BGer 8C_348/2018 | |||
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BGer 8C_348/2018 vom 16.08.2018 |
8C_348/2018 |
Urteil vom 16. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2018 (VBE.2017.732).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ erlitt in den Jahren 1986 bis 2014 diverse Unfälle, zuletzt am 27. Februar 2014, als er mit seinen beiden Hunden spazieren ging und beim Versuch, die angeleinten Tiere beim Zusammentreffen mit einem fremden Hund zurückzuhalten, rückwärts auf den Hinterkopf stürzte, wobei er sich ein akutes Cervikalsyndrom (DD Commotio cerebri) zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei der A.________ aufgrund seiner damaligen Anstellung bei der Genossenschaft B.________ obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Nachdem die Suva ein von der IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasstes polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 30. August 2016 zu den Akten genommen und kreisärztliche Beurteilungen eingeholt hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 1. Februar 2017 gleichentags ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. August 2017).
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die Suva zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. März 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder, zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva per 1. Februar 2017 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 16. August 2017 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat mit in allen Teilen überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit Blick auf die noch geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden spätestens ab 1. Februar 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war. Der Fallabschluss per 1. Februar 2017 ist somit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - unter Verweis auf die Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, geltend macht, der Sachverhalt sei in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von Dr. med. C.________ empfohlene neurologische Abklärung im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die medexperts AG erfolgt ist. Dabei konnten die Experten keine Erklärung für die geklagten Beschwerden finden, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat. In psychischer Hinsicht hat das kantonale Gericht vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt, wonach das Unfallereignis keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Einfluss auf den heutigen Zustand habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung mit keinem Wort auseinander, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Stattdessen bestreitet er den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der medexperts AG, welches das Bundesgericht im Urteil 9C_430/2017 vom 9. April 2018 bereits als beweiskräftig eingestuft hat. Aus der vorliegenden Beschwerde ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Entgegen der Vorbringen des Versicherten hat das kantonale Gericht zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen abgesehen.
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3.2. Gemäss zutreffender vorinstanzlicher Beurteilung ist sodann keines der sieben Adäquanzkritierien erfüllt. Mit dieser Einschätzung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, da er von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgeht. Damit dringt er nach dem Gesagten indessen nicht durch. Es bleibt somit bei der bundesrechtskonformen Würdigung des kantonalen Gerichts, wonach die Unfalladäquanz der über den 1. Februar 2017 hinaus geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist. Wird die Adäquanz verneint, kann die Frage der natürlichen Kausalität offenbleiben und erübrigen sich praxisgemäss weitere Beweismassnahmen (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 3 mit Hinweisen).
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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