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Informationen zum Dokument  BGer 2C_27/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_27/2018 vom 10.09.2018
 
 
2C_27/2018
 
 
Urteil vom 10. September 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 5. Dezember 2017 (B 2016/206).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (Jahrgang 1957) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 1982 in die Schweiz ein und heiratete B.A.________, mit welcher er drei mittlerweile erwachsene Kinder (Jahrgang 1984, 1985, 1987) hat. Sämtliche Familienmitglieder verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Nach einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung am 21. Februar 1995 infolge einer Verurteilung wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten wies das vormalige Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.A.________ mit Schreiben vom 22. November 2000 erneut darauf hin, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten und insbesondere seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen habe, keine neuen Betreibungen und Verlustscheine verursachen oder nicht erneut Konkurs anmelden sollte sowie nach Möglichkeit die bestehenden Schulden zu sanieren habe, andernfalls er mit schwerwiegenden ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müsse. Am 5. Oktober 2009 wurde A.A.________ erneut verwarnt. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 widerrief das kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an.
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B.
 
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies am 16. September 2016 den von A.A.________ gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2014 erhobenen Rekurs ab und forderte das kantonale Migrationsamt auf, eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.A.________ gegen den Rekursentscheid vom 16. September 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2018 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 5. Dezember 2017 sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass kein Grund dafür bestehe, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, und dass er weiterhin einen Rechtsanspruch auf die Niederlassungsbewilligung habe. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten Niederlassungsbewilligung, was für das Eintreten auf das eingereichte Rechtsmittel ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Die Unrichtigkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts kann jedoch nicht auf Tatsachen gründen, welche bis anhin nicht ins Verfahren eingebracht worden sind. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt ein Novenverbot, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer rügt, für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung liege kein Widerrufsgrund vor. Die Schulden seien nicht auf Mutwilligkeit, sondern auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit und die geringe Rente zurückzuführen. Des Weiteren sei der Widerruf auch nicht verhältnismässig, sei er doch angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz mit den Verhältnissen seines Heimatstaates nicht mehr vertraut und würden seine privaten Bindungen ausschliesslich zur Schweiz bestehen. Auch aus gesundheitlichen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seinen Heimatstaat Mazedonien nicht zugemutet werden.
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2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung) kann die Niederlassungsbewilligung nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Mangels Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 62 lit. b AuG) kann die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nur aufgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder einer schwerwiegenden Gefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1; 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 lit. c AuG) auf Personen, die sich über 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, keine Anwendung findet (Art. 63 Abs. 2
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2.2. Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen) die erstinstanzliche Behörde abzuklären. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (Urteile 1C_533/2017, 1C_543/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N. 16, 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AuG; Urteil 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2009, N. 7.273; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BARBEY, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 12 VwVG) und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AuG; Urteile 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017; 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1; 2C_81/2011 vom 1. September 2011 E. 3.7; TARKAN GÖKSU, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 4 zu Art. 90 AuG). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; KRAUSKOPF/ EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 13 VwVG; Göksu, a.a.O., N. 4 zu Art. 90 AuG), und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7 E. 4.3 S. 13; 124 I 241 E. 2 S. 242). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteile 1C_533/2017, 1C_543/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde.
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2.3. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss einem Betreibungsregisterauszug am 31. Oktober 2000 mit 32 Betreibungen im Betrag von rund Fr. 52'600.-- und zehn offenen Verlustscheinen im Betrag von rund Fr. 19'000.-- verzeichnet war, weshalb er mit Schreiben vom 22. November 2000 verwarnt wurde. Im Jahr 2002 verlor der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle. Seit März 2005 wird ihm krankheitshalber neben einer ordentlichen IV-Rente eine Hilflosenentschädigung sowie eine BVG-Rente ausbezahlt, wobei die Vorinstanz deren Betrag nicht bezifferte. Im Jahr 2009 beliefen sich die Verlustscheine des Beschwerdeführers gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf einen Betrag von insgesamt Fr. 155'600.-- bzw. diejenigen gegen seine Ehefrau auf einen Gesamtbetrag von Fr. 42'600.-- und die offenen Steuerforderungen wurden mit Fr. 56'000.-- beziffert, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 erneut verwarnt wurde. Ende August 2014 war die Zahl der Verlustscheine des Beschwerdeführers auf 86 im Gesamtbetrag von Fr. 197'000.-- bzw. diejenigen seiner Ehefrau auf 42 im Gesamtbetrag von 47'900.-- angewachsen. Hinsichtlich des erschwerenden (Tatbestands-) Merkmals der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft, d.h. der subjektiven Vorwerfbarkeit im Sinne eines Verschuldens, erwog die Vorinstanz, angesichts der Vorgeschichte und der Misswirtschaft des Beschwerdeführers wäre es an diesem gelegen, nachvollziehbar darzulegen, dass er sich um einen seinem geringen Einkommen angepassten Lebensstil und das Abtragen der Schulden bemüht habe. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihm und seiner Ehefrau würden von einem totalen Einkommen von Fr. 4'542.55 Fr. 1'195.25 gepfändet, weshalb keine ernsthafte Schuldentilgung möglich sei, sei unbehelflich. Vielmehr müsse ohne gegenteiligen Nachweis seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass sein Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs ausreiche. Angesichts dessen, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen Forderungen auf nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien zurückgehe, welche wegen ihrer Anpassung an die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezahlbar gewesen wären, müsse von einer widerlegbaren Vermutung der mutwilligen Nichterfüllung ausgegangen werden, wenn nicht gleichzeitig bestehende Schulden getilgt würden.
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2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 infolge Betriebsschliessung seine Arbeitsstelle verlor, von diesem Stellenverlust schwer getroffen wurde und seit dem 11. Juni 2003 als langdauernd krank gilt. Während 14 Jahren ist die Verschuldung auf Fr. 197'000.-- bzw. auf Fr. 47'900.-- angewachsen, was einem Betrag von etwa Fr. 12'000.-- pro Jahr entspricht. Unbestritten blieb, dass das Ehepaar für den Unterhalt von drei Kindern (Jahrgang 1984, 1985 und 1987) aufzukommen hatte, und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau von einem totalen Renteneinkommen von Fr. 4'542.55 Fr. 1'195.25 gepfändet worden sind. Dies führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (Urteile 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.2). Inwiefern dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unter diesen Umständen hinsichtlich ihrer während 14 Jahren auf Fr. 197'000.-- bzw. auf Fr. 47'900.-- angewachsenen Verschuldung eigentliche Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann, hat die Vorinstanz, entgegen der ihr obliegenden ("subjektiven") Beweisführungspflicht, nicht abgeklärt. Der Umstand, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen Forderungen auf nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien zurückgeht, die Steuern jedoch aufgrund der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben und Krankenkassenprämien Teil des Existenzminimums bilden würden, belegt, für sich betrachtet, noch keine Mutwilligkeit. Während es an sich zutrifft, dass die Beträge für die obligatorische Krankenkasse bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus berücksichtigt werden, geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Vorakten zweifelsfrei hervor, ob die durch die Krankenkasse in Betreibung gesetzten Forderungen aus unbezahlten Prämien stammen oder auf die intensive psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung zurückzuführen waren, derer der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bedurfte. Steuern werden hingegen bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt und dieses wird bei der Steuererhebung auch nicht ausgeklammert, vielmehr wird für die Existenzsicherung auf die Instrumente des Steuererlasses und der betreibungsrechtlichen Pfändungsbeschränkung verwiesen (BGE 122 I 101 E. 3b S. 105 f.). Jährlich sind gegen den Beschwerdeführer Steuerforderungen von gegen Fr. 5'000.- in Betreibung gesetzt worden. Das erklärt bereits einen beträchtlichen Teil des Anstiegs der Schuldenlast, ohne dass sich dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorhalten liesse, denn er hätte diese Steuerforderungen nur begleichen können, wenn er in entsprechendem Umfange unter dem Existenzminimum gelebt hätte. Die Vorinstanz, die sich für das Tatbestandselement der Mutwilligkeit mit dem Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer obliegende ("subjektive") Beweisführungs- und Beweisbeschaffungspflicht begnügt hat, übersieht überdies, dass die (vorliegend spezialgesetzlich statuierte) Mitwirkungspflicht der Verfahrenspartei (Art. 90 lit. a und lit. b AuG, vgl. oben, E. 2.2) die erstinstanzliche Behörde nicht von ihrer Untersuchungspflicht entbindet (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N. 5 zu Art. 13 VwVG); die fehlende Mitwirkung ist vielmehr bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/ BABEY, a.a.O., N. 80 zu Art. 13 VwVG). Ob die Vorinstanz die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung überhaupt berücksichtigen konnte, erscheint vorliegend deswegen als zweifelhaft, weil sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lässt, dass die erstinstanzliche Behörde ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen wäre und den Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau zur Einreichung von Beweismittel zu spezifisch genannten, strittigen Tatsachen aufgefordert hätte. Ob die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau wegen verletzter behördlicher Aufklärungspflicht überhaupt bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf, kann vorliegend jedoch deswegen offen bleiben, weil die Vorinstanz bei der objektiven Beweiswürdigung jedenfalls (den analog zur Anwendung gelangenden) Art. 8 ZGB verletzt hat: Gemäss ständiger Praxis führen nämlich so genannte "subjektive" Beweisführungspflichten zu keiner Änderung der objektiven Beweislastverteilung im Sinne von Art. 8 ZGB (oben, E. 2.2); die negativen Folgen einer unbewiesen gebliebenen Tatsache sind durchwegs derjenigen Partei aufzuerlegen, welche aus dieser Tatsache für sich Rechte ableiten wollte (oben, E. 2.2). Vorliegend ist es die Behörde (und nicht etwa der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau), welche im Falle einer Mutwilligkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau Vorteile für sich hätte ableiten können, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren unbewiesen gebliebene Mutwilligkeit der Verschuldung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung zu Lasten der Behörde geht. Die Vorinstanz, welche die unbewiesen gebliebene Tatsache der Mutwilligkeit im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau berücksichtigte, hat (den analog anwendbaren) Art. 8 ZGB verletzt. Bei zutreffender objektiver Würdigung der Beweislosigkeit der Mutwilligkeit der Verschuldung ist zu schliessen, dass eine solche nicht vorliegt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt ist (oben, E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die weiteren Rügen nicht einzugehen ist.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu regeln (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2017 wird aufgehoben.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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