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Informationen zum Dokument  BGer 1F_21/2018  Materielle Begründung
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BGer 1F_21/2018 vom 03.09.2018
 
 
1F_21/2018
 
 
Urteil vom 3. September 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
D.C.________ und E.C.________,
 
Gesuchsgegner, beide vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller-Tschumi,
 
Gemeinderat Feusisberg,
 
Dorfstrasse 38, 8835 Feusisberg,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
 
Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
 
Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Juni 2012 (1C_509/2011 [Entscheid III 2011 61]).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Mit Urteil vom 8. Juni 2012 hat das Bundesgericht eine von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde betreffend die Zulässigkeit einer nachträglichen Baueinsprache abgewiesen (Verfahren 1C_509/2011). Umstritten war, ob das Baugespann und die aufgelegten Pläne das Attikageschoss der geplanten Baute korrekt wiedergaben.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Schreiben vom 20. August 2018 ersuchen A.A.________ und B.A.________ darum, das Urteil vom 8. Juni 2012 zu revidieren.
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2.2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid erstanden sind.
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2.3. Die Gesuchsteller machen geltend, die erstellte Baute entspreche nicht den bewilligten Plänen bzw. diese zeigten die Baute nicht so, wie sie später realisiert worden sei. Sie nehme auch die der Gemeinde gehörende Nachbarparzelle in Anspruch. Der Hochbaupräsident der Gemeinde habe am 19. April 2018 zu Protokoll gegeben, dass dies mit der Baubewilligung nicht genehmigt worden sei. Wer illegal sein Bauvorhaben grösser erstelle als auf den Baueingabeplänen ausgewiesen und sogar über die Grenze hinaus baue, dürfe keine Rechtssicherheit geniessen.
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2.4. Mit diesen Ausführungen gehen die Gesuchsteller über den Prozessgegenstand hinaus. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_509/2011 war zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Bundesrecht verletzte, indem es die nachträgliche Baueinsprache gegen das Attikageschoss als unzulässig beurteilte. Die Behauptungen der Gesuchsteller sind damit nicht geeignet, an der Entscheidgrundlage etwas zu ändern. Hinzu kommt, dass sie nicht darlegen, zu welchem Zeitpunkt sie erfahren haben wollen, dass die Baute entgegen den Plänen über die Grundstücksgrenze hinausragt. Ihrer Eingabe ist zu entnehmen, dass ihnen mit einzelrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2011 vorläufig unter Strafdrohung verboten wurde, das Grundstück der Bauherrschaft von nicht allgemein zugänglichen Stellen aus zu fotografieren und zu behaupten, die Bauherrschaft verfüge nicht über die erforderlichen Baubewilligungen oder habe diese Baubewilligungen unrechtmässig erlangt. Sofern sie der Auffassung sind, sie hätten den Mangel der Baupläne deshalb nicht früher vorbringen können, ist dies schon deshalb falsch, weil mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 4. Juli 2014 die Klage der Bauherrschaft betreffend Persönlichkeitsschutz abgewiesen und die einzelrichterliche Verfügung vom 14. Juni 2011 damit hinfällig wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die Frist von 90 Tagen zur Stellung eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten wurde.
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Erwägung 3
 
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. September 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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