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Informationen zum Dokument  BGer 5A_696/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_696/2018 vom 31.08.2018
 
 
5A_696/2018
 
 
Urteil vom 31. August 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
Olten-Gösgen.
 
Gegenstand
 
Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 (VWBES.2018.299).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 errichtete die KESB Olten-Gösgen für A.________ (geb. 1928) eine Beistandschaft zur Unterstützung bei der Suche nach einem professionellen Helfersystem für die Pflege zuhause und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Entscheid wurde A.________ am 7. Juni 2018 zugestellt.
1
Auf die hiergegen von A.________ erst am 21. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 23. Juli 2018 nicht ein.
2
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
3
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4
2. Die Eingabe enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.
5
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. August 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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