervor, was konkret beantragt bzw. inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Entscheides verlangt wird; vielmehr ist ein konkretes reformatorisches oder allenfalls ein kassatorisches Begehren zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Gutheissung der Beschwerde ist formell ungenügend und macht die Beschwerde unzulässig (Urteil 8C_904/2011 vom 6. Januar 2012 E. 2 m.w.H.).
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3. Sodann erfolgen keinerlei Ausführungen zur Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides. Vorliegend müsste insbesondere dargetan werden, inwiefern durch die Platzierung des Kindes in der Pflegefamilie gegenüber derjenigen im Heim D.________ mit Blick auf die angestrebte Rückübertragung der Obhut auf die Eltern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Indem sich die Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gänzlich ausschweigen, kann auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4. Schliesslich scheitert die Beschwerde sogar in der Sache selbst bereits an formellen Voraussetzungen, indem keinerlei verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und geschweige denn in substanziierter Form gerügt werden.
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Die Beschwerdebegründung würde übrigens nicht einmal den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, weil die Grundaussage, die Eltern dürften nicht unter Behördenversäumnissen leiden, keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen darstellt, wonach es aufgrund der bereits vollzogenen Platzierung nur noch um die Frage gehen könne, ob eine Rückplatzierung von C.________ ins Heim D.________ angezeigt wäre, um nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens dann entweder erneut zur Pflegefamilie zurückzukehren oder aber zur Mutter zu gehen, und wonach ein solches Hin und Her einem vierjährigen Kind nicht zugemutet werden könne, weshalb ein Verbleib bei den Pflegeeltern während des Beschwerdeverfahrens die einzige im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende Option sei.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich unzulässig und im Übrigen die Beschwerde in jeder Hinsicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der in allen Teilen unzulänglichen Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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7. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Bezirk Dietikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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