BGer 2C_447/2017 | |||
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BGer 2C_447/2017 vom 10.09.2018 |
2C_447/2017 |
Urteil vom 10. September 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Oliver Borer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 24. März 2017 (VD.2016.151).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.A.________, geboren 1981, von Bosnien und Herzegowina, reiste am 20. Juli 1991 aus seiner Heimat im Familiennachzug zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern. Aufgrund einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Raubs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz wurde A.A.________ von Einwohnerdiensten (heute Migrationsamt) am 16. Februar 2000 verwarnt. Am 21. Juni 2001 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wurde A.A.________ am 26. Oktober 2004 erneut verwarnt. Am 24. Februar 2005 heiratete er seine Landsfrau B.A.________, geb. 1984, welcher in der Folge am 3. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 10. April 2012 informierte das Migrationsamt A.A.________, dass er seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme und ihm daher seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013 wurde A.A.________ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
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B. | |
Daraufhin ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 20. August 2015 wurden die Ehegatten A.________ Eltern des gemeinsamen Sohnes C.A.________. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. Juni 2016 kostenfällig ab. Mit Urteil vom 24. März 2017 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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C. | |
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. | |
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung. A.A.________ nimmt zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren folgende Dokumente bei: ein Leumundszeugnis der D.________ AG vom 7. Mai 2017, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Mai 2017, ein Bestätigungsschreiben der Versicherungsgesellschaft E.________ zur teilweisen Abzahlung der Schadensersatzforderung aus dem Strafverfahren vom 19. April 2017, ein Leumundszeugnis seines Bruders F.A.________ vom 12. Mai 2017 und ein Referenzschreiben seines Nachbarn G.________ vom 5. Mai 2017 sowie seines Kollegen H.________ vom 9. Mai 2017. Es handelt sich bei diesen Eingaben um unzulässige echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für den nachträglich eingereichten entwicklungspsychologischen Abklärungsbericht datierend vom 16. Juni 2017, in welchem dem Sohn eine globale Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wird. Zudem legt der Beschwerdeführer den Anstellungsvertrag seines neuen Arbeitgebers (ab 1. März 2017) D.________ AG vom 29. Dezember 2016 vor. Dieser kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, hätte er doch bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht werden können, deren Urteil vom 24. März 2017 keinen Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel bietet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 u. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei bei ihm in willkürlicher Weise von einer schlechten Legalprognose ausgegangen und habe in offensichtlich unzutreffender Weise eine Rückfallgefahr angenommen. Insbesondere die Ausführungen betreffend den durch die beiden Haupttäter ausgeführten Raub und den versuchten Mord seien in Bezug auf den Beschwerdeführer willkürlich und tendenziös. Sie würden Sachverhaltselemente betreffen, von denen der Beschwerdeführer nichts gewusst habe; er sei an den Delikten gegen Leib und Leben nicht beteiligt gewesen.
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3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Vorinstanz stützt sich in ihren Erwägungen (vgl. E. 3.3.1 des angefochtenen Urteils) weitgehend auf die rechtskräftigen Feststellungen des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013, welche sie zutreffend und nicht etwa in willkürlicher Weise wiedergegeben hat. Sie stellt weder die vom Strafgericht ausgesprochene vorsichtig positive Legalprognose in Abrede noch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur für Vermögensdelikte verurteilt wurde und mangels Vorsatz nicht an dem von den beiden Haupttätern begangenen Mordversuch und Raub mitgewirkt hat. Sie führt jedoch, ebenfalls gestützt auf das Urteil des Strafgerichts aus, dass die Beteuerung des Beschwerdeführers, er hätte seine Fahrdienste nicht geleistet, wenn ihm die Anwesenheit des Opfers bekannt gewesen wäre, in seltsamen Kontrast dazu stehe, dass er auch nach Erhalt seines Beuteanteils noch zusätzliche Chauffeurdienste und Telefonate für die Mittäter vorgenommen habe. Er habe sich auch nach vollumfänglicher Kenntnis der Umstände vollständig mit der Tat identifiziert und am Folgetag mit einem der beiden Haupttätern bei einem gemütlichen Umtrunk auf das Gelingen der Tat angestossen und Reisepläne mit ihm geschmiedet. Zudem habe er den Beuteerlös nicht zum Schuldenabbau oder für notwendige Haushaltsanschaffungen, sondern für Videospiele und eine Vergnügungsreise nutzen wollen. Wenn die Vorinstanz aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers schliesst, dass die von ihm geltend gemachte traumatische Erfahrung mit den beiden Haupttätern offenbar erst einige Zeit nach Kenntnis der Tatumstände eingetreten ist, kann dies nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden und sie durfte dementsprechend dieser willkürfrei festgestellten Tatsache bei der Beurteilung des ausländerrechtlichen Verschuldens Rechnung tragen.
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3.2. Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele; Zweck des Strafrechts ist es, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren und den Täter zu resozialisieren, während ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht, der auch generalpräventiv wirken darf und soll (Urteil 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.4). Zur Einschätzung der zukünftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durfte die Vorinstanz in zulässiger Weise nebst dem strafrechtlichen auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigen, wie u.a. seine Zusammenarbeit mit gewerbsmässig handelnden Verbrechern und die mindestens implizite Gutheissung derer Taten. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig, u.a. liegt eine Verurteilung zu einer Strafe von drei Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vom 9. September 2004 vor sowie zahlreiche Gesetzesübertretungen zwischen 2003 und 2008. Daraus resultierten zwei ausländerrechtliche Verwarnungen vom 16. Februar 2000 und 26. Oktober 2004. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft verstiess der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Rechtsordnung. Er unterliess es, die zum Einzug ausgeschriebenen Kontrollschilder abzugeben (Strafbefehl vom 29. Februar 2016) und wurde mit Strafbefehlen vom 17. April 2013 und 31. Januar 2014 jeweils wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu Bussen von Fr. 40.-- resp. Fr. 360.-- verurteilt. Obschon diese Delikte nicht so schwer wiegen wie seine vorherigen Taten, unterstreichen sie trotzdem den von der Vorinstanz festgehaltenen Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Lehren aus seinem Verhalten noch nicht gezogen hat und keine nachhaltige Veränderung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch seine Verurteilungen und migrationsrechtlichen Verwarnungen beeindrucken noch von seiner Ehefrau von seinen kriminellen Aktivitäten abbringen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter kein Delikt gegen Leib und Leben verübte, hat er dennoch hochwertige Rechtsgüter verletzt und mit dem Diebstahl in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Diese Regelung findet zwar nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung. Es darf bei der Interessenabwägung jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil 2C_172/2017 vom 12. September 2017 E. 3.3).
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3.3. Aus seiner gesamten Delinquenz schliesst die Vorinstanz auf ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers, wobei sie den Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung durchaus Rechnung trägt. Jedoch besteht weiterhin eine angespannte finanzielle Situation, welche aufgrund der bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers eine Gefahr für eine weitere Delinquenz darstellen kann. Nicht als aufrichtige Reue wertete die Vorinstanz die Rückzahlung von Fr. 5'400.-- der Regressforderung der Versicherungsgesellschaft E.________. Ebenso wie sein knapp zwei Jahre nach der Tat versandtes Entschuldigungsschreiben an das Opfer, sei dies primär als Reaktion auf seine zwischenzeitlich erfolgte Wegweisung und nicht als tief empfundene Reueleistung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz in willkürlicher Weise erfolgt sein sollten, sondern beschränkt sich grösstenteils darauf in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. Dies gilt auch für seine Ausführungen, wonach er sich grundlegend geändert habe und seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mehr negativ in Erscheinung getreten sei, welchen seine Übertretungen entgegenzuhalten sind. Zudem lief seine Probezeit erst kurz vor dem vorinstanzlichen Urteil ab und in dieser kommt dem Wohlverhalten eine geringere Bedeutung als einem solchen in (voller) Freiheit zu bzw. darf ein solches erwartet werden (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Die Unterlagen, welche belegen sollen, dass er sich auch weiterhin wohl verhalte, können, wie bereits erwähnt (E. 1.4), im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann aus diesem Grund denn auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt und gewürdigt. Die schlechte migrationsrechtliche Legalprognose ist angesichts dieser Umstände nicht zu beanstanden.
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3.4. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht auf generalpräventive Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise von einer (weiterhin) bestehenden Gefährlichkeit ausgegangen. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. Urteil 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.8 und 3.9 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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4.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht klar dazu, ob sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet. Zumindest hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn verneint sie, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens berufen könne.
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4.2.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ausländer der zweiten Generation, gelangte er doch erst im Alter von 9½ Jahren in die Schweiz (Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2). Besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er kann sich somit nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Gleiches gilt für seine Beziehungen zu seinen Familienmitgliedern (Bruder, Tante, Onkel und Cousins) nebst Frau und Kind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146).
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4.2.2. Sowohl seine Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Sie haben die Wahl, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina zu folgen. Die Ehefrau hat bis zu ihrer Heirat in Bosnien-Herzegowina gelebt, so dass eine Rückkehr für sie zumutbar erscheint. Dasselbe gilt für den dreijährigen Sohn, der sich in einem anpassungsfähigem Alter befindet. Wird die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 140 II 129). Die fremdenpolizeiliche Massnahme führt diesfalls nicht zur Trennung der Familie.
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4.3. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten tatsächlich in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in E. 2.2 genannten Voraussetzungen geprüft und bejaht. Diese gilt auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Praxisgemäss verschafft diese Konvention keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5 S. 388 ff. und 124 II 361 E. 3b S. 367 sowie Urteil 2A.57/1997 vom 28. Mai 1997 E. 3c/ee).
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4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von rund 9½ Jahren in die Schweiz und lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit über 25 Jahren hier. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre und arbeitet in seinem erlernten Beruf seit dem 1. Januar 2014 mit einem vollen Pensum sowie einem monatlichen Nettogehalt von rund Fr. 5'000.--. Trotz einer Verbesserung der beruflichen und wirtschaftlichen Integration seit dem Zeitpunkt des Delikts liegt gemäss Vorinstanz keine erfolgreiche Integration vor. Zwar sei dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich zur Regulierung seiner Schuldenlast vom Verein I.________ hat beraten lassen. Trotzdem hätten im Juni 2016 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 24'071.10 und Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'440.20 bestanden. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt und insgesamt für elf Monate Sozialhilfe erhalten. Negativ falle ausserdem ins Gewicht, dass realistische Integrationsbemühungen erst spät und unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung stattgefunden hätten. Die persönliche Integration wiederum beschränke sich auf die Mitgliedschaft bei einem Fussballteam, weitere Hinweise für Beziehungen ausserhalb seiner Kernfamilie fehlten.
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4.3.2. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers an der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Insgesamt hat sie sich entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus mit dessen persönlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Nur weil sie dabei zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer gelangt, sind ihre Feststellungen bezüglich der Integration nicht willkürlich bzw. offensichtlich falsch. Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, welche eine zusätzliche persönliche Integration belegen sollen, gelten als Noven und können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1.4). Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 5.1, wonach bei alllzu leichtfertig ausgesprochenen Wegweisungen der Resozialierungsgedanke des Strafrechts zunichte gemacht werde, ist wiederum nicht einschlägig. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich in wesentlichen Elementen voneinander. So handelte es sich beim dortigen Beschwerdeführer um einen hier geborenen Ausländer der zweiten Generation, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war und gegen den zuvor keine ausländerrechtlichen Verwarnungen ausgesprochen wurden.
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4.3.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht. Seine Familie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen. Die Ehegatten mussten aufgrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des daher hängigen Widerrufsverfahrens jedoch damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz relativiert. Die Begleitung des Ehegatten und Vaters in die Heimat ist ihnen beiden jedenfalls nicht unzumutbar, was nichts daran ändert, dass sie aufgrund ihrer Niederlassungsbewilligungen hier bleiben können. Der Sohn kann in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Zudem wäre eine freiwillige Ausreise von Frau und Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer möglich und steht im Ermessen der Familie. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).
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4.3.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina kann ihm indessen zugemutet werden. Die schwierigen wirtschaftlichen Umstände in Bosnien und Herzegowina treffen die ganze dortige Bevölkerung und stellen keinen spezifischen persönlichen Grund dar, welcher die Rückkehr als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.5). Den Feststellungen der Vorinstanz zufolge ist der Beschwerdeführer mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut. Auch wenn er angibt, serbokroatisch nur mündlich zu beherrschen, ist es ihm zuzumuten, die Sprache auch schriftlich wieder zu erlernen, hat er doch bis zu seinem 10. Lebensjahr in Bosnien-Herzegowina gelebt. Zudem leben seine Mutter sowie weitere seiner Verwandten sowie die Verwandten seiner Ehefrau in Bosnien und Herzegowina, die ihm bei der Integration behilflich sein können. Der Beschwerdeführer reist regelmässig in seine Heimat und ausserdem heiratete er eine Landsfrau, die er in die Schweiz nachgezogen hat. Seine hier erworbene Berufsausbildung bzw. -erfahrung (Carrosserie-Lackierer) ist nicht an die Schweiz gebunden und befähigen ihn dazu, in der Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der mit 36 Jahren noch vergleichsweise junge Beschwerdeführer ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr in die Heimat eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn dies mit einiger Anstrengung verbunden ist.
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4.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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