BGer 1B_298/2018 | |||
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BGer 1B_298/2018 vom 20.08.2018 |
1B_298/2018 |
Urteil vom 20. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Schoch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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handelnd durch B.________,
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und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula McCreight,
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gegen
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C.________, c/o kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstandsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Mai 2018 (SBK.2018.57 / SG (ST.2015.1).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt F.________ wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung von Kindesvermögen.
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Am 19. August 2016 reichte der sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligende A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die kantonale Staatsanwaltschaft und insbesondere gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, D.________, ein.
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Mit Entscheid vom 27. Februar 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 15. Juni 2017 hiess das Bundesgericht die nur noch den Ausstand von Staatsanwalt D.________ beantragende Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts gut und verpflichtete diesen, in den Ausstand zu treten.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte die kantonale Staatsanwaltschaft A.________ mit, sie beabsichtige, das Verfahren gegen Rechtsanwalt F.________ einzustellen. Auf dem vom Leitenden Staatsanwalt, C.________, unterzeichneten Schreiben war als Absender "D.________" vermerkt.
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Am 12. Februar 2018 forderte A.________ Staatsanwalt C.________ auf, in den Ausstand zu treten, was dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2018 ablehnte.
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Darauf reichte A.________ am 9. März 2018 ein Ausstandsbegehren ein, welches das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Mai 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. Juni 2018 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.________ gutzuheissen.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Staatsanwalt C.________ und das Obergericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angabe von "D.________" als Absender der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung betreffend die beabsichtigte Verfahrenseinstellung erwecke den Anschein, der vom Bundesgericht als befangen erklärte Staatsanwalt D.________ führe nach wie vor das Verfahren und der Beschwerdegegner trete lediglich gegen aussen als "Strohmann" auf. Der Umstand, dass dieser die betreffende Mitteilung unterzeichnet habe, genüge, um ihn bei deren Empfänger als befangen erscheinen zu lassen.
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2.2. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO mithin den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Als Untersuchungs- und Anklagebehörde haben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte den entlastenden Indizien und Beweismitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität ist von ihnen namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht festlegen dürfen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. S. 179 f. mit Hinweisen).
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2.3. Wenn eine Partei eines Strafverfahrens ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhält, das als Absender den Namen eines Staatsanwalts angibt, der in den Ausstand versetzt wurde, weil er wegen Freundschaft oder Feindschaft mit ihr oder ihrem Rechtsbeistand befangen sein könnte, mag das bei ihr ein ungutes Gefühl verursachen. Die Mitteilung vermittelt jedoch nicht zwingend den Anschein, dieser habe sie verfasst. So ist es immerhin der neu für die Untersuchung zuständige Beschwerdegegner, der das Schreiben unterzeichnet hat. Zudem lässt seine Begründung, der Name des früheren Staatsanwalts erscheine darauf, weil er ein von diesem erfasstes Dokument weiter bearbeitet und abgeändert habe, sein Verhalten als möglicherweise ein wenig ungeschickt erscheinen, ist aber plausibel. Überdies wäre eine "Strohmannfunktion" des Beschwerdegegners ebenso möglich, wenn der Name des in den Ausstand versetzten Staatsanwalts nicht im Absender der Mitteilung erscheinen würde - etwa weil das Dokument von einer anderen Person erstellt oder der Absender auch angepasst worden wäre. Bei objektiver Betrachtungsweise reicht alleine der Vermerk des früheren Staatsanwalts im Absender daher nicht, um den Anschein zu begründen, dieser führe weiterhin das Verfahren, während der Beschwerdegegner nur gegen aussen auftrete. Selbst wenn dieser in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2018 anerkennt, dass der Name im Absender "offenbar" die Vermutung erweckt habe, der in den Ausstand versetzte Staatsanwalt sei der Verfasser des Schreibens, hat die Vorinstanz folglich durch die Nichterwähnung dieser Äusserung keine willkürliche Beweiswürdigung begangen.
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Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Schoch
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