BGer 8C_339/2018 | |||
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BGer 8C_339/2018 vom 31.08.2018 | |
8C_339/2018
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Urteil vom 31. August 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 (C-3390/2017).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 3. Mai 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 17. April 2018 zugestellten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2018 mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 30. Mai 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlich ungenügend erscheinender Beschwerdeführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, falls er das Verfahren weiterführen wolle, was indessen an den ungünstigen Prozessaussichten nichts ändern werde,
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in die hernach eingegangene Korrespondenz wie auch die Bestätigung der Post, den mit Verfügung vom 26. Juni 2018 zur Leistung innert Nachfrist bis zum 30. August 2018 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 24. August 2018 zu Gunsten des Bundesgerichts eingezahlt erhalten zu haben,
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in Erwägung, | |
dass, nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet worden ist, der Prozess fortzuführen ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss,
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dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. Mai 2018 abgelaufen ist, womit die erst hernach eingereichten Schriftstücke für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung unbeachtlich bleiben,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 4. April 2017 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,
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dass sie dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 30. September 2017 glaubhaft zu machen,
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dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese konkret auf einer Rechtsverletzung beruht oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich pauschal die nicht seinen Vorstellungen entsprechenden Berichte als parteiisch und unvollständig, andere hingegen als zutreffend zu bezeichnen, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. August 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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