BGer 5A_397/2018 | |||
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BGer 5A_397/2018 vom 16.08.2018 |
5A_397/2018 |
Urteil vom 16. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost.
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Gegenstand
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Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. April 2018 (KES 18 65).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1983) und B.________ (geb. 1979) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. xx.xx.2010).
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Mit Vereinbarung vom 7. März 2011, genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde U.________ (bei Interlaken) am 8. März 2011, vereinbarten die damals in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zustehen soll und sie die Erziehungsverantwortung gemeinsam wahrnehmen; für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft soll die Obhut der Mutter zustehen und die Aufteilung der Betreuung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse im Auflösungszeitpunkt erfolgen. Ferner regelten sie den Kindesunterhalt.
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Im Sommer 2013 trennten sich die Eltern, nahmen aber in der Folge die Beziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte wieder auf. Ende 2014 trennten sich A.________ und B.________ erneut.
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Mit Blick auf den von der Mutter geplanten Wegzug mit dem Kind nach Solothurn beantragte der Vater bei der KESB Oberland Ost sinngemäss, der Mutter sei zu verbieten, den Aufenthaltsort des Kindes von U.________ (bei Interlaken) nach Solothurn zu verlegen, und es sei die Betreuung des Kindes zu regeln, beispielsweise auch im Sinn einer geteilten Obhut.
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Mit Entscheid vom 17. Februar 2015 wies die KESB die Anträge ab und erteilte B.________ gestützt auf Art. 301a ZGB die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes. Sie erwog, dass bei einem Wegzug nach Solothurn ein geteiltes Obhutsrecht keinen Sinn mache; ebenso wenig mache eine Regelung der Betreuungsanteile Sinn, weil sich die Eltern darüber sowie hinsichtlich des Besuchsrechts bislang selbst hätten einigen können und zuerst abzuwarten sei, ob dies den Eltern auch für die Zukunft gelinge. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2015 ab.
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In der Folge zog die Mutter, noch während hängiger Rechtsmittelfrist, mit C.________ nach Solothurn, wo sie seither leben.
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In Gutheissung des Eventualantrages der vom Vater erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil 5A_581/2015 vom 11. August 2016 (publiziert als BGE 142 III 502) zur neuen Beurteilung zurück mit der Begründung, es dürfe nicht isoliert nur über die Frage des Wegzuges entschieden und die Regelung der Nebenfolgen offen gelassen werden, sondern es sei über sämtliche Fragen im gleichen Entscheid zu befinden.
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B. | |
Mit neuem Entscheid vom 19. Dezember 2017 stimmte die KESB Oberland Ost dem Wechsel des Aufenthaltsortes von C.________ nach Solothurn zu und wies den väterlichen Antrag auf Neuregelung der Obhut ab; sodann regelte es das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters.
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Mit Entscheid vom 4. April 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde des Vaters ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
Gegen diesen Entscheid hat der Vater am 7. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Verweigerung der Genehmigung des Wechsels des Aufenthaltsortes, um Unterstellung des Kindes unter seine Obhut und Regelung des mütterlichen Besuchsrechts bzw. um Anordnung der alternierenden Obhut für den Fall der Rückkehr der Mutter; eventualiter wird die Prüfung eines Zweitwohnsitzes des Vaters in Solothurn und eine diesbezügliche Betreuungsregelung für das Kind sowie subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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1.1. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Diesbezüglich ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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1.2. Die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
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1.3. In der Beschwerde werden die einzelnen Vorbringen weder in einer eigentlichen Systematik noch streng getrennt nach Sachverhalts- und Rechtsrügen vorgebracht. Überdies erfolgen die Sachverhaltsrügen über weite Strecken in appellatorischer Weise und gehen die rechtlichen Ausführungen zum Teil an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Im Übrigen erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der inzwischen reichhaltigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB. Für das vorliegende Verfahren wird jeweils im Sachkontext darauf zurückzukommen sein, ob und inwieweit genügend substanziierte bzw. topische Vorbringen erfolgen.
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1.4. Der Beschwerdeführer verlangt mit Begehren Ziff. 6 die Prüfung einer Regelung für den Fall, dass er in Solothurn einen Zweitwohnsitz begründen würde. Wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer erklärt hat, war dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zudem geht die Hypothese eines möglichen Zweitwohnsitzes auch über das durch das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil vorgegebene Prozessthema hinaus. Entsprechend hatte sich das Obergericht hierzu nicht näher zu äussern und ist im bundesgerichtlichen Verfahren auf dieses Anliegen ebenfalls nicht einzutreten.
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Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Anliegen materiell am Regelungsinhalt von Art. 301a ZGB insofern vorbeiginge, als dieser in der schliesslich vom Gesetzgeber verabschiedeten Fassung nur die Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes, nicht auch den Umzug eines Elternteils erfasst (vgl. dazu BGE 142 III 481 E. 2.4 S. 487 f.) und sich der aktuelle Aufenthaltsort des Kindes bei einem Wohnortswechsel des Vaters nach Solothurn offensichtlich nicht verändern würde. Dem Beschwerdeführer ist es freilich unbenommen, nach Solothurn zu ziehen und dann eine erneute Prüfung der Obhutsfrage aufgrund veränderter Umstände zu verlangen; dies wäre aber keine Fragestellung, welche unter Art. 301a ZGB fiele.
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1.5. Gleiches gilt für das Rechtsbegehren Ziff. 9, wonach der Weg für die Ausübung des Besuchsrechts mindestens hälftig durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen und dabei auf die besondere Arbeitssituation des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen sei: Auch dies war nicht Thema der bundesgerichtlichen Rückweisung. Im Übrigen wird die Kritik, das Obergericht habe trotz eines im kantonalen Beschwerdeverfahren entsprechend gestellten Antrags auf eine Regelung der Übergabemodalitäten verzichtet und sich in der Entscheidbegründung mit keinem Wort dazu geäussert, ausschliesslich in appellatorischer Form und nicht wie erforderlich im Rahmen einer Gehörsrüge vorgebracht.
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Obwohl in Wegzugssituationen bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (BGE 144 III 10 E. 7.2 S. 18), wozu auch Übergabemodalitäten gehören, und das Anliegen des Beschwerdeführers angesichts seiner speziellen Arbeitszeiten nachvollziehbar ist bzw. von der Sache her berechtigt sein dürfte, kann darauf aus den genannten formellen Gründen nicht eingetreten werden.
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Erwägung 2 | |
In E. 2.7 des Rückweisungsurteils hat das Bundesgericht unter Hinweisen auf die Rechtsprechung festgehalten, dass das Obergericht bei seiner neuen Entscheidung vor dem Hintergrund des Kindeswohls von der aktuellen und nicht von der Situation im Zeitpunkt des Wegzuges auszugehen habe.
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Zur aktuellen Situation hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid mit verschiedenen Verweisen auf den eingeholten rechtspsychologischen Fachbericht und den Entscheid der KESB sowie durch Bezugnahme auf Rügen des Beschwerdeführers indirekt die folgenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen: In Solothurn wohnten Mutter und Tochter zunächst in einer Übergangswohnung. Dann zogen sie in eine andere nahegelegene Wohnung, so dass C.________ den Kindergarten nicht wechseln musste. Inzwischen besucht C.________ in Solothurn die Schule. Sie hat sich, namentlich auch im schulischen Umfeld, gut eingelebt und scheint aktuell mit der familiären Situation gut zurechtzukommen. Durch den Umzug hat der Kontakt zum Vater abgenommen. Aktuell übt er jedes zweite Wochenende das Besuchsrecht aus; zudem verbringt C.________ die Hälfte der jeweiligen Schulferien mit ihm. Das Beziehungsband zwischen Vater und Tochter blieb erhalten. Gemäss rechtspsychologischem Fachbericht besteht zu beiden Elternteilen eine gute und tragfähige Beziehung. Von Anfang an habe jedoch eine enge Bindung zur Mutter bestanden, die bereits während des Zusammenlebens nur in ganz untergeordnetem Umfang beruflich tätig gewesen sei und sich hauptsächlich um C.________ gekümmert habe. Von der (im Sommer 2013 erfolgten) Trennung der Eltern bis zum Wegzug nach Solothurn (zu Sommerbeginn 2015) habe C.________ in U.________ (bei Interlaken) überwiegend im Haushalt der Mutter gelebt, die ihre Hauptbezugsperson gewesen sei; der Vater habe das Kind aber relativ ausgedehnt von Sonntagmittag bis Montagabend sowie am Mittwochnachmittag betreut und auch ausserhalb dieser Tage gesehen.
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Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen empfiehlt der rechtspsychologische Fachbericht ausgehend von der aktuellen Situation, dass C.________, welche unter dem elterlichen Konflikt erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt gewesen sei, bei der Mutter belassen wird. Diese sei immer schon die Hauptbezugsperson gewesen und mit der Aufrechterhaltung der aktuellen Betreuungssituation und der Kontinuität der Schulsituation sei dem Kindeswohl am besten gedient. Das Obergericht schloss sich dieser Meinung durch die Beschwerdeabweisung implizit an.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer erhebt in verschiedener Hinsicht Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, welche teils appellatorisch und teils mit mehr oder weniger substanziierten Willkürrügen vorgebracht wird. Eine Ausscheidung nach formell korrekten und ungenügenden Rügen erübrigt sich jedoch insofern, als nicht substanziiert aufgezeigt wird (zu den Begründungsanforderungen vgl. E. 1.2) und auch nicht zu sehen ist, inwiefern die Behebung der monierten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte.
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3.1. Die Sachverhaltsvorbringen betreffen in erster Linie Begebenheiten rund um die Trennung und den Wegzug der Mutter nach Solothurn.
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In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Lücken in der Protokollierung und Aktenführung durch die KESB sowie eine unvollständige Aktenbasis für den Gutachter geltend gemacht. Das Obergericht hat eine Unvollständigkeit sinngemäss anerkannt, aber befunden, dass das Verfahrensrecht kein Selbstzweck sei; der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern sich die Verfahrensmängel auf das Entscheidergebnis ausgewirkt hätten.
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Auch im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt der Beschwerdeführer seine Beanstandungen weitestgehend auf die Zeit von 2015 bis Frühling 2016. Insbesondere hält er der Beschwerdegegnerin vor, einseitig gehandelt zu haben. Indes tat die Beschwerdeführerin nichts Unrechtes, wenn sie während der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde in Zivilsachen, welche keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), mit dem Kind nach Solothurn zog (vgl. zur Rechtmässigkeit des Wegzuges während hängiger Rechtsmittelfrist, wenn keine aufschiebende Wirkung besteht: BGE 143 III 193 E. 5.5 und 6 S. 200 ff.; Urteile 5A_520/2017 und 5A_782/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2.4; 5A_948/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1 und 3.3).
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Mithin ist nicht zu sehen, inwiefern die vorgebrachten Sachverhaltsrügen rund um diesen Themenkreis einen konkreten Einfluss auf das Entscheidergebnis haben könnten (vgl. in rechtlicher Hinsicht E. 4.3.2). Weiterungen erübrigen sich demnach.
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3.2. Gleiches gilt für die Kritik, das Obergericht habe übersehen, dass die Mutter nach dem Wegzug anfänglich den Vater-Tochter-Kontakt erschwert habe:
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Nach den (vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen klappt das Besuchsrecht seit längerem gut. Der Beschwerdeführer sieht seine Tochter regelmässig an jedem zweiten Wochenende und während des (zu Recht) grosszügigen Ferienrechts von jeweils der Hälfte der Schulferien.
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Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht einfach frühere Probleme monieren, sondern er hätte konkret aufzuzeigen, inwiefern diese die heutige Situation gewissermassen überlagern und im Ergebnis zu einem anderen als dem von den kantonalen Instanzen getroffenen Entscheid führen müssten (vgl. in rechtlicher Hinsicht E. 4.3.2).
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3.3. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Obergericht nicht auf seine spezielle berufliche Situation eingegangen sei.
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Indes hat das Obergericht erwähnt, dass die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers hauptsächlich am Wochenende erfolgen (angefochtener Entscheid, S. 7). Im Übrigen ist bereits dem bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil zu entnehmen, dass der Vater in der Nähe von Interlaken eine Firma betreibt und er 70 % seines Umsatzes an den Wochenendtagen erwirtschaftet (bewusst ist keine detaillierte Darstellung der Tätigkeit und der damit verbundenen Besonderheiten erfolgt, damit vor dem Hintergrund der Internetpublikation der bundesgerichtlichen Entscheide keine konkreten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen gezogen werden können).
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Was die (nach dem Gesagten hinreichend erstellte) spezielle berufliche Situation des Vaters für die Wegzugsfrage und die zu regelnden Nebenfolgen bedeutet, ist Rechtsfrage und an der entsprechenden Stelle zu erörtern (dazu E. 4.3.1).
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3.4. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf alleinige Obhutszuteilung bringt der Beschwerdeführer gegen Schluss der Beschwerde vor, er lebe heute mit einer neuen Lebenspartnerin und deren 8-jährigem Sohn zusammen, welcher voraussichtlich die gleiche Klasse besuchen würde wie C.________, die im Übrigen in U.________ (bei Interlaken) auch immer noch Kontakt zu ihren Kindergartengspänli habe.
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Der Beschwerdeführer äussert dies in rein appellatorischer Form und zeigt auch nicht auf, an welcher Stelle er seine Ausführungen prozesskonform in das kantonale Verfahren eingeführt hätte. Sie können deshalb formell nicht Grundlage des bundesgerichtlichen Entscheides bilden. Dennoch wird der Vollständigkeit halber in E. 4.3.3 kurz dargestellt werden, dass die betreffenden Sachverhaltselemente am rechtlichen Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
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Erwägung 4 | |
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob die (bereits erfolgte) Verlegung des Aufenthaltsortes von C.________ nach Solothurn zu genehmigen ist oder nicht.
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4.1. Zwischen der Genehmigung des Wegzuges und der Anpassung der Betreuungs-, Besuchs- und Unterhaltsregelung besteht eine enge Interdependenz, so dass die einzelnen Fragen nicht losgelöst voneinander beurteilt werden dürfen (BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 495; 142 III 502 E. 2.5 und 2.6 S. 511 ff.). Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem betreffenden Elternteil umzieht (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493; 142 III 502 E. 2.5 S. 511 unten).
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Vorliegend besteht die Besonderheit, dass seit dem tatsächlich erfolgten Wegzug drei Jahre vergangen sind und deshalb nicht mehr oder jedenfalls nicht entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt des Wegzuges abgestellt werden kann, weil - soeben angesprochen - veränderte Verhältnisse vorliegen. Diesfalls erfordert das Kindeswohl, dass die aktuelle Situation den Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen bildet (BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 515).
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Der soeben genannte Aspekt wirkt sich, wie noch zu zeigen sein wird, in nicht unwesentlichem Umfang aus (vgl. E. 4.3.3), indes nicht in einer Weise, dass vor drei Jahren zwingend gegenteilig zu entscheiden gewesen wäre: Zwar sah der Vater sein Kind damals häufiger und er nahm auch Betreuungsanteile wahr. Es ist aber fraglich, ob bei einer regelmässigen Betreuung, die gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen von Sonntagmittag bis Montagabend und am Mittwochnachmittag erfolgte (vgl. E. 2), d.h. bei einer Übernachtung pro Woche, bereits von einer geteilten Obhut zu sprechen war, zumal die Obhut gemäss Elternvereinbarung im Trennungsfall der Mutter zustehen sollte (vgl. Lit. A). So oder anders lebte C.________ jedenfalls bereits damals primär im Haushalt der Mutter und war diese die überwiegende Bezugsperson.
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4.2. Der Beschwerdeführer strebt in erster Linie eine Rückkehr von Mutter und Kind nach U.________ (bei Interlaken) und für diesen Fall eine alternierende Obhut über das Kind an.
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Damit würde nicht nur die Entwicklung der letzten drei Jahre ausgeblendet, sondern insbesondere auch das Konzept von Art. 301a ZGB (in der Beschwerde ist durchwegs von Art. 308a ZGB die Rede, aber gemeint ist offensichtlich Art. 301a ZGB) und somit die klare Vorgabe des Gesetzgebers auf den Kopf gestellt:
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Die vom Gesetzgeber verabschiedete Fassung von Art. 301a Abs. 2 ZGB geht von der Niederlassungsfreiheit der Eltern aus; ihnen wird zugestanden, frei und autonom zu entscheiden, wo sich ihr Wohnsitz befinden soll (ausführlich BGE 142 III 481 E. 2.4-2.6 S. 487 ff.; sodann 142 III 502 E. 2.5 S. 511; 144 III 10 E. 6 S. 14). Das bedeutet mit Bezug auf die Zustimmung bzw. Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes, dass nicht nach den Wegzugsmotiven des Elternteils zu forschen und auch nicht zu prüfen ist, welche Gesamtsituation für das Kind theoretisch am besten wäre, sondern dass die Tatsache des Wegzuges eines Elternteils hinzunehmen und unter der Hypothese des Wegzuges bzw. ausgehend vom bereits erfolgten Wegzug zu fragen ist, in welchem Haushalt und damit unter wessen Obhut das Kind zukünftig leben soll (BGE 142 III 481 E. 2.6 S. 491; 142 III 502 E. 2.5 S. 511).
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Das vom Beschwerdeführer angestrebte Konzept der alternierenden Obhut kann bei getrennten Haushalten durchaus zur Debatte stehen. Dies setzt aber eine gewisse örtliche Nähe der Haushalte voraus, und zwar verstärkt, sobald ein Kind eingeschult ist. Diesfalls ist eine alternierende Obhut mit wechselnden Betreuungstagen bei einer Distanz zwischen U.________ (bei Interlaken) und Solothurn von rund 100 km objektiv nicht in kindsgerechter Weise möglich (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.3 S. 506 unten und E. 2.4.1 S. 508 unten; MÖCKLI, Die Relocation von Kindern, ZSR 2017 II S. 285 f.). Für eine Betreuung, welche auf das Alter und die Bedürfnisse von C.________ Rücksicht nimmt, kann es einzig um die Frage gehen, in welchem Haushalt sie heute leben soll; eine alternierende Obhut lässt sich weder aufrechterhalten noch wiederherstellen, und zwar unabhängig davon, ob die Beschulung in Solothurn oder in U.________ (bei Interlaken) erfolgen würde.
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4.3. In diesem Sinn fordert der Beschwerdeführer in zweiter Linie denn auch die Zuteilung der Obhut.
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4.3.1. Indem der Beschwerdeführer die anbegehrte Obhutszuteilung schwergewichtig damit begründet, dass die Besuchsrechtsausübung aufgrund seiner speziellen, primär am Wochenende erfolgenden Berufsausübung schwierig sei, solange C.________ ihren Wohnsitz in Solothurn habe, kehrt er auch hier gewissermassen das gesetzliche Konzept um: Zwar besteht nach dem Gesagten eine Interdependenz zwischen der Wegzugsfrage und den Nebenfolgen, weshalb darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden ist. Dennoch ist die Besuchsrechtsregelung in erster Linie eine Folge der Entscheidung über den Wegzug (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) und kann sie nicht gegenteilig zum Ausgangspunkt der Aufenthalts- bzw. Zuteilungsfrage gemacht werden.
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4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Obhutsanspruch mit Vorbringen begründet, welche die Vergangenheit betreffen (angeblich verwerfliche Umzugsmotive; angeblich eigenmächtiger Umzug; angeblich anfängliche mütterliche Obstruktion im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht), ist Folgendes zu sagen:
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Wie in E. 4.2 festgehalten, sind die Motive des umziehenden Elternteils vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit, welche es zu respektieren gilt, grundsätzlich belanglos. Einzig wenn ein Elternteil offensichtlich nur deshalb umziehen würde, um das Kind dem anderen Teil zu entfremden, können Motive indirekt relevant werden, indem nämlich diesfalls die Bindungstoleranz des betreffenden Elternteils und damit seine Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt wäre mit der Folge, dass aus diesem Grund eine Umteilung der Obhut zu prüfen wäre (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495; 142 III 502 E. 2.5 S. 511; 144 III 10 E. 5 S. 13). Davon kann aber vorliegend keine Rede sein. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zog es die Beschwerdegegnerin nach Solothurn, weil sie dort aufgewachsen ist, dort ihre Eltern hat und sie sich dort auch bessere Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten versprach. Sodann hat sie ihr Vorhaben erst nach durchlaufenem Verfahren in die Tat umgesetzt. Insofern lässt sich nicht von einem missbräuchlichen Wegzug sprechen.
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Was sodann allfällige frühere Besuchsrechtsobstruktionen anbelangt, könnten diese entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht höher gewichtet werden als die aktuelle Situation, wonach der Beschwerdeführer seine Tochter regelmässig sieht und eine gute Vater-Tochter-Beziehung vorhanden ist (vgl. E. 3.2). In diesem Kontext besteht mithin kein Anlass, die vor nunmehr drei Jahren erfolgte Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes nicht zu genehmigen und dieses in den väterlichen Haushalt umzuplatzieren.
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4.3.3. Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen bildet nach dem bereits Gesagten die heutige Situation. Im Wesentlichen sind für die Frage der Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes die gleichen Kriterien massgeblich, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten, d.h. in erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit, die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche (vgl. BGE 142 III 481 2.7 S. 492 f.; 142 III 498 E. 4.4 S. 499 f.; 142 III 502 E. 2.5 S. 511 f.; Urteil 5A_59/2017 vom 24. März 2017 E. 4.3). Während bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig werden, sind kleinere Kinder noch stärker personenorientiert (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493). Entsprechend können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder ja nach Lebensalter des Kindes variieren.
| 48 |
Vorliegend war die Beschwerdegegnerin für C.________ von Anfang an wichtige Bezugsperson und jedenfalls seit dem Wegzug vor drei Jahren ist sie klarerweise die Hauptbezugsperson. Inzwischen geht C.________ in Solothurn zur Schule. Nach den obergerichtlichen Feststellungen fühlt sie sich dort wohl und hat sich gut eingelebt; ferner scheint sie auch mit der aktuellen familiären Situation gut zurechtzukommen, obwohl sie anfänglich unter der elterlichen Auseinandersetzung gelitten hatte (vgl. E. 2).
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Bei dieser Ausgangslage tritt - zumal beidseits die Erziehungsfähigkeit als erstellt gilt und auch beide Seiten das Kind betreuen möchten und könnten - das Kontinuitätsprinzip in den Vordergrund (vgl. BGE 142 III 498 E. 4.5 S. 500; sodann allgemein im Obhutskontext z.B. Urteile 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010 E. 7; 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.4; 5A_575/2017 vom 17. August 2017 E. 2.5), welchem bei der Genehmigung eines bereits erfolgten Umzuges zwangsläufig stärkeres Gewicht zukommt als bei der prospektiven Beurteilung einer geplanten Veränderung des Aufenthaltsortes eines Kindes (vgl. MÖCKLI, a.a.O., S. 236, ferner S. 280). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb von den Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichtes abzuweichen und C.________ aus dem seit mehreren Jahren gelebten, sich als stabil erweisenden Verhältnis und ihrem vertrauten schulischen Umfeld herausgelöst werden sollte, um sie neu im väterlichen Haushalt unterzubringen.
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Daran vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers, er lebe heute mit einer neuen Lebenspartnerin und deren 8-jährigem Sohn zusammen (dazu E. 3.4), nichts zu ändern. Es besteht kein Zweifel, dass C.________ auch beim Beschwerdeführer ein gutes Zuhause hätte. Es ist aber nicht bundesrechtswidrig (vgl. Art. 95 lit. a BGG), sondern steht vielmehr in Einklang mit Bundesrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wenn das Obergericht die Veränderung des Aufenthaltsortes des Kindes genehmigt und damit die aktuellen Obhutsverhältnisse unverändert belassen hat.
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Erwägung 5 | |
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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