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Informationen zum Dokument  BGer 6B_624/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_624/2018 vom 05.09.2018
 
 
6B_624/2018
 
 
Urteil vom 5. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Jung,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rückzug der Einsprache wegen unentschuldigten Ausbleibens (Strafbefehl, Verletzung der Verkehrsregeln),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 2018 (Nr. 51/2018/17/D).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2018 eine Frist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 27. August 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Indessen ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. September 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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