BGer 6B_666/2018 | |||
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BGer 6B_666/2018 vom 22.08.2018 |
6B_666/2018, 6B_667/2018 |
Urteil vom 22. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_666/2018
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Strafbefehl, Gültigkeit der Einsprache; Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
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6B_667/2018
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Einstellung des Strafverfahrens (Amtsmissbrauch etc.); Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 14. Mai 2018 (OG Bl 18 3 und OG Bl 18 4).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde der Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 angehalten und kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass er die vorgeschriebene Frist für die obligatorische Abgaswartung um mehr als sechs Monate überschritten hatte. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 7. Juli 2015 gebüsst. Dagegen erhob er am 29. März 2016 Einsprache. Gleichzeitig erstattete er Strafanzeige gegen die drei ihn anlässlich der Verkehrskontrolle kontrollierenden Polizeibeamten der Kantonspolizei Uri u.a. wegen Amtsmissbrauch.
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Das Landgerichtsvizepräsidium des Kantons Uri trat am 20. März 2018 mangels Fristwahrung auf die Einsprache nicht ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die drei Polizisten am 27. März 2018 ein.
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Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 6. April 2018 mit je separater Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeeingaben in beiden Verfahren am 10. April 2018 als übermässig weitschweifig und ungebührlich an ihn zurück und räumte ihm eine Nachfrist von je fünf Tagen zur Verbesserung der Rechtsmittel ein. Der Beschwerdeführer reichte innert Nachfrist am 21. April 2018 in beiden Verfahren eine zweite, praktisch unveränderte Beschwerdeeingabe ein. Das Obergericht trat am 14. Mai 2014 in zwei Verfügungen androhungsgemäss auf die als übermässig weitschweifig und ungebührlich beurteilten Beschwerden nicht ein.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_666/2018 und 6B_667/2018 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG.
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4. Vor Bundesgericht kann es einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht zu Recht sowohl die ersten Beschwerdeeingaben vom 6. April 2018 als auch die innert Nachfrist eingereichten zweiten Beschwerdeeingaben vom 21. April 2018 als übermässig weitschweifig und ungebührlich im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO beurteilte und darauf in der Folge mit Verfügungen vom 14. Mai 2018 nicht eintrat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er spricht stattdessen u.a. von Vetternwirtschaft, Rechtsbeugung und arglistiger Verdrehung von Opfer- und Täterschaft, bezeichnet den Strafbefehl als illegal und verjährt, wirft den Polizisten kriminelles Verhalten vor und behauptet pauschal und ohne nähere Ausführungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, der EMRK, der Antifolterkonvention, der UNO Charta I und II und des StGB. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretensverfügungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
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5. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verlegung der Gerichtskosten beanstandet, sagt er nicht, inwiefern die Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verfassungs- oder rechtswidrig sein und das Obergericht Art. 428 Abs. 1 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde erfüllt auch in diesem Punkt die Begründungsanforderungen nicht.
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6. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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