BGer 1B_394/2018 | |||
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BGer 1B_394/2018 vom 22.08.2018 |
1B_394/2018 |
Urteil vom 22. August 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 14. August 2018 (BKBES.2018.115).
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Erwägungen: | |
1. Am 30. Juli 2018 wurde A.________ vom Zwangsmassnahmengericht Solothurn für 2 Wochen, d.h. bis zum 13. August 2018, in Untersuchungshaft versetzt.
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Am 13. August 2018 gingen beim Obergericht des Kantons Solothurn zwei Briefe von A.________ ein, mit denen er u.a. seine Haftentlassung beantragte.
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Am 14. August 2018 schrieb das Obergericht die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ab, da gegen A.________ nur bis zum 13. August 2018 Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ein Haftverlängerungsgesuch eingereicht und die Haftrichterin die Haft provisorisch für die Dauer des Verfahrens verlängert habe. Sollte sie die Untersuchungshaft gegen A.________ verlängern, könne er diesen Entscheid anfechten.
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Mit Beschwerde betreffend "Anordnung von Untersuchungshaft" ersucht A.________ sinngemäss, ihn frei zu lassen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss nicht über die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer entschieden. Dementsprechend kann die Haftverlängerung bzw. -entlassung auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein, da diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, muss er den Ausgang des Haftverlängerungsverfahrens abwarten und kann dann den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, sollte dieser für ihn negativ ausgefallen sein oder ausfallen, auf dem Rechtsmittelweg anfechten. Auf die Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Von der Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Roland Winiger, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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