BGer 5A_346/2018 | |||
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BGer 5A_346/2018 vom 03.09.2018 |
5A_346/2018 |
Urteil vom 3. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Baar.
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Gegenstand
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Pfändung, Pfändungsurkunde,
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Beschwerde gegen den Entscheid (Beschluss und Urteil) des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. März 2018 (BA 2017 41, BA 2018 5).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 16. Februar 2017 stellte das Betreibungsamt Ägerital A.________ in der von der Einwohnergemeinde U.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl über Fr. 31.-- zuzüglich Zinsen und Mahngebühren von Fr. 10.-- zu. A.________ erhob keinen Rechtsvorschlag.
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A.b. Das Betreibungsamt Baar, in dessen Betreibungskreis A.________ zwischenzeitlich umgezogen war, stellte A.________ am 13. September 2017 die Pfändungsankündigung zu. Da dieser zum angezeigten Termin nicht erschienen war, erliess das Betreibungsamt am 24. Oktober 2017 eine Vorladung. A.________ erschien am 26. Oktober 2017 auf dem Betreibungsamt, verweigerte aber die geforderten Auskünfte und die Unterschrift auf dem Vollzugsprotokoll. Daraufhin traf das Betreibungsamt weitere Abklärungen und zeigte der B.________ AG gleichentags die Pfändung des Kontos von A.________ in der Höhe von Fr. 1'000.-- an. Die B.________ AG überwies dem Betreibungsamt den Betrag von Fr. 1'000.-- am folgenden Tag.
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A.c. Am 6. November 2017 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beschwerte sich gegen die Pfändung seines Bankguthabens und verlangte die umgehende Rückzahlung des Betrages von Fr. 1'000.--. Am 28. Januar 2018 gelangte A.________ gegen die ihm in der Betreibung Nr. xxx am 26. Januar 2018 zugestellte Pfändungsurkunde an das Obergericht. Er kritisierte erneut die Pfändung seines Bankguthabens und bezeichnete die Pfändungsurkunde als "unnötige Kostentreiberei".
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B. Das Obergericht vereinigte die beiden Beschwerden. Auf die Beschwerde vom 6. November 2017 trat es mit Beschluss vom 29. März 2018 nicht ein. Die Beschwerde vom 28. Januar 2018 wies es mit Urteil vom gleichen Tag ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
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C. Mit Eingabe vom 23. April 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Pfändung seines Bankguthabens. Zudem beantragt er die Rückweisung der Sache, damit das Obergericht auch auf seine Beschwerde vom 6. November 2017 eintreten müsse.
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Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Das Betreibungsamt verweist auf seine Vernehmlassungen im vorinstanzlichen Verfahren.
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Die Beschwerdeantworten sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die über zwei Beschwerden betreffend die Pfändung eines Bankguthabens entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
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1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner von der Pfändung besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Zunächst ist auf die Kritik des Beschwerdeführers am Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens einzugehen.
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2.1. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob ihm im kantonalen Verfahren kein Recht auf eine Replik zugestanden habe, nachdem sich das Betreibungsamt zur Sache mehrfach habe äussern können. Damit macht er sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
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2.2. Aus den kantonalen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdeantworten und die beim Betreibungsamt eingeholten Auskünfte zur Kenntnis zugestellt hat. Damit hätte der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen können, ohne dass eine formelle Fristansetzung zur Replik erforderlich war (BGE 142 III 48 E. 4.1.1). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör daher nicht verletzt.
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3. In der Sache ist strittig, in welchem Umfang das Bankguthaben des Beschwerdeführers gepfändet werden darf.
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3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde (am 26. Januar 2018) zu laufen begonnen habe. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2018 sei rechtzeitig und seine Vorbringen daher materiell zu behandeln, währenddem auf die Beschwerde vom 6. November 2017 gegen die Pfändung nicht einzutreten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz auf seine Beschwerde vom 6. November 2017 gegen die Pfändung seines Bankguthabens eintreten müssen; er stellt in diesem Zusammenhang einen Rückweisungsantrag. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde als verfrüht erachtet.
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3.1.1. Ist der Schuldner bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten, treten die Pfändungswirkungen gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde ein (BGE 130 III 661 E. 1.2, 1.4; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 5 Rz. 24; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. § 22 Rz. 78; JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15, 17 zu Art. 112). Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer eine Pfändungsankündigung, der er nicht Folge leistete. Am 26. Oktober 2017 erschien er einer Vorladung folgend auf dem Betreibungsamt zum Pfändungsvollzug, verweigerte jedoch die geforderten Auskünfte und unterschrieb das Pfändungsprotokoll nicht. Daraufhin wurde das Betreibungsamt selber tätig und erkundigte sich nach pfändbaren Vermögenswerten. Es zeigte der B.________ AG noch gleichentags die Pfändung des Kontos von A.________ in der Höhe von Fr. 1'000.-- an. Die B.________ AG überwies dem Betreibungsamt den Betrag von Fr. 1'000.-- am folgenden Tag.
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3.1.2. Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Pfändung anwesend zu sein und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Zugleich ist es sein Recht, angehört zu werden und damit selber auf einen möglichst schonenden und ausgewogenen Pfändungsvollzug hinwirken zu können (LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 91). Die Abwesenheit steht einer vorschriftsgemäss angekündigten Pfändung jedoch nicht entgegen (BGE 112 III 14 E. 5a; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 22 Rz. 28), ebenso wenig die Verweigerung der Auskunft (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 18 zu Art. 91). Hat der Betreibungsbeamte - etwa von einer früheren Betreibung - Kenntnis von pfändbarem Vermögen des Betriebenen, so ist er dennoch zur Pfändung befugt (BGE 112 III 14 E. 5a). Die Beschwerdefrist hinsichtlich der Pfändung beginnt indes allgemein erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 19 zu Art. 112; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 12 zu Art. 114); dies gilt insbesondere auch für die Berechnung des Existenzminimums (BGE 133 III 580 E. 2.2 a.E.). Der Vorinstanz durfte damit ohne Verletzung von Bundesrecht die Beschwerde (vom 6. November 2017) gegen die Pfändung als verfrüht betrachten (ZONDLER, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 4 zu Art. 114) und musste auf die Beschwerde nicht eintreten. Dass sie im Verlaufe des Verfahrens das Betreibungsamt um eine Beschwerdeantwort und um Auskünfte ersucht hatte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz ist nicht nur Beschwerdeinstanz, sondern hat als Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter auch deren Amtsführung zu überwachen (Art. 13 f. SchKG).
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3.2. Zudem kritisierte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 28. Januar 2018, das Betreibungsamt habe von seinem Bankguthaben Fr. 1'000.-- gepfändet und mit seinem Vorgehen unnötige Kosten verursacht.
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3.2.1. Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Allgemein darf der Wert der gepfändeten Gegenstände die durch diese Bestimmung gesetzte Grenze, welche die Berücksichtigung einer vernünftigen Spanne (z.B. infolge von Widerspruchsrechten) erlaubt, nicht wesentlich überschreiten (vgl. BGE 132 III 281 E. 2; FOËX, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 22 ff. zu Art. 97; DE GOTTRAU, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 17, 18 zu Art. 97).
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3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, erweist sich der Umfang der Pfändung von Fr. 1'000.-- für eine Forderung von Fr. 41.-- als unverhältnismässig. Dies hat im Verlauf des Verfahrens auch das Betreibungsamt eingeräumt und sich bereit erklärt, vom gepfändeten Bankguthaben den Teilbetrag von Fr. 600.-- nach Bekanntgabe einer Zahlungsstelle umgehend an den Beschwerdeführer zu überweisen. Damit musste die Vorinstanz einzig über die Pfändung des verbleibenden Betrages von Fr. 400.-- befinden.
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3.2.3. Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger zwar zu bevorschussen. Sie werden den Zahlungen des Schuldners - und damit dem Pfändungserlös - dann vorab entnommen (Art. 68 SchKG). Erstellt das Betreibungsamt - wie vorliegend der Fall - eine provisorische Abrechnung der aufgelaufenen Kosten, so hat es jede Vorkehr darin zu berücksichtigen. Anhand dieser Abrechnung vom 15. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass beim Betreibungsamt bisher Kosten von insgesamt Fr. 359.95 aufgelaufen seien, wobei sie die einzelnen Vorgänge erläuterte. Angesichts dieser Kosten sei die noch im Umfang von Fr. 400.-- strittige Pfändung vertretbar.
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3.2.4. Der Beschwerdeführer geht auf die Begründung der Vorinstanz nicht ein. Er wehrt sich bloss in allgemeiner Weise dagegen, dass die entstandenen Kosten auf sein Verhalten zurückgehen; zudem will er nicht als renitent bezeichnet werden. Mit diesen Vorbringen genügt er der erforderlichen Begründungspflicht in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über den Umfang der Pfändung verletzt habe. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E.1.3).
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Baar und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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