BGer 2C_1005/2017 | |||
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BGer 2C_1005/2017 vom 20.08.2018 |
2C_1005/2017 |
Urteil vom 20. August 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2017 (100.2017.259).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Jahrgang 1975) reiste am 7. Juli 2000 in die Schweiz ein. Er heiratete am 21. Juli 2000 die italienische Staatsangehörige B.________ und wurde am 7. November 2000 Vater des gemeinsamen Sohnes C.________. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung für die Schweiz und die italienische Staatsbürgerschaft erteilt. Am 9. Juli 2003 verurteilte das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Am 9. September 2004 erging eine Verurteilung des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat und zu einer Busse. Mit Urteil vom 16. Februar 2005 sprach der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen wegen Hehlerei gegen A.________ eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen aus.
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Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde am 2. Juni 2006 geschieden.
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Am 2. Juni 2009 verurteilte das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Mit Urteil vom 11. September 2014 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen. Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte A.________ am 2. Oktober 2014 wegen mehrfacher Vergewaltigung (begangen Ende 2005 und am 26. Oktober 2009), mehrfacher Nötigung (begangen zwischen Ende 2005 und dem 30. Oktober 2009), einfacher Körperverletzung (begangen im Sommer 2008 und am 1. Mai 2010), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (begangen im September 2009), Hehlerei (begangen zwischen dem 14. Dezember 2009 und dem 25. Januar 2010), Verleumdung (begangen am 29. Oktober 2009) und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (begangen am 4. Januar 2012) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 24 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von fünf Jahren. Mit demselben Urteil wurde das Verfahren betreffend Diebstahl, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, einfache Verkehrsregelverletzung sowie Übertretung des BetmG eingestellt. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein am 15. und am 24. Juni 2010 wurde A.________ freigesprochen.
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Mit Verfügung vom 9. September 2016 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________, setzte im eine Ausreisefrist an und wies ihn aus der Schweiz weg.
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B. | |
Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung vom 9. September 2016 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen diesen Entscheid vom 24. Oktober 2017 erhobene Beschwerde ebenfalls ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung EU/ EFTA zu belassen und praxisgemäss zu verlängern, eventualiter sei der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. November 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Die Vorinstanz und die kantonale Polizei- und Militärdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, in dem Umfang einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid sowohl hinsichtlich der Anlasstat wie auch der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Er wolle zwar die Vorfälle der Vergewaltigung nicht verharmlosend darstellen, doch dürfe nicht übersehen werden, dass die Verurteilung aufgrund eines Indizienprozesses erfolgt sei und sämtliche befragten Zeuginnen den Vorfall nur vom Hörensagen gekannt hätten; das Gericht sei den Ausführungen des Gutachters gefolgt und habe den Beschwerdeführer in zweiter Instanz für schuldig erklärt. Dem Beschwerdeführer würde jedoch keineswegs die Einsicht in seine Tat fehlen; es sei nur so, dass bei Sexualdelikten zahlreiche falsche Anschuldigungen erhoben würden und der angebliche Täter auch das Recht habe, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Von einer mangelnden Integration könne beim Beschwerdeführer, welcher eine feste Arbeitsstelle, keine Schulden und einen Sohn habe, zu welchem er regelmässig Kontakt pflege, keine Rede sein. Die eigentliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung liege jedoch in der von der Vorinstanz zu Unrecht bejahten Rückfallgefahr. Zur Beantwortung der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr ausgehe, sei, entgegen einem ausdrücklich gestellten Beweisantrag, kein Gutachten erstellt worden. Vielmehr sei das Verhalten des Beschwerdeführers (Abstreiten der Tat) zu seinen Ungunsten ausgelegt und daraus der Schluss gezogen worden, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege vor. Die Gerichte in der Schweiz seien jedoch nicht unfehlbar und zu Unrecht verurteilte Personen würden ebenso zum System gehören wie fälschlicherweise freigesprochene Straftäter, weshalb dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden dürfe, dass er bis heute (insbesondere) die Sexualdelikte bestreite und einen Revisionsprozess in Erwägung ziehe. Seit der letzten Tat sei eine beachtliche Anzahl von Jahren verstrichen, während welcher der Beschwerdeführer auch eine neue, längerdauernde Beziehung ohne häusliche Gewalt oder vergleichbaren Taten geführt habe. Indem die Vorinstanz von einer aktuellen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehe, diese Sachverhaltsdarstellung weder mit einem psychiatrischen Gutachten noch sonstigen forensischen Beweisen belege, sondern lediglich das Abstreiten der Tat und die verhältnismässige Schwere des Delikts in die Beurteilung einfliessen lasse, sowie auf positiv zu wertende Elemente wie die gewährte Vollzugsform der Halbgefangenschaft und das Nachtatverhalten nicht eingehe, habe sie den Sachverhalt unrichtig und willkürlich festgesetzt.
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2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann der Aufenthalt beendet werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; dieser Beendigungsgrund findet auch Anwendung, wenn sich eine ausländische Person seit über 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten Delikte gegen die sexuelle Integrität als schwere Rechtsgutsverletzungen, die ein hohes Interesse an der Ausreise des verurteilten Straftäters begründen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20; 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 3.2.6; 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA).
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2.3. Kann sich hingegen ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU auf ein aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) fliessendes Anwesenheitsrecht berufen, kommt der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich, weshalb der Bewilligungsentzug auch den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen hat (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; Urteile 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1; 2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1). In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zu Grunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/ EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.). Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2 S. 344). Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2 S. 3 ff.; 131 II 339 E. 2 S. 344). Die in Anwendung des FZA ausgestellten Bewilligungen haben hingegen nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter (BGE 134 IV 57 E. 4 S. 58 f.; 136 II 329 E. 2.2 S. 332 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich auf das FZA berufen könnte, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hat in ihrem Entscheid vom 7. August 2017 jedenfalls erwogen, ob und welche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführer aktuell ausübe, sei nicht aktenkundig. Aus den Vorakten, welche zur Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen herangezogen werden können (Art. 105 Abs. 2 BGG), geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2000, mit Unterbrechungen, bis zum 13. Oktober 2015 vom Sozialdienst Köniz nach den SKOS-Richtlinien betreut und finanziell unterstützt wird, wobei sich die Sozialhilfekosten auf Fr. 114'698.-- belaufen. Des Weiteren liegen Lohnabrechnungen für Temporäreinsätze für die Monate Mai 2015, April 2015, August, Juli und Juni 2014 im Recht. Ob der Beschwerdeführer sich in seiner Eigenschaft als Wanderarbeitnehmer oder aus anderen Gründen (vgl. etwa BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125) auf das FZA berufen kann, kann vorliegend deswegen offen bleiben, weil die in Art. 5 Anhang I zum FZA aufgestellten Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte jedenfalls erfüllt sind.
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3.2. Das Kriterium der hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung muss nicht in jedem Fall mit einem Gutachten untermauert werden, sondern kann sich rechtsprechungsgemäss auch aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (oben, E. 2.3). Allein aus dem rechtskräftigen Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin, mit welcher er ab März/April 2005 eine intime Beziehung führte und mit welcher er bis Februar 2008 zusammen in Schliern bei Köniz wohnte, Ende 2005 und am 26. Oktober 2009 vergewaltigte. Im Sommer 2008 traktierte der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit Schlägen derart, dass ihr Gesicht geschwollen war und Hämatome aufwies. Im September 2009 versuchte der Beschwerdeführer, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin zu verschaffen, woraufhin sie ihm aus Angst die Türe zur Wohnung öffnete, die er auch entgegen einer ausdrücklichen Aufforderung nicht verliess. Ebenso rief der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 bei der Arbeitgeberin der Privatklägerin an und erzählte, sie würde Geld aus der Kasse des Geschäfts, Kaffee und andere Sachen stehlen sowie Alkohol und andere Drogen konsumieren. Der Beschwerdeführer lauerte der Privatklägerin wiederholt an ihrem Arbeitsplatz oder an ihrem Wohnort auf, fuhr ihr nach oder blockierte mit seinem Fahrzeug ihr Auto, sodass sie nicht wegfahren konnte. Trotz richterlicher Fernhalteverfügung fuhr der Beschwerdeführer im Februar und März 2010 an ihrem Arbeitsort vorbei. Aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie schlage, demütige oder seine Drohungen in die Tat umsetze, kam die Privatklägerin während mehreren Jahren den Forderungen des Beschwerdeführers nach. Durch die Drohungen und das jahrelange Stalken des Beschwerdeführers wurde die Privatklägerin massiv und bewusst in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt und fremdbestimmt. Des Weiteren war der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einer anderen Person verwickelt und war am 4. Januar 2012 im Wissen, dass ihm der Fahrausweis entzogen war, mit seinem Personenwagen gefahren. Das Strafurteil ist sorgfältig begründet. Es listet die Zeugenaussagen detailliert auf, erwähnt die weiteren Beweismittel wie die Auswertung der Festplatte, der Kommunikation der Privatklägerin, des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und die Polizeirapporte; sämtliche Beweismittel wurden eingehend gewürdigt. Die Aussagen der Privatklägerin waren zudem einem aussagepsychologischen Gutachten unterzogen worden. Die Leichtfertigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer die der Privatklägerin über Jahre zugefügten Verletzungen ihrer sexuellen, psychischen und physischen Integrität in der Beschwerdeschrift in den Kontext zahlreicher falscher Anschuldigungen bei Sexualdelikten setzt, die strafrechtliche Verurteilung für die Vergewaltigungen als Ergebnis eines Indizienprozesses ohne Sach- oder Zeugenbeweis darstellt und sich selbst als seit über zehn Jahren delikt- und schuldenfreien und stets arbeitsamen, sehr gut integrierten Menschen beschreibt, zeigt, dass ihm jegliches Unrechtsgefühl für die begangenen Sexual-, Gewalt- und Vermögensdelikte fehlt und mit einer Einsicht in seine fehlende berufliche Integration und seine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu rechnen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck der auf Bewährung ausgesprochenen Strafe keine weiteren Straftaten begangen hat, kommt hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, welche gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sind (vgl. zur ausländerrechtlichen Relevanz von nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinenden Delikten Urteil 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2), der Schwere und des andauernden Zeitraums der begangenen Rechtsgutsverletzungen ist insbesondere wegen der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in seine Taten von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Die Vorinstanz konnte sich somit ihre Überzeugung gestützt auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen bilden und ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen wie etwa ein Gutachten nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), weshalb sie Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat. Die Voraussetzungen, welche Art. 5 Anhang I FZA für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte des Beschwerdeführers aufstellt, sind zweifelsohne erfüllt.
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3.3. Für die aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem Beschwerdeführer besteht eine gesetzliche Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Mit seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten hat der Beschwerdeführer einen gesetzlichen Tatbestand für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gesetzt. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung kann, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, auch nicht als unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen nicht erforderlich (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) qualifiziert werden (vgl. oben, E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat die sexuelle, psychische und physische Integrität seiner vormaligen Lebenspartnerin auf äusserst gravierende Weise und über einen sehr langen Zeitraum verletzt, und zeigt auch in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine Einsicht in seine Taten. Dem unter dem Druck der strafrechtlichen Bewährung gezeigten Wohlverhalten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Sexual- und Gewaltdelikte begründen zusammen mit den übrigen Delikten, wozu auch Betäubungsmitteldelikte zählen, ein sehr hohes öffentliches Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dieses öffentliche Interesse wird durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib nicht aufgewogen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit dem Staat Marokko, wo er aufgewachsen ist und dessen Staatsbürgerschaft er nach eigenen Angaben nach wie vor besitzt, vertraut ist. Aus den Akten geht hervor, dass Arabisch seine Muttersprache ist. Eine Rückreise in seinen Heimatstaat Marokko ist ihm ohne Weiteres zumutbar, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob ihm auch eine Rückreise nach Italien offen steht. Angesichts des klar überwiegenden, durch die Schwere der Straftaten und seinem Verschulden begründeten öffentlichen Interesse an seiner Ausreise, welcher angesichts seiner geringen Integration und der fast erreichten Volljährigkeit seines Sohnes, für welchen er weder sorge- noch obhutsberechtigt ist, auch sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz nicht entgegen steht, erweist sich der angefochtene Entscheid auch unter dem Aspekt von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK als rechtmässig. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat zwar anfänglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, aber in der Folge trotz Aufforderung den fehlenden Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht und den Kostenvorschuss bezahlt, womit auf einen stillschweigenden Rückzug des Gesuchs zu schliessen ist (vgl. Urteile 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E. 5; 2C_1197/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5.2). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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