BGer 6B_282/2018 | |||
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BGer 6B_282/2018 vom 24.08.2018 |
6B_282/2018 |
Urteil vom 24. August 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Therese Röthlisberger-Fischer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung usw., Grundsatz "in dubio pro reo", Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2018 (SB170359-O/U/jv).
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Sachverhalt: | |
A. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2017 wird X.________ vorgeworfen, am 18. November 2015 in D.________ sowie am 4. und 9. November 2016 in E.________ und F.________ insgesamt zehn teilweise versuchte Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Dabei habe er insgesamt über Fr. 10'000.-- erbeutet und einen Sachschaden von mehreren tausend Franken verursacht.
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Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 7. Juni 2017 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig (Anklagesachverhalte 1-5, 11 und 12). Bezüglich drei Einbruchdiebstählen, die sich am 18. November 2015 in D.________ ereignet hatten (Anklagesachverhalte 6, 7 und 9), sprach es X.________ frei. In einem weiteren Punkt war bereits zuvor eine Einstellung erfolgt (Anklagesachverhalt 8). Das Bezirksgericht Zürich bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs, und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus.
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B. X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Das Obergericht Zürich stellte am 25. Januar 2018 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche fest und sprach X.________ zusätzlich bezüglich der Anklagesachverhalte 6 und 7 schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs. Weiter sprach es eine Landesverweisung von 8 Jahren aus.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2018 sei aufzuheben. Er sei bezüglich der Anklagedossiers 6 und 7 freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid. Er macht geltend, für einen Schuldspruch bezüglich der Anklagesachverhalte 6 und 7 lägen keine hinreichenden Beweise vor. Die Vorinstanz habe mehr oder weniger einzig aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe zum Einbruchdiebstahl in der Wohnung von A.________ am 18. November 2015 (Anklagesachverhalt 5) auf seine Täterschaft geschlossen. Gemäss Vorinstanz könnten die in den übrigen Wohnungen sichergestellten DNA-Spuren ebenso gut vom Beschwerdeführer wie von einer beliebigen anderen Person stammen. Daraus folgere die Vorinstanz fälschlicherweise, dass ein Indiz für seine Täterschaft vorliege. Damit verkenne die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo". Denn die DNA-Spuren liessen keinen eindeutigen Schluss zu und im Zweifelsfall müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht der Täter sei.
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Weiter müsse aufgrund der in der Wohnung der Geschädigten B.________ sichergestellten DNA-Spur, welche einer weiblichen Person habe zugeordnet werden können, im Zweifel von einer weiblichen Täterschäft oder einer Tatbgehehung durch mehrere Täter ausgegangen werden. Da keine mittäterschaftliche Begehung angeklagt sei, könnten ihm die übrigen Taten allerdings nicht angelastet werden. Auch deute die Vorinstanz den Umstand, dass B.________ lediglich einen Täter habe wegrennen sehen, automatisch so, dass es nur einen Täter gegeben habe. Dieser Schluss sei unzulässig. Zudem habe B.________ den wegrennenden Mann als gross beschrieben, was auf den Beschwerdeführer eindeutig nicht zutreffe. Schliesslich spreche die Tatsache, dass ein einzelner Täter das Diebesgut problemlos allein habe abtransportieren können, nicht zwingend gegen die Annahme, dass mehrere Täter an der Tat beteiligt waren. Aufgrund der genannten Umständen müsse er freigesprochen werden.
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Einbruchdiebstähle gemäss Anklagedossiers 5, 6, 7 und 8 hätten sich allesamt am 18. November 2015 im gleichen Mehrfamilienhaus an der C.________strasse 16 in D.________ ereignet. Betroffen gewesen seien zwei nebeneinander liegende Wohnungen im Erdgeschoss sowie die zwei unmittelbar darüber liegenden Wohnungen im ersten Stock. Der Beschwerdeführer sei betreffend Anklagedossier 5 (Einbruchdiebstahl in eine der beiden Wohnungen im ersten Stock) aufgrund einer sichergestellten DNA-Spur rechtskräftig verurteilt worden.
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In den übrigen Wohnungen bzw. auf dem Sitzplatz und Balkon sowie an Türen und Türrahmen seien ebenfalls verschiedene DNA-Spuren sichergestellt worden. Die erstellten DNA-Profile seien aber nicht interpretierbar gewesen. In einigen Fällen habe überhaupt kein DNA-Profil erstellt werden können. Ein Vergleich der sichergestellten Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers habe daher gar nicht erst erfolgen können und über den möglichen Verursacher der DNA-Spuren sei entsprechend nichts bekannt. Die Spuren könnten ebenso gut vom Beschwerdeführer stammen wie von einer beliebigen anderen Person männlichen oder weiblichen Geschlechts. Abweichendes gelte lediglich für eine DNA-Spur, welche auf Gegenständen in der Wohnung der Geschädigten B.________ sichergestellt worden sei. Diese Probe habe die Erstellung eines DNA-Profils erlaubt, welches einer weiblichen Person habe zugeordnet werden können. Dies sei angesichts des weiblichen Geschlechts der Eigentümerin der Gegenstände nicht überraschend.
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Die Vorinstanz erwägt weiter, die DNA-Spuren vermöchten eine Täterschaft des Beschwerdeführers betreffend die Anklagedossiers 6 und 7 nicht zu beweisen. Die ins Feld geführte Möglichkeit einer unabhängigen Dritttäterschaft erscheine aber äusserst unwahrscheinlich. Es wäre ein sehr aussergewöhnlicher Zufall, wenn am selben Tag von unabhängigen Tätern in weitere drei neben und unter der Wohnung gemäss Anklagesachverhalt 5 liegende Wohnungen eingebrochen worden wäre und dies noch dazu mit identischer Vorgehensweise (Aufbrechen der Balkon- oder Terrassentüren mit einem Flachwerkzeug). Hinzu komme, dass das Spurenbild gemäss Erkenntnissen des Forensischen Instituts Zürich dafür spreche, dass eine der Wohnungen im ersten Stock von der Täterschaft mittels Überklettern der Trennwand zwischen den Balkonen erreicht worden sein dürfte. Ab den ersichtlichen Abriebstellen in der Staubschicht der Trennwand sei ebenfalls eine DNA-Probe entnommen worden. Für sie gelte das vorstehend Ausgeführte. Das erstellte DNA-Profil habe keinerlei interpretierbare Resultate geliefert und vermöge den Beschwerdeführer als Spurengeber damit weder zu überführen noch auszuschliessen. Das Spurenbild stelle aber einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein und dieselbe Täterschaft in die beiden Wohnungen im ersten Stock eingedrungen sei.
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Auch die These der Mittäterschaft verwirft die Vorinstanz. Sie erwägt, den Untersuchungsakten sei nichts zu entnehmen, das darauf schliessen lassen würde, dass an den Einbruchdiebstählen an der C.________strasse 16 mehrere Personen beteiligt gewesen wären. Das Spurenbild habe keine dahingehenden Erkenntnisse geliefert. Von der Geschädigten B.________ sei überdies eine männliche Person wahrgenommen worden, die sich rennend von der Liegenschaft entfernt habe und in der sie den Täter vermutet habe. Dass es sich bei dieser Person tatsächlich um den Täter gehandelt habe, sei zwar nicht erstellt. Anhaltspunkt für eine Begehung durch mehrere Täter liessen sich aber auch diesen Wahrnehmungen nicht entnehmen. Das an der C.________strasse 16 erbeutete Diebesgut habe sodann vor allem aus Schmuck und Bargeld sowie einer Damentasche und einer Digitalkamera bestanden, was den Abtransport durch einen Einzeltäter ohne Weiteres erlaubt habe. Wenngleich die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Einbruchdiebstähle mit einem Komplizen verübt habe, nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, bestehe mangels konkreter Anhaltspunkte insgesamt keine Veranlassung, von einem solchen Szenario auszugehen. So habe denn auch der Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen nie von einem Mittäter oder Komplizen gesprochen.
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Nach der Vorinstanz ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch die Einbruchdiebstähle gemäss Anklagedossiers 6 und 7 begangen hat.
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1.4. Ein Grossteil der Kritik des Beschwerdeführers betrifft die Würdigung der sichergestellten DNA-Spuren durch die Vorinstanz. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um einzelne Indizien. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Indizien für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Vielmehr ist die Beweiswürdigung als Ganzes zu betrachten.
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Vorliegend unterzieht die Vorinstanz nicht nur die DNA-Spuren, sondern die gesamten Tatumstände einer sorgfältigen und eingehenden Würdigung. Dabei weist sie explizit auf bestehende Unsicherheiten hin, die jedoch aufgrund der Indizienlage insgesamt relativiert werden. Ausgehend von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Einbruchdiebstahls betreffend Anklagesachverhalt 5 sieht die Vorinstanz den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer als erhärtet, da es mehr oder weniger ausgeschlossen sei, dass am gleichen Tag von einer unabhängigen Täterschaft nach dem selben modus operandi in weitere Wohnungen derselben Liegenschaft eingebrochen worden sei. Soweit ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Auch die Erwägung, wonach bei sämtlichen Einbruchdiebstählen von einer identischen Täterschaft auszugehen sei, wofür auch das Spurenbild auf der Balkontrennwand spreche, ist nachvollziehbar. Sodann schliesst die Vorinstanz sowohl eine mittäterschaftliche Tatbegehung als auch eine unabhängige Dritttäterschaft mit überzeugender Begründung aus. Sie legt zudem ausführlich dar, weshalb es sich bei der in der Wohnung von der Zeugin B.________ sichergestellten DNA-Spur um deren eigene DNA handeln könnte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Auswertung der genannten DNA-Spur, welche offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer stammen kann, etwas zur Klärung des vorliegenden Falles beitragen könnte. In diesem Zusammenhang stellt die Vorinstanz zudem allgemeine Erwägungen zur Frage der Verbreitung und Sicherstellung von DNA-Material in Wohnungen an. Indem die Vorinstanz der Aussage der Zeugin B.________, wonach sie eine grosse Person wahrgenommen habe, keine Bedeutung beimisst, verfällt sie ebenfalls nicht in Willkür. Jedenfalls lässt die genannte Aussage die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht insgesamt als bundesrechtswidrig erscheinen. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrfacher Hinsicht gegen die Strafzumessung.
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2.2. Beim objektiven Tatverschulden berücksichtigt die Vorinstanz die Häufigkeit der Deliktsbegehung sowie die erbeuteten Deliktsbeträge. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe bei seinen beiden Einbruchsserien insgesamt rund Fr. 11'000.-- erbeutet. Der Deliktsbetrag sei beträchtlich hoch, wenn man sich vor Augen führe, dass der Beschwerdeführer in Rumänien ein monatliches Einkommen von EUR 200.-- generiere. Der Beschwerdeführer habe ein routiniertes und zielstrebiges Vorgehen gezeigt und in jeweils kurzer Aktivitätszeit eine nicht unerhebliche Delinquenz an den Tag gelegt. In objektiver Hinsicht könne das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden.
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Das subjektive Tatverschulden vermöge das Tatverschulden insgesamt nicht zu relativieren. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven gehandelt. Eine finanzielle Notlage verneint die Vorinstanz. Die Einbruchdiebstähle seien durch die Aussicht motiviert gewesen, in relativ kurzer Zeit an verhältnismässig viel Geld zu kommen. Dabei seien dem Beschwerdeführer fremde Eigentumsrechte und die Privatsphäre der Geschädigten gleichgültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe durch sein rücksichtsloses Handeln eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart. Die Vorinstanz gelangt zu einer Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 24 Monaten.
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Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Türen und Fenster aufgebrochen und damit einen Sachschaden von Fr. 5'300.-- verursacht. Die Sachbeschädigungen seien aber Mittel zum Zweck gewesen. Insofern komme ihnen verschuldensmässig keine grosse selbstständige Bedeutung zu. Auch bei den begangenen Hausfriedensbrüchen handle es sich um notwendige Begleitdelikte der Einbruchdiebstähle. Für die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche sei die Strafe moderat zu erhöhen. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe um 6 auf 30 Monate.
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Bezüglich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer seien mehrere ausländische Vorstrafen entgegenzuhalten. In Belgien sei er zwischen 2013 und 2015 dreimal wegen Einbruchdiebstählen zu Freiheitsstrafen von jeweils zwischen 15 und 20 Monaten verurteilt worden. Im März 2016 sei er sodann in Deutschland wegen mehreren Einbruchdiebstählen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, auch in Finnland wegen Einbruchdiebstählen inhaftiert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit mehrfach einschlägig delinquiert und dadurch innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als zwei Jahren Vorstrafen von insgesamt 72 Monaten erwirkt. Dass er nun wieder mehrfach gleichartig straffällig geworden sei und dies teilweise nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung und während der in Deutschland ausgesprochenen Probezeit, zeuge von hartnäckiger Rechtsfeindlichkeit und Unbelehrbarkeit. Vor diesem Hintergrund sei eine markante Straferhöhung im Umfang von 10 Monaten angezeigt.
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Mehr als eine marginale Strafminderung könne dem Beschwerdeführer aufgrund seines Nachtatverhaltens nicht zugestanden werden, denn er habe weder Reue noch Einsicht gezeigt und sei auch nicht wirklich geständig gewesen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz in Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten den Taten, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers als angemessen.
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2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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2.4. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz hätte aufgrund der Delikte, welche lediglich in das Versuchsstadium gelangt seien, zwingend eine Strafreduktion vornehmen müssen. Sie gehe zudem zu Unrecht von vollendeten Versuchen aus. Die Beweislage sei unklar und es müsse daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass es sich um unvollendete Versuche gehandelt habe.
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Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer in drei Fällen nichts erbeutet habe, da er schlicht keine Wertgegenstände finden konnte und in einem Fall auf frischer Tat ertappt wurde. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweislage ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unklar. Abgesehen davon, dass der taugliche Versuch nur bei Erfolgsdelikten - beim Diebstahl handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt - überhaupt vollendet werden kann (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 22 StGB), behauptet der Beschwerdeführer zu Unrecht, der Versuch stelle einen zwingenden Strafmilderungsgrund dar. Vielmehr handelt es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB sowie bei Art. 23 Abs. 1 StGB, falls sich der Beschwerdeführer auch auf diese Bestimmung berufen sollte, um eine Kann-Vorschrift. Die Gewährung einer entsprechenden Strafreduktion liegt damit im Ermessen des Sachgerichts. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
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2.5. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, mit der Straferhöhung um 10 Monate aufgrund der ausländischen Vorstrafen überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Ihm kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der Umstände (Anzahl der innert kürzester Zeit in verschiedenen Ländern erwirkten, einschlägigen Vorstrafen sowie Höhe der ausgesprochenen Strafen) schloss die Vorinstanz zu Recht auf Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Mit der erheblichen Erhöhung der Strafe um 10 Monate aufgrund der Vorstrafen überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen keinesfalls.
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2.6. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, sein Geständnis müsse stärker zu seinen Gunsten gewichtet werden bei der Strafzumessung.
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Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
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Zum Nachtatverhalten erwägt die Vorinstanz, bezüglich der Anklagesachverhalte 1, 2 und 3 sei der Beschwerdeführer bereits relativ früh im Verfahren geständig gewesen. Im ersten Fall sei er aber auf frischer Tat ertappt worden. Die weiteren sechs Einbruchdiebstähle habe er trotz teilweise erdrückender Beweislage stets konsequent in Abrede gestellt. Sein teilweises Geständnis lasse daher weder auf tatsächliche Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue schliessen und habe auch nicht massgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Auch seinen Beteuerungen, die Taten zu bereuen, könne wenig Glauben geschenkt werden. Viel eher entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht die Taten an sich, sondern den Umstand, dass er erwischt worden und von seiner Familie getrennt sei, bereue. Für das Nachtatverhalten könne daher lediglich eine marginale Strafminderung gewährt werden.
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Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb beim Beschwerdeführer weder Einsicht noch Reue vorliegen und sein Geständnis nicht wesentlich zur Aufdeckung der Straftaten beigetragen hat. Dass die Vorinstanz das Geständnis nicht in grösserem Umfang zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, ist unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden.
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2.7. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte für die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche keine Erhöhung der Strafe vornehmen dürfen, da Tateinheit vorliege.
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Beim Einbruchdiebstahl stehen die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in echter Konkurrenz zum Diebstahl (Art. 139 StGB). Dies gilt zumindest für die Begehung nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h S. 121; 72 IV 115 E. 1). Das durch die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen begangene Unrecht ist mit der Bestrafung wegen Diebstahls nicht abgegolten und die hierfür vorgenommene Erhöhung der Strafe ist zulässig.
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2.8. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Strafzumessung sei politisch motiviert. Die Strafe falle übermässig hoch aus und man habe an ihm ein Exempel statuieren wollen.
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Die Kritik ist unbegründet. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Strafe hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht nicht eingreift.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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