BGer 8C_388/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_388/2018 vom 03.09.2018 |
8C_388/2018 |
Urteil vom 3. September 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
| |
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 (S1 17 3).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. Mai 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 17. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
| 1 |
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- eingeräumt wurde,
| 2 |
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
| 3 |
in die Eingabe vom 27. August 2018, mit welcher erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter um Zahlung des Kostenvorschusses in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.-, subeventualiter nach Ermessen des Bundesgerichts, ersucht wird,
| 4 |
In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. August 2018 sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Juni 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellt mit der Begründung, das Bundesgericht sei in seiner ablehnenden Zwischenverfügung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten auf sein in der Beschwerde vorgebrachtes Hauptargument nicht eingegangen,
| 5 |
dass er allerdings keine Gründe vorbringt, die ein Rückkommen auf die Verfügung vom 21. Juni 2018 rechtfertigen könnten (vgl. Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweisen), weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 27. August 2018 nicht einzutreten ist,
| 6 |
dass er im Übrigen zu verkennen scheint, dass sich die in jenem Verfahrensstadium vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten selbstverständlich auf die gesamte Prozesslage bezieht, jedoch in der Verfügung selber - mit Blick auf die gebotene Kürze der Begründung - nicht auf alle beschwerdeweise vorgebrachten Rügen explizit eingegangen werden kann,
| 7 |
dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wird, welche bei unbenütztem Ablauf um eine Nachfrist verlängert wird,
| 8 |
dass das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird,
| 9 |
dass der Beschwerdeführer innert der bis 27. August 2018 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut eine Nachfrist gewährt,
| 10 |
dass die Verfügung vom 17. Juli 2018 den ausdrücklichen Hinweis enthält, die bis zum 27. August 2018 laufende Nachfrist sei nicht erstreckbar,
| 11 |
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist in der Regel nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteil 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016 mit Hinweisen),
| 12 |
dass das vom Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist dem Sinn nach gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf welches - wie gezeigt - nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt, noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt (Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 mit Hinweis),
| 13 |
dass das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren, nichts daran zu ändern vermag, da dieser am letzten Tag der Nachfrist gestellte Antrag zur Fristwahrung nicht geeignet ist,
| 14 |
dass folglich gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 15 |
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
| 16 |
erkennt das Bundesgericht:
| 17 |
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.
| 18 |
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 19 |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 20 |
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
| 21 |
Luzern, 3. September 2018
| 22 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 23 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 24 |
Der Präsident: Maillard
| 25 |
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
| 26 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |