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Informationen zum Dokument  BGer 2C_753/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_753/2018 vom 10.09.2018
 
 
2C_753/2018
 
 
Urteil vom 10. September 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018
 
(D-2622/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, welches auf das Gesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ vom 16. April 2018, ergänzt am 22. April 2018, um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und D-5733/2017 und auf Feststellung, der in diesen Verfahren zuständige Einzelrichter Simon Thurnherr habe durch seine Entscheidungen nationales Recht und völkerrechtliche Bestimmungen verletzt, nicht eingetreten ist,
1
in die auf Französisch und Englisch abgefassten Eingaben von A.________ vom 15. August 2018, die am 6. September 2018 beim Bundesgericht eingegangen sind,
2
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind,
3
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 e contrario BGG),
4
dass vorliegend ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird,
5
dass sich die dagegen gerichteten Eingaben als offensichtlich unzulässig erweisen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
6
dass angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Eingaben offen bleiben kann, ob sie überhaupt rechtzeitig eingereicht worden sind (Art. 100 Abs. 1 BGG),
7
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gutgeheissen werden kann (Art. 64 Abs. 1 e contrario, Abs. 3 BGG),
8
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
9
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Eingaben vom 15. August 2018 wird nicht eingetreten.
10
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
11
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
12
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 10. September 2018
14
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
17
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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