BGer 8C_479/2018 | |||
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BGer 8C_479/2018 vom 28.08.2018 | |
8C_479/2018
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Urteil vom 28. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2018 (VSBES.2018.85).
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Nach Einsicht | |
in die am 2. Juli 2018 persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 an A.________, worin
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- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit, wie auch
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- auf die Möglichkeiten des Beizugs eines Rechtsvertreters
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hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 16. August 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht auf die gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhobene Beschwerde insoweit nicht eingetreten ist, als darin Ansprüche für Unfallereignisse vom 14. September 2016 und 28. Juli 2017 geltend gemacht wurden,
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dass es zur Begründung anführte, Objekt des Beschwerdeverfahrens könnten nur Ansprüche sein, welche vorher im Verwaltungsverfahren beurteilt worden seien, das heisse vorliegend Ansprüche für die Folgen des Unfalls vom 28. Oktober 2014,
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dass es weiter erwog, über die Frage, ob für die anderen Unfälle eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe, habe diese erst noch zu befinden (bevor die Frage dann allenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann),
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dass der Beschwerdeführer seine gegenüber dem Unfallversicherer geltend gemachten Forderungen letztinstanzlich allein mit dem Unfall vom 14. September 2016 begründet, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Auffassung, darüber müsse zunächst einmal der Unfallversicherer befinden, bevor eine gerichtliche Überprüfung in Frage komme, rechtsfehlerhaft sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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