BGer 2C_169/2018 | |||
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BGer 2C_169/2018 vom 17.08.2018 |
2C_169/2018 |
Urteil vom 17. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung/ Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2018 (VB.2017.00743).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) reiste am 21. März 2008 in die Schweiz ein, wo er am 28. April 2008 die im Aargau niedergelassene kosovarische Staatsangehörige B.________ heiratete. Am 15. September 2008 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. November 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Rund einen Monat später trennte sich A.________ von seiner Ehefrau. Nachdem die Eheleute am 15. Februar 2014 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hatten, wurde die Ehe am 11. April 2014 geschieden. In der Folge verlegte A.________ seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich und heiratete am 11. August 2014 im Kosovo die 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige C.________. Diese brachte die am 2. Juli 2010 geborene Tochter D.C.________ in die Ehe. Am 27. August 2014 ersuchte A.________ um den Nachzug seiner Ehefrau und deren Tochter. Das kantonale Migrationsamt forderte A.________ am 6. November 2015 auf, mittels DNA-Test den Nachweis dafür zu erbringen, dass er nicht der biologische Vater von D.C.________ sei. Am 30. November 2015 teilte A.________ mit, dass seine Ehefrau die Zustimmung zur Durchführung eines DNA-Tests bei ihrer Tochter verweigere; ausserdem führte er aus, er beabsichtige, D.C.________ baldmöglichst zu adoptieren.
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B. | |
Am 10. Oktober 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Überdies wies es die Nachzugsgesuche seiner Ehefrau sowie von deren Tochter ab. Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 11. Oktober 2017). Am 10. Januar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Rekursentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Februar 2018 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und über das Familiennachzugsgesuch betreffend seine Ehefrau und deren Tochter neu zu entscheiden.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Sicherheitsdirektion hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet; vom Staatssekretariat für Migration ist keine Stellungnahme eingegangen.
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Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und - als Folge davon - die Verweigerung der Einreisebewilligung für seine Ehefrau sowie für deren Tochter - bestätigt. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 1). Im Falle der Unzulässigkeit des Widerrufs hätte die Ehefrau des hier niedergelassenen Beschwerdeführers Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch insoweit zulässig ist. Einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich auch hinsichtlich der Verweigerung des Nachzugs der unmündigen Tochter der Ehefrau, kann sich für sie doch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 AuG auf Stiefkinder Urteil 2C_764/2009 vom 31. März 2010 E. 2.1.1). Ob das ausländische Stiefkind aufgrund von Art. 8 EMRK tatsächlich einen Anspruch auf Zusammenleben mit der allenfalls nachzugsberechtigen ausländischen Ehepartnerin hat, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (siehe wiederum Urteil 2C_764/2009 vom 31. März 2010 E. 2.1.2).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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1.2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG (in der im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassung geltenden, hier massgeblichen Fassung) kann die Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich seit weniger als fünfzehn Jahren in der Schweiz aufhält, widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Im Fall einer Scheinehe kommt ebenfalls dieser Widerrufsgrund zur Anwendung (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; Urteile 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1).
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2.2. Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 lit. a AuG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; Urteil 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der Bewilligung gestützt auf Art. 62 lit. a AuG bzw. - wenn es sich um eine Niederlassungsbewilligung handelt - gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; Urteil 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2).
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2.3. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteile 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3; 2C_755/2017 vom 23. März 2018 E. 2.2 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (Urteile 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3; 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4; 2C_563/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4.1; 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.3).
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Es handelt sich dabei um tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzungen hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.3).
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2.4. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3).
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2.5. Der Widerruf einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhältnismässig ist (Art. 96 AuG; Urteile 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 5).
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Erwägung 3 | |
3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist das kantonale Migrationsamt aufgrund verschiedener Indizien - so insbesondere wegen des zeitlichen Ablaufs (Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung unmittelbar nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG; in kurzem Abstand zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte Trennung von der Ehefrau mit anschliessender unverzüglicher Scheidung von dieser; Heirat mit der jetzigen Ehefrau vier Monate nach der Scheidung von seiner früheren Ehefrau) -, ferner weil die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem gleichen Ort wie er selber stammt und weil sie am 2. Juli 2010, d.h. während der Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau, eine nichteheliche Tochter geboren hat, die sie in die Ehe gebracht hat, zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Schein- bzw. Ausländerrechtsehe mit Bezug auf die 2008 geschlossene Ehe sehr hoch sei. Aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner früheren Ehefrau eine Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geführt habe und die nichtehelich geborene Tochter aus dieser Beziehung stamme. Dementsprechend hat das kantonale Migrationsamt vom Beschwerdeführer verlangt, dass er an sich und der nichtehelichen Tochter seiner Ehefrau einen DNA-Test durchführen lässt, der darüber Aufschluss gibt, ob die Tochter biologisch von ihm abstammt. Während der Beschwerdeführer zur Durchführung des verlangten DNA-Tests Hand geboten hatte, verweigerte die Kindsmutter die Abnahme einer DNA-Probe bei ihrer Tochter. Die Vorinstanz ist deshalb zum Ergebnis gelangt, namentlich aufgrund der Verweigerung des DNA-Tests sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau dessen Vaterschaft zumindest nicht ausschliessen könnten und im Zeugungszeitpunkt miteinander sexuell verkehrt hätten. Da die Bewilligungsbehörde erst bei Offenlegung des Kindsverhältnisses eigene Abklärungen treffen könne, habe der Betroffene mindestens den retrospektiven Nachweis zu erbringen, dass der Zeugung keine die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft konkurrierende Beziehung zugrunde gelegen habe. Es erscheine daher auch im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Praxis - insbesondere zu vor- und nachehelich gezeugten Kindern aus einer anderen Beziehung - vertretbar, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Verschweigen des ausserehelich gezeugten Kindes den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt habe. Da er jedoch entgegen der klaren Indizienlage seine Vaterschaft aktiv leugne und nicht bloss verschweige, könne dies letztlich offenbleiben. Selbst wenn nämlich das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen wäre, wäre es aufgrund der klaren Indizienlage Sache des Beschwerdeführers gewesen, den hieraus resultierenden Verdacht einer Parallelbeziehung durch Antreten des Gegenbeweises zu entkräften.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sei in verschiedener Hinsicht unhaltbar bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zustande gekommen. Die Vorinstanz habe letztlich allein wegen des Fehlens des DNA-Tests auf eine verschwiegene Parallelbeziehung mit seiner jetzigen Ehefrau geschlossen und damit sämtliche anderen Indizien, die gegen eine solche Beziehung sprechen würden, unberücksichtigt gelassen. Dass durch die Verweigerung eines DNA-Tests eine für die Bewilligungserteilung wesentliche Tatsache verdeckt gehalten werden solle, sei möglich. Um die Gewichtigkeit eines solchen Indizes zu beurteilen, müssten indes im Einzelfall die konkreten Umstände der Weigerung beachtet werden. Ausserdem sei das Indiz im Kontext aller anderen, auch der entlastenden Indizien zu würdigen. Dies habe die Vorinstanz versäumt und sich darauf beschränkt, die von der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe für die Verweigerung des DNA-Tests als unglaubhaft zu qualifizieren. Insbesondere habe die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch auf die beantragte Einvernahme seiner jetzigen Ehefrau verzichtet, sondern einfach in nicht haltbarer antizipierter Beweiswürdigung deren Zeugnis für unerheblich erklärt.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1); dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen hinsichtlich von Angaben betreffend eine parallele Beziehung. Indem ein Ausländer bzw. eine Ausländerin nicht erwähnt, dass sie bzw. er eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht sie bzw. er, die Behörde über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher er bzw. sie gemäss Art. 42 und 43 AuG einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 E. 3.2. S. 267). Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll (Urteil 2C_1115 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1).
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3.3.2. Auf den ersten Blick geht es hier zunächst nur darum, überhaupt festzustellen, ob der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau ausserehelich ein Kind gezeugt hat. Die übrigen vom kantonalen Migrationsamt erhobenen Umstände sprechen hier aber klar dafür, dass der Beschwerdeführer, wenn er der biologische Vater der nichtehelichen Tochter seiner jetzigen Ehefrau ist, während seiner ersten Ehe eine Parallelbeziehung zu dieser unterhalten und durch das Verschweigen dieser Beziehung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG verwirklicht hat.
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3.3.3. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich nicht nur, sondern war es sogar geboten, dass das kantonale Migrationsamt auf der Durchführung eines DNA-Tests bei der nichtehelichen Tochter der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers bestand. Es entspricht nämlich einem bekannten Verhaltensmuster, zunächst durch Heirat eines Schweizers oder in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken, sich unmittelbar danach scheiden zu lassen und anschliessend eine Landsfrau zu heiraten und ein Familiennachzugsgesuch für die neue Ehefrau und gemeinsame Kinder mit dieser zu stellen (vgl. dazu zuletzt Urteile 2C_334/2017 vom 9. April 2018 und 2C_279/2017 vom 25. September 2017; betreffend von der Migrationsbehörde verlangtem DNA-Test die Urteile 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 und 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008; vgl. auch Urteil 2C_813/2012 vom 21. März 2013). Es kann sich daher hier nur noch fragen, ob es vertretbar ist, wenn die Vorinstanzen aus der Weigerung der Durchführung des DNA-Tests auf das Vorliegen einer Parallelbeziehung und auf deren Verschweigen durch den Beschwerdeführer in Verletzung der ihm im Bewilligungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht schliessen durften.
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3.3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Schluss von der Verweigerung des DNA-Tests auf das Bestehen einer im Bewilligungsverfahren zu Unrecht verschwiegenen Parallelbeziehung nicht nur vertretbar, sondern liegt hier nach Lage der Dinge nahe. Die Vorinstanz hat zu Recht dargelegt, dass die von der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe für eine Verweigerung des DNA-Tests fadenscheinig sind. Durch die Durchführung des DNA-Tests soll nur (aber immerhin) die Vaterschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden; stellt sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht der biologische Vater ist, ergibt sich daraus nicht positiv, wer der biologische Kindsvater ist. Zudem wird das Ergebnis des DNA-Tests allein den Verfahrensbeteiligten eröffnet und es ist nicht zu befürchten, dass weitere Personen (insbesondere Verwandte der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers) davon Kenntnis erhalten. Die Bedenken der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers (es würde wieder ihre Vergangenheit aufgewühlt; es könnten sich registerrechtliche Folgen aus dem Ergebnis des DNA-Tests ergeben) sind damit von vornherein unbegründet. Es mag sein, dass die Verweigerungshaltung der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht rational, sondern irrational-subjektiv ist (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10). Darauf kommt es aber nicht an. Angesichts der Tragweite des DNA-Tests, insbesondere da mit dessen Hilfe nachgewiesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer nicht biologischer Vater des nichtehelichen Kindes seiner Ehefrau ist, damit der Verdacht einer Parallelbeziehung ausgeräumt werden könnte und der Bewilligung des Familiennachzugs voraussichtlich nichts im Wege stünde, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Ehefrau des Beschwerdeführers allfällig bei ihr bestehende psychische Barrieren gegen die Durchführung eines DNA-Tests unüberwindbar sein sollen.
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Hinzu kommt aber vor allem, dass es sich bei der ins Beweisverfahren einbezogenen Ehefrau nicht um eine aussenstehende, vom Verfahrensausgang nicht berührte Drittperson handelt. Als Nutzniesserin des im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Familiennachzugsgesuches durfte von der Ehefrau zu Recht eine Mitwirkung an der erforderlichen Beweiserhebung verlangt werden. Ob der Beschwerdeführer mit der heutigen Ehefrau bereits während seiner früheren Ehe eine eheähnliche Beziehung unterhalten hat, ist für den Rechtsbestand seiner eigenen Niederlassungsbewilligung und darüber hinaus auch für ein zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder eingereichtes, auf dieser Bewilligung gründendes Familiennachzugsgesuch von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn die Ehefrau formell nicht selber als Verfahrenspartei aufgetreten war und sie insoweit keine prozessuale Mitwirkungspflicht traf, durfte ihr Verhalten dem Beschwerdeführer als Scheitern der Beweisführung für die fehlende Vaterschaft angelastet werden. Wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht dazu bringen kann, bei den für die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung erforderlichen Beweisvorkehren mitzuwirken, muss er in Kauf nehmen, dass aufgrund der jetzigen, gegen ihn sprechenden Beweislage entschieden wird (Urteile 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3.3; 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E.3.3).
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3.3.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Verzicht auf die Einvernahme seiner Ehefrau auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, nachdem die Ehefrau bereits vorgängig zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer ausführlich befragt worden war (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2.8. am Ende). Sowohl hinsichtlich konkreter Hinweise auf das Nichtbestehen einer Parallelbeziehung als auch mit Bezug auf allfällige nachvollziehbare und vor allem entschuldbare Gründe für die Verweigerung des DNA-Tests waren von einer erneuten Befragung durch das Verwaltungsgericht keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten, zumal in der Beschwerde an die Vorinstanz jede substanziierte Sachdarstellung zu allfälligen Motiven für die Verweigerung des DNA-Tests durch die Ehefrau des Beschwerdeführers fehlte, welche zu gezielten Fragen hätte Anlass geben können.
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3.3.6. Als unbegründet erweisen sich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einseitigkeit der Beweiswürdigung, indem ohne Durchführung weiterer Untersuchungen allein aufgrund der Verweigerung des DNA-Tests davon ausgegangen werde, er habe mit seiner Ehefrau eine Parallelbeziehung unterhalten, welche er den schweizerischen Migrationsbehörden verschwiegen habe.
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Im Verwaltungsprozessrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist indessen nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln; es wird dadurch keine Wahlfreiheit eingeräumt (Urteil 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 sowie Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.4).
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Hier sprachen allein schon wegen des zeitlichen Ablaufs erhebliche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung zu seiner jetzigen Ehefrau verschwiegen hat. Das klarerweise am besten geeignete Beweismittel zur Erhärtung - oder eben sogar im Interesse des Beschwerdeführers zur Entkräftung - der tatsächlichen Vermutung für eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung bestand in der vorliegenden Konstellation in der Durchführung eines DNA-Tests bei der nichtehelichen Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers. Es war daher nicht nur pflichtwidrig, sondern erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung auch als nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich einem DNA-Test widersetzt hat (vgl. auch vorne E. 3.3.4). Wenn die Vorinstanz diesem Verhalten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung besonderes Gewicht beigemessen und nicht noch weitere Beweiserhebungen angestellt hat, sondern die Vereitelung des nach menschlichem Ermessen entscheidenden Beweises für bzw. gegen die Annahme einer Parallelbeziehung und deren pflichtwidriges Verschweigen genügen hat lassen, so erweist sich dies ohne weiteres als vertretbar. Freie Beweiswürdigung besteht gerade nicht in einer mechanischen Addition und Gegenüberstellung für bzw. gegen das Vorliegen eines Sachverhalts sprechender Indizien, sondern in der begründeten Gewichtung des Beweismaterials. Dass bei Verweigerung eines DNA-Tests und gleichzeitigem Fehlen gewichtiger Indizien, welche gegen einen Parallelbeziehung sprechen, auf das Vorliegen einer solchen geschlossen wird, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur naheliegend, sondern in jeder Hinsicht überzeugend. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann keine Rede sein.
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3.4. Die Vorinstanz hat auch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bzw. die Aufenthaltsbeendigung bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.10.). Das stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht infrage, so dass diese Frage, da der angefochtene Entscheid insoweit keinen offensichtlichen rechtlichen Mangel aufweist, nicht weiter zu prüfen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als unbegründet und ist daher abzuweisen.
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4. Der Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von deren nichtehelichen Tochter fällt angesichts des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung von vornherein ausser Betracht. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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