BGer 6B_807/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_807/2018 vom 23.08.2018 |
6B_807/2018 |
Urteil vom 23. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
| |
Gegenstand
| |
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. August 2018 (SK.2018.40).
|
Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Verfügung vom 10. August 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts betreffend Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ist mangels Zuständigkeit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten.
| |
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
|
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 23. August 2018
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |