BGer 5A_629/2018 | |||
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BGer 5A_629/2018 vom 14.08.2018 |
5A_629/2018 |
Urteil vom 14. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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STWEG B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2018 (PS180110-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ von der Beschwerdegegnerin betrieben. Am 22. Mai 2018 erging die Konkursandrohung gegen die Beschwerdeführerin.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2018 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 11. Juli 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was dafür sprechen könnte, dass die Konkursandrohung zu Unrecht ergangen sei. Den Einwand, die in Betreibung gesetzte Forderung sei materiell nicht berechtigt, könne die Beschwerdeführerin der Konkursandrohung nicht entgegenhalten. Mangels sachlicher Zuständigkeit sei auf Anträge auf Vereinigung von Verfahren und Sistierung bis zum Abschluss der Streitverkündungsklage nicht einzutreten. Unklar sei zudem, welche Verfahren gemeint seien.
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4. Die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht ist weitgehend eine wörtliche Wiederholung der bereits im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung beurteilten Beschwerde (Urteil 5A_505/2018 vom 21. Juni 2018). Dies genügt den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Mit den obergerichtlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen zur fehlenden Zuständigkeit, soweit die Beschwerdeführerin den Ausgang des Streitverkündungsverfahrens abwarten will und offenbar eine Sistierung des Betreibungsverfahrens anstrebt. Inwiefern Bezirks- und Obergericht die kantonalen Beschwerden nicht gesamthaft berücksichtigt hätten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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