BGer 5A_625/2018 | |||
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BGer 5A_625/2018 vom 14.08.2018 |
5A_625/2018 |
Urteil vom 14. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
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Gegenstand
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Pfändbarkeit, Disziplinarverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2018 (ABS 18 168).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wird von B.________ und C.________ betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau).
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Am 26. April 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern und verlangte sinngemäss die Rückerstattung von Geldern, Wiedergutmachung und Schadenersatz sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
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Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Der Beschwerdeführer richtet seine Eingabe gemäss Betreffzeile gegen den Entscheid vom 10. Juli 2018 (ABS 18 168) und erwähnt dort auch den Entscheid des Obergerichts vom 17. Oktober 2017 (ABS 17 314). Beigelegt hat er jedoch nur den erstgenannten Entscheid und er stellt auch nur diesbezüglich einen Aufhebungsantrag. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2017 ist zudem längstens abgelaufen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine zahlreichen Beschwerden ansonsten fristgerecht einzureichen pflegt, ist davon auszugehen, dass er den Entscheid vom 17. Oktober 2017 nicht anfechten will und ihn einzig aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Entscheid vom 10. Juli 2018 erwähnt hat. Hinsichtlich des Entscheids vom 17. Oktober 2017 ist deshalb kein Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
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In Bezug auf den Entscheid vom 10. Juli 2018 ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nicht Schuldner von C.________ und B.________, sondern umgekehrt. Das Obergericht hat dazu erwogen, auf dem Beschwerdeweg könnten keine versäumten Einwendungen gegen die Schuldpflicht nachgeholt werden. Der Beschwerdeführer hätte Rechtsvorschlag erheben müssen. Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht sodann geltend gemacht, das Betreibungsamt habe unpfändbare Geldwerte gepfändet. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Beschwerdefrist gegen die Pfändung sei längst abgelaufen. Ausserdem sei das Vorbringen bereits im Entscheid vom 17. Oktober 2017 (ABS 17 314) behandelt worden. Nicht zuständig sei das Obergericht zur Beurteilung des Begehrens um Schadenersatz aus Staatshaftung und zur Behandlung von Vorwürfen gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamtes, sie hätten sich strafbar verhalten. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich Letztere willkürlich und widerrechtlich verhalten haben sollten. Es sei kein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
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4. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest und schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht. Insbesondere erhebt er zahlreiche Vorwürfe gegen die Betreibungsbeamten. Er setzt sich aber mit keinem Wort mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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