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Informationen zum Dokument  BGer 8C_88/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_88/2018 vom 16.08.2018
 
 
8C_88/2018
 
 
Urteil vom 16. August 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch lic. iur. Christian Boras,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2017 (AL.2017.00168).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ war zuletzt als Mitarbeiter Lager/Spedition erwerbstätig gewesen, als er sich am 5. Oktober 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu Arbeitsvermittlung anmeldete. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Versicherten zunächst vom 5. bis zum 31. Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung aus, forderte diese jedoch mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zurück, da der Versicherte für denselben Zeitraum Taggelder der Unfallversicherung bezog. In der Folge sprach ihm die Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 18. August und 13. September 2016 ab dem 1. April 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Nachdem die Unfallversicherung ihre Taggeld-Zahlungen eingestellt hatte, stellte der Versicherte für die Zeit ab 1. Dezember 2016 ein erneutes Gesuch um Arbeitslosenentschädigung. Dieses wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2017 und Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 unter Verneinung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 29. November 2016 ein Taggeld bei einer Resterwerbsfähigkeit von 80 % zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab dem 29. November 2016. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
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3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).
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4. Das kantonale Gericht hat in umfassender und sorgfältiger Würdigung des Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem RAV, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass er im fraglichen Zeitraum nicht bereit gewesen wäre, eine Arbeit anzunehmen und hat entsprechend die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten verneint. Inwieweit die Ausführungen des Versicherten die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, erscheint fraglich. Rechtsprechungsgemäss liegt ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden: Die Vorinstanz hat nämlich - im Wesentlichen gestützt auf die Verfügung der Invalidenversicherung, wonach ihm die Verwertung seiner medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aufgrund der gesamten Umstände nicht zumutbar ist - auch erwogen, dass dem Beschwerdeführer keine zumutbare Arbeit mehr zu vermitteln war und es somit an der objektive Vermittlungsfähigkeit mangelte. Entgegen seinen Ausführungen folgt aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht, dass arbeitslose Personen über 60 Jahren generell keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hätten; vielmehr verneint das kantonale Gericht einen solchen Anspruch lediglich für jene Versicherten, welchen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorinstanzliche Argumentation gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. August 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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