BGer 1B_34/2018 | |||
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BGer 1B_34/2018 vom 16.08.2018 |
1B_34/2018 |
Urteil vom 16. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kontosperre,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2017
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(SBK.2017.194 / va [ST.2016.19]).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen zwei Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft und Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 ordnete sie die Sperre eines Bankkontos der A.________ AG an. Die Kontosperre verband sie mit einem auf den 1. Oktober 2017 befristeten Mitteilungsverbot zulasten der betroffenen Bank.
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Eine gegen die Kontosperre gerichtete Beschwerde der Kontoinhaberin wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 23. Januar 2018 beantragt die Kontoinhaberin, der Entscheid des Obergerichts und die Kontosperre seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat am 31. Januar (Posteingang: 5. Februar) 2018 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. Februar 2018.
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Erwägungen: | |
1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist eine Vermögensbeschlagnahmung (Kontosperre). Als Kontoinhaberin ist die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auch ein ihr drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Nicht legitimiert ist sie, soweit sie beanstandet, die Vorinstanz habe Rechte eines Beschuldigten sowie einer dritten Firma verletzt bzw. dem Beschuldigten die wirtschaftliche Berechtigung am gesperrten Konto zu Unrecht abgesprochen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Tatverdachtes willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen und dabei Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 9 BV verletzt.
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2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.).
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2.2. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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2.3. Im angefochtenen Entscheid wird der Tatverdacht wie folgt begründet:
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Eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, die nach einem Ende 2008 abgewickelten Immobilienverkauf mit einem Verkaufspreis von Fr. 22,5 Mio. sowie einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 12 Mio. nicht in der Lage gewesen sei, die anfallenden Steuern zu entrichten (Verlustschein direkte Bundessteuer 2008 vom 18. Mai 2016 über ca. Fr. 1,1 Mio; Verlustschein Kantons- und Gemeindesteuern vom 9. November 2015 über ca. Fr. 1,7 Mio.), sei zuvor von den verantwortlichen Organen systematisch ausgehöhlt worden.
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Für die Jahre 2008 bis 2010 sei die Tochtergesellschaft gegenüber Bund und Kanton Steuern von insgesamt über Fr. 3 Mio. schuldig geblieben. Alleiniger Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft sei bis zum September 2012 der eine Beschuldigte gewesen, nachher der Mitbeschuldigte. Bei der Beschwerdeführerin hätten bis zum Februar 2010 der zweitgenannte und daraufhin der erstgenannte Beschuldigte dieses Amt bekleidet.
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Ein Anteil von ca. Fr. 6 Mio. des aus dem erwähnten Immobilienverkauf erzielten Kaufpreises von Fr. 22,5 Mio. sei direkt auf ein Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Im Dezember 2010 habe die Generalversammlung der Tochtergesellschaft zudem noch eine Dividendenzahlung von Fr. 12,5 Mio. an die Beschwerdeführerin entrichtet.
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Ende Dezember 2010 hätten die Aktiven der Tochtergesellschaft nur noch aus Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften (insbesondere der Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin) und gegenüber einem der Beschuldigten bestanden. Nach Forderungsabtretungen im Januar 2011 zugunsten der Beschwerdeführerin habe die Tochtergesellschaft eine Steuerstundung beantragt, welche im September 2011 gewährt worden sei.
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Gemäss dem am 5. April 2012 der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereichten Entwurf der Jahresrechnung 2011 hätten die Aktiven der Tochtergesellschaft Ende 2011 nur noch aus Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von ca. Fr. 4,9 Mio. bestanden. Im Gegensatz zu diesem Entwurf sei diese Forderung im dem Steueramt des Kantons Aargau am 1. Februar 2013 eingereichten Jahresabschluss 2011 nicht mehr enthalten. Stattdessen werde darin als einziges Aktivum eine Forderung gegenüber einem der Beschuldigten über ca. Fr. 6,6 Mio. aufgeführt. Gegen diesen seien seit dem Jahr 2011 aber diverse Betreibungen hängig gewesen, im März 2012 sei er gar für eine Forderung von Fr. 22 Mio. betrieben worden. Am 26. November 2014 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren habe am 6. Juli 2015 mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Die Tochtergesellschaft habe ihr Darlehen an den Beschuldigten erst am 9. Februar 2015 gekündigt.
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Die beschuldigten Organe hätten auf diese Weise für eine Konzentration von ungesicherten bzw. wertlosen Forderungen gegenüber dem überschuldeten Beschuldigten zum Nachteil der Tochtergesellschaft gesorgt. Davon habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich profitiert. Im Ergebnis bestehe gegenüber den Beschuldigten der hinreichende Verdacht von ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
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2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Obergericht habe nur die Überschuldung eines Beschuldigten im Jahre 2014 berücksichtigt, nicht aber dessen "intakte Vermögenssituation" im Jahr 2011. Die Feststellung, es seien zwischen 2011 und 2013 ungesicherte Forderungen gegenüber diesem (überschuldeten) Beschuldigten in ihrer Tochtergesellschaft "konzentriert" worden, sei aktenwidrig. Die betreffende Umschuldung sei ausschliesslich unter Sicherstellung der Forderungen dieses Beschuldigten "gegenüber" der Gesellschaft erfolgt. Dabei seien dessen Anteile an der Beschwerdeführerin (50 Inhaberaktien à nominell Fr. 1'000.--) an den zweiten Beschuldigten ausgehändigt worden. Der Wert dieser Aktien übersteige die Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem ersten Beschuldigten.
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In diesem Zusammenhang sind keine willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz dargetan:
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Das Obergericht erwägt (mit Hinweisen auf die entsprechenden Untersuchungsakten), dass gegen den ersten Beschuldigten schon seit 2011 diverse Betreibungen hängig gewesen seien; im März 2012 sei er für eine Forderung von Fr. 22 Mio. betrieben worden. Am 26. November 2014 habe über ihn der Konkurs eröffnet werden müssen; das Konkursverfahren sei am 6. Juli 2015 mangels Aktiven eingestellt worden. Die tatsächlichen Schlüsse, welche die Vorinstanz aus diesen vorläufigen Untersuchungsergebnissen zieht, sind sachlich haltbar. Dies gilt insbesondere für die Erwägung, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die Beschuldigten ohne wirtschaftlich plausiblen Grund ungesicherte Forderungen gegenüber dem überschuldeten Beschuldigten auf die geschädigte Gesellschaft konzentriert hätten.
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Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien Aktienanteile des überschuldeten Beschuldigten an ihr an den zweiten Beschuldigten ausgehändigt worden, ist unbehelflich und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern dadurch verhindert worden wäre, dass die Tochtergesellschaft wirtschaftlich ausgehöhlt und geschädigt wurde, wie die kantonalen Instanzen es darlegen.
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2.5. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin (zur Bestreitung des hinreichenden Tatverdachtes) auf Art. 21 StGB. Es liege auf Seiten der Beschuldigten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, da die inkriminierte "Umschuldung" von einem Steuerexperten initiiert und vollzogen worden sei. Die Beschuldigten hätten sich vollumfänglich auf dessen Fachwissen verlassen dürfen.
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Auch dieses Vorbringen lässt den hinreichenden Tatverdacht (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) nicht dahinfallen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche zumutbaren weiteren Schritte die Beschuldigten unternommen hätten, um ihren angeblichen Verbotsirrtum zu vermeiden. Über das Dargelegte hinaus ist das Vorliegen von allfälligen Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründen durch die den Endentscheid fällende Strafbehörde zu prüfen.
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Die Einlassungen der Beschwerdeführerin zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes sind im Übrigen widersprüchlich und prozessual teilweise unbehelflich: Sie räumt an anderer Stelle ausdrücklich ein, dass das Obergericht aufgrund der von ihm für die "Entscheidfindung beigezogenen und berücksichtigten Akten", die "ausschliesslich nur belastende Umstände" enthalten hätten, von einem hinreichenden Tatverdacht habe ausgehen dürfen. Dabei scheint sie zu übersehen, dass andere (ihrer Ansicht nach entlastende) Akten keine Berücksichtigung finden können, soweit sie sich vor Bundesgericht pauschal und erstmals darauf beruft (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.6. Beiläufig wird zwar auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (zur Frage der Überschuldung eines der Beschuldigten). In der Beschwerdeschrift wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben sollte. Mangels gesetzeskonformer Substanziierung der Gehörsrüge ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann eine ausreichende Deliktskonnexität zwischen ihrem gesperrten Konto und den untersuchten Straftaten. Beim beschlagnahmten Guthaben handle es sich nicht um deliktisch erlangtes Vermögen. Sie beruft sich ausserdem sinngemäss auf das sogenannte "Dritten-Privileg" (nach Art. 70 Abs. 2 StGB), indem sie geltend macht, es handle sich bei ihr um eine nicht beschuldigte Drittperson. Die Voraussetzungen für einen "strafprozessualen Durchschnitt" (recte: Durchgriff) von einem der Beschuldigten auf sie seien nicht erfüllt; der Durchgriff verletze daher die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Darüber hinaus sei die Kontensperre gar nicht erforderlich und insofern unverhältnismässig.
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3.1. Das Strafgericht verfügt (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO) als Sanktion die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen), sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).
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Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Provisorische Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
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3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde ein Anteil von ca. Fr. 6 Mio. des aus dem Immobilienverkauf im Jahr 2008 erzielten Kaufpreises von Fr. 22,5 Mio. direkt auf ein Konto der Beschwerdeführerin (bei der von der Vermögenssperre betroffenen Bank) einbezahlt. Im Dezember 2010 habe die Generalversammlung der geschädigten Tochtergesellschaft ausserdem eine Dividendenzahlung von Fr. 12,5 Mio. an die Beschwerdeführerin entrichtet. Durch diese Transaktionen hätten die beschuldigten Organe die Tochtergesellschaft (zugunsten der Beschwerdeführerin) wirtschaftlich ausgehöhlt. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aus den Transaktionen einen deliktischen "Ersparnisgewinn in der Höhe der unbezahlt gebliebenen Steuern" erzielt. Da ihre Tochtergesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, die angefallenen Steuern zu bezahlen, sei der Reingewinn aus dem Liegenschaftsverkauf unversteuert an die Beschwerdeführerin geflossen.
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3.3. Im angefochtenen Entscheid wird eine ausreichende deliktische Konnexität zwischen dem beschlagnahmten Guthaben und den untersuchten Vermögens- und Konkursdelikten dargelegt. Eine richterliche Ausgleichseinziehung bzw. Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung erscheint beim jetzigen Stand der Strafuntersuchung nicht bereits als zum Vornherein ausgeschlossen, weshalb sich die Kontosperre auch insoweit als bundesrechtskonform erweist.
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Nach Ansicht der Vorinstanz gelange das "Dritten-Privileg" (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB) hier nicht zur Anwendung, da ein Steuer-Ersparnisgewinn auch direkt bei der Beschwerdeführerin (als Konzernmutter) angefallen und sie insofern nicht als Dritterwerberin des gesperrten Guthabens anzusehen sei. Wie es sich damit sanktionenrechtlich verhält, ist im vorliegenden Beschlagnahmefall (über das bereits Dargelegte hinaus) nicht weiter zu vertiefen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Dritterwerberin anzusehen wäre, hätte sie weder den gutgläubigen Erwerb des gesperrten Guthabens ausreichend dargetan, noch eine "unverhältnismässige Härte" zu ihrem Nachteil.
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Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Vorbringen, die Kontensperre sei gar nicht erforderlich, da einer der Beschuldigten Eigentümer von 50 Inhaberaktien (à nominell Fr. 1'000.--) der Beschwerdeführerin sei und diesem ausserdem eine Forderung von EUR 3 Mio. gegenüber dem anderen Beschuldigten zustehe. Das blosse Vorbringen, auch einer der Beschuldigten verfüge über beschlagnahmefähiges Vermögen, führt hier nicht automatisch zu einem Beschlagnahmehindernis. Dabei ist nicht nur der engen wirtschaftlichen und personellen Verflechtung zwischen den Beschuldigten und der von der Kontosperre betroffenen Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, sondern auch dem Umstand, dass der fragliche Beschuldigte unbestrittenermassen konkursit ist und das Konkursverfahren am 6. Juli 2015 mangels Aktiven eingestellt werden musste.
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4. Die übrigen von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Weitere gesetzeskonform substanziierte Rügen sind nicht ersichtlich.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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