BGer 5A_662/2018 | |||
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BGer 5A_662/2018 vom 20.08.2018 |
5A_662/2018 |
Urteil vom 20. August 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. August 2018 (30/2018/1).
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Sachverhalt: | |
Am 9. Januar 2018 errichtete die KESB des Kantons Schaffhausen über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 14. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft.
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Sodann ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält kein Rechtsbegehren; aus den Ausführungen ist aber sinngemäss erkennbar, dass er eine Beistandschaft für unnötig hält und sich gegen deren Installation wehren will.
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Inhaltlich beinhaltet die Beschwerde primär die Aussage, die eigenen Angelegenheiten alleine besorgen zu können; damit wird das Gegenteil der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides behauptet, dies jedoch in rein appellatorischer und damit ungenügender Weise. Sodann erfolgt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), der es dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit belegtermassen verunmögliche, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu überblicken und zweckmässig zu besorgen, sowie der sich daraus ergebenden Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der verfügten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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