BGer 6B_719/2017 | |||
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BGer 6B_719/2017 vom 10.09.2018 |
6B_719/2017 |
Urteil vom 10. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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2. A.________,
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vertreten durch Advokat Toni Thüring,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fahrlässige Körperverletzung; Willkür, in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 (460 16 33).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 9. August 2009 sei X.________ als Lenker eines zivilen Polizeifahrzeuges zusammen mit seinem Kollegen Fw B.________ auf der Autobahn A2 unterwegs gewesen. Da der vor ihnen fahrende A.________ mit seinem Personenwagen stark beschleunigt habe, hätten die beiden Polizeibeamten eine Geschwindigkeitsmessung ausgelöst. Danach hätten sie sich als Polizisten zu erkennen gegeben und A.________ mehrfach aufgefordert anzuhalten. Nachdem dieser den Aufforderungen - trotz eindringlichen Anweisungen - nicht nachgekommen sei, hätten die Polizeibeamten nach einer langen Verfolgungsfahrt sein Fahrzeug überholen und anhalten können. A.________ habe die Aufforderung, er solle aussteigen, nicht befolgt, sondern habe sich mit beiden Händen am Lenkrad festgehalten. Die Beamten hätten versucht, ihn aus dem Wagen zu ziehen. Dagegen habe sich A.________ vehement zur Wehr gesetzt. Bei dem Gerangel sei die Dienstwaffe von X.________ aus dem Holster in den Fussraum des Wagens gefallen. A.________ habe die Waffe ergriffen und drei unkontrollierte Schüsse abgegeben, wobei von einer bewussten und willentlichen Schussabgabe durch A.________ auszugehen sei. X.________ sei es dann gelungen, seine Dienstwaffe wieder an sich zu nehmen. Er sei damit zum hinteren linken Kotflügel des Wagens von A.________ gegangen und habe dort eine Ladestörung behoben. Zur gleichen Zeit habe A.________ nach dem Pfefferspray von B.________ gegriffen und damit unkontrolliert in Richtung der Polizisten gesprayt, welche vom Strahl des Sprays bzw. einer Wolke desselben getroffen worden seien. B.________ sei es dann gelungen, A.________ den Pfefferspray wegzunehmen und in die Böschung zu werfen. A.________ habe Todesdrohungen gegen die beiden Polizeibeamten ausgestossen. Das Gerangel zwischen A.________ und B.________ sei, während X.________ hinter dem Wagen die Ladehemmung behoben habe, weiter gegangen. Plötzlich habe B.________ um Hilfe gerufen. Als X.________ diesen Hilferuf gehört habe, sei er zurück auf die Höhe der Fahrertüre gekommen und habe A.________ bewusst und gezielt in den rechten Unterschenkel geschossen. A.________ habe sich bis am Schluss - auch nach der Schussabgabe - massiv gegen die Polizisten zur Wehr gesetzt. Wegen seines Verhaltens sei A.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt und schlussendlich wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verurteilt worden.
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Es sei laut Vorinstanz glaubhaft, dass sich die beiden Polizisten durch A.________ bedroht gefühlt hätten. Es sei auch nachvollziehbar, dass X.________ von einer weiterhin bestehenden Gefahr ausgegangen sei, als sein Kollege um Hilfe gerufen habe. Im Zeitpunkt der Schussabgabe habe aber keine unmittelbar schwere Gefahr für das Leben von B.________ bestanden. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht die Vorinstanz mit der Begründung, X.________ habe die sich aus § 41 des kantonalen Polizeigesetzes ergebenden Vorgaben an den Schusswaffengebrauch nicht befolgt. Es sei deshalb nicht verständlich, dass er auf den Hilfeschrei seines Kollegen ohne Überprüfung der Situation und ohne Vorwarnung den Schuss abgegeben habe. Er hätte sich vor der Schussabgabe vergewissern müssen, ob sich sein Kollege tatsächlich in Lebensgefahr befinde, indem er ihn beispielsweise kurz gefragt hätte, weshalb er um Hilfe schreie.
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B. | |
Am 22. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Polizeibeamten X.________ Anklage wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB, beantragte aber, X.________ sei vom angeklagten Vorwurf freizusprechen. Mit Verfügung vom 3. September 2014 gab der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageänderung. Er begründete dies damit, dass die Frage der einfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauches im Raum stehe und die Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts sowie die subjektive Tatseite des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs in der Anklage nicht umschrieben seien. Am 13. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung eine "Zusatz-Anklageschrift" ein, verzichtete jedoch auf eine Anklageergänzung betreffend Amtsmissbrauch, weil aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die Tatbestandselemente klarerweise nicht gegeben seien.
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C. | |
Vor Erstinstanz beantragten sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft Freispruch von Schuld und Strafe. Der Privatkläger, A.________, stellte Antrag auf Schuldigsprechung wegen schwerer Körperverletzung und Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 StGB und Art. 13 Abs. 2 StGB der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Zivilforderungen von A.________ trat das Strafgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
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Gegen das Urteil erhob X.________ Berufung, stellte Beweisanträge und beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Anträgen von X.________ sowohl in Bezug auf Freispruch als auch auf die Beweisergänzungen an. A.________ erhob Anschlussberufung und stellte den Antrag, auf seine Zivilforderungen sei einzutreten und X.________ zu verpflichten, ihm eine Genugtuung und Schadenersatz in der beantragten Höhe zu bezahlen.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Urteil vom 6. Dezember 2016 sowohl Berufung als auch Anschlussberufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und in Bezug auf die Zivilforderungen von A.________.
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D. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die an die Staatsanwaltschaft vom Präsidenten des Kantonsgerichts am 28. März 2018 gestellte Frage, weshalb der im Urteil wiedergegebene Anklagetext von der Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 abweicht, könne von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortet werden. Tatsache sei, dass das Kantonsgericht von einem nicht angeklagten Sachverhalt ausgegangen sei, obschon sich die Originalzusatzanklage in den Akten befunden habe. Ausserdem seien die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts willkürlich.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellt in der Vernehmlassung vom 12. April 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Heute lasse sich nicht mehr feststellen, auf "welche Version" der Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014 das Strafgericht abgestellt habe. Dies sei aber für das Berufungsverfahren ohne Belang gewesen, denn aufgrund der Begründung des erstinstanzlichen Urteils habe X.________ gewusst, wogegen er sich zu verteidigen habe. Weshalb das Kantonsgericht in seinen Urteilserwägungen einen vom tatsächlichen Text der Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014 abweichenden Anklagetext als angeklagt wiedergegeben habe, habe nicht eruiert werden können.
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In der Replik vom 23. April 2018 hält X.________ fest, aus der Vernehmlassung des Kantonsgerichts ergebe sich, dass es bei seinem Urteil nicht auf die Anklageschrift abgestellt habe, mit welcher er angeklagt worden sei. Tatsache sei sodann, dass es immer nur eine Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014 gegeben habe und diese allein sei für das gesamte Verfahren massgebend gewesen. Er sei denn auch immer nur bezüglich dieser Zusatzanklageschrift verteidigt worden. Verurteilt worden sei er aber gestützt auf einen vom Kantonsgericht angenommenen Anklageinhalt, der eben nicht angeklagt gewesen sei. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
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A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, im Zeitpunkt der Schussabgabe durch X.________ sei kein gefährlicher Angriff im Gange gewesen. Der Zuruf von B.________ sei nur eine allgemeine Aufforderung gewesen zu helfen. Hätte X.________ nur einen Moment dafür verwendet, die aktuelle Situation zu beurteilen, hätte er erkannt, dass sich die Situation entspannt hatte.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Vorinstanz ihrem Entscheid aktenwidrig einen nicht existierenden Anklageergänzungstext zugrunde gelegt habe. Der von der Erstinstanz in ihrem Entscheid angeblich als Inhalt der Anklageergänzung wiedergegebene Text, auf welchen das Kantonsgericht ausdrücklich verweise, gebe nicht den Inhalt der ergänzten Anklage wieder. Die von der Staatsanwaltschaft tatsächlich vorgenommene Anklageergänzung umschreibe in keiner Weise ein pflichtwidriges Verhalten. In der Anklage hätte dargelegt werden müssen, inwiefern es ihm (dem Beschwerdeführer) an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht gefehlt habe. Die Erstinstanz habe die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung mit dem Hinweis auf die im kantonalen Polizeigesetz umschriebene besondere Vorsicht begründet. Die Vorinstanz habe diese (nicht angeklagte) Pflichtverletzung übernommen und um weitere (ebenso wenig angeklagte) angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen ergänzt. So werfe sie ihm vor, er hätte trotz der vorgängigen lebensbedrohlichen Situation, den Todesdrohungen und einer willentlichen dreifachen Schussabgabe durch A.________ (Beschwerdegegner 2) nur Sekunden zuvor und dem anschliessenden Pfeffersprayeinsatz durch den Beschwerdegegner 2 beim Kollegen nachfragen müssen, warum er um Hilfe schreie und er hätte danach eine Güterabwägung vornehmen müssen. Die neuen Vorwürfe der zweiten Instanz hinsichtlich der Art und Weise, wie er angeblich die Sorgfaltspflichten verletzt haben soll, habe der Beschwerdeführer erstmals bei der mündlichen Urteilseröffnung vor den Schranken des Kantonsgerichts gehört. Die Vorinstanz habe gegen den Anklagegrundsatz verstossen und Art. 350 Abs. 2 StPO sowie Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt. Zugleich liege eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wenn die Vorinstanz aktenwidrig einen nicht existenten Text als Inhalt der Anklage wiedergebe.
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1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie lit. b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Es sind darin sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll. Dazu ist insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5, nicht publ. in BGE 142 IV 281; je mit Hinweisen).
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Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. In der Anklageschrift vom 22. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB vorgeworfen. In der ergänzten Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 wurde zusätzlich eventualiter eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StGB sowie subeventualiter fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB angeklagt. In Bezug auf den hier interessierenden Subeventualantrag lautet der Text der Anklageergänzung vom 13. Oktober 2014 wie folgt:
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"Bei der Schussabgabe ging der Beschuldigte davon aus, dass nach wie vor eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für das Leib und Leben von Fw B.________ bestand. Dabei irrte er in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage und durch dieses pflichtwidrige Verhalten verursachte der Demgegenüber wird im vorinstanzlichen Entscheid behauptet, die Anklageergänzung vom 13. Oktober 2014 laute in Bezug auf das Fahrlässigkeitsdelikt wie folgt:
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"3. Dabei ging der Beschuldigte aufgrund des in der Anklageschrift vom 22. April 2014 geschilderten und das Leben der beiden Polizeibeamten gefährdenden Verhaltens von A.________ und des Hilferufs von Fw B.________ davon aus, dass nach wie vor eine ernsthafte Gefahr bestand, dass A.________, mit welchem Fw B.________ immer noch im Gerangel war, Fw B.________ verletzen könnte. Wie ebenfalls unter Ziff. 2 geschildert, sah der Beschuldigte bei seiner Schussabgabe die verursachten körperlichen Schädigungen voraus oder hielt sie zumindest ernsthaft für möglich. Dennoch setzte er sich über die geltenden gesetzlichen Vorschriften und seine Pflicht, wonach er das Vorliegen einer Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen hat, hinweg. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten verursachte der Beschuldigte die eingetretenen körperlichen Schädigungen von A.________ (Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 StGB) ".
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1.3.2. Es verhält sich mitnichten so, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darzustellen versucht, dass es zwei "Versionen der Zusatzanklageschrift vom 13. Oktober 2014" gebe. Es gibt eine einzige Zusatz-Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 und diese befindet sich als act. 2837 - 2841 bei den Akten. Der von der Vorinstanz als angeblich angeklagt wiedergegebene Text, auf welchen sie ihren Schuldspruch basiert, entspricht nicht dem tatsächlichen Text der Anklageergänzung vom 13. Oktober 2014.
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Insbesondere wird im tatsächlichen Anklagetext (anders als in der falschen Darstellung des Anklagetextes durch die Vorinstanz) ein pflichtwidriges Verhalten in keiner Art und Weise umschrieben. Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid einen in Tat und Wahrheit nicht angeklagten Sachverhalt zugrunde legt, verletzt sie das in Art. 350 Abs. 1 StPO verankerte Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. Denn damit sich das Gericht bei der Entscheidfindung an den Sachverhalt gemäss Anklage halten kann, ist vorausgesetzt, dass das Gericht den effektiven Anklagetext überhaupt zur Kenntnis nimmt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr übernimmt die Vorinstanz ungeprüft die falsche Anklagewiedergabe der Erstinstanz. Ebenso verletzt die Vorinstanz Art. 9 StPO, weil sie ihre Verurteilung auf einen gerade eben in der Anklage nicht umschriebenen Sachverhalt basiert.
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1.3.3. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz wirkt sich zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem er geltend machte, in der Anklageschrift werde nur ausgeführt, dass er sich in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfe geirrt habe; welche Sorgfaltspflichten er verletzt habe, werde in der ergänzten Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 nicht dargelegt. Dem hält die Vorinstanz entgegen, "diese Sachverhaltsumschreibung" (gemeint ist diejenige von der Vorinstanz fälschlicherweise als angeklagt wiedergegebene Umschreibung) sei für die Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung ausreichend. Sie begründet ihre Schlussfolgerung damit, im zweiten Teil der (von der Vorinstanz falsch wiedergegebenen) Sachverhaltsschilderung werde in der ergänzenden Anklage vom 13. Oktober 2014 gesagt, dass sich der Beschwerdeführer über die geltenden gesetzlichen Vorschriften und seine (sich aus dem kantonalen Polizeigesetz ergebende) Pflicht, das Vorliegen einer Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen, hinweggesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe die sich daraus ergebenden erforderlichen Abklärungen nicht getroffen. Mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften und die Pflicht, das Vorliegen einer allfälligen Notwehrlage mit genügender Sorgfalt zu prüfen, würden in der Anklageschrift die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergebe, genannt. Der Beschwerdeführer habe demzufolge gewusst, wogegen er sich zu verteidigen habe, nämlich gegen den Vorwurf, die ihn gemäss dem kantonalen Polizeigesetz (§ 41 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 28. November 1996 [PolG; SGS 700]) treffenden Pflichten verletzt zu haben. Demzufolge liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
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Doch genau diesen (von der Vorinstanz aktenwidrig angenommenen) Sachverhaltsteil - der Beschwerdeführer habe sich über die geltenden gesetzlichen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Pflichten hinweggesetzt - enthält die ergänzte Anklageschrift vom 13. Oktober 2014 eben gerade nicht. In der ergänzten Anklageschrift wird einzig gesagt, der Beschwerdeführer habe sich in Verletzung seiner Sorgfaltspflichten über den Bestand einer Notwehrhilfelage geirrt und durch dieses pflichtwidrige Verhalten die körperliche Schädigung verursacht. Aus welchen Umständen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens ergeben soll (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356), wird in der ergänzten Anklage nicht gesagt. Ebenso wenig wird in der Anklage umschrieben, welche Abklärungen der Beschwerdeführer nach welchen Umständen und persönlichen Verhältnissen bzw. gesetzlichen Vorschriften hätte vornehmen sollen (vgl. Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5, nicht publ. in BGE 142 IV 281).
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1.3.4. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 13 Abs. 2 StGB verletzt den Anklagegrundsatz.
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1.3.5. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der als unrichtig beanstandeten rechtlichen Auslegung von Art. 125 StGB i.V.m. Art. 12 und 13 StGB einzugehen.
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Erwägung 2 | |
Mit Blick auf die Prozessgeschichte drängt sich die Frage nach einer allfälligen Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin auf.
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2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird.
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Die Ausstandsgründe betreffend die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. b-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen tritt eine Justizperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO mithin den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren (Urteil 1B_101/2013 vom 30. Mai 2013 E. 2.3).
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Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters bzw. Sachverständigen begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen).
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Befangenheit eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich anzunehmen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; Urteil 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Im gerichtlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) und deshalb nicht im selben Masse wie die Gerichtsperson zur Objektivität verpflichtet. Die Rechtsprechung differenziert nach dem Verfahrensstadium, in welchem das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt gestellt wird (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.2 S. 145 f.; Urteil 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 56 StPO; ANDREAS KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl. 2014, N. 38 f. zu Art. 56 StPO). Ausstandsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Untersuchung hat dessen Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle im August 2009 zum Gegenstand und wurde 3 1/2 Jahre später am 15. Februar 2013 von Staatsanwältin C.________ eingestellt. Die Einstellung der insbesondere wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch geführten Untersuchung wurde in der Hauptsache damit begründet, dass der Schusswaffengebrauch nach dem Dafürhalten der Staatsanwältin rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gewesen sei (dementgegen hatte die Staatsanwältin am 7. Mai 2012 einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung in Aussicht gestellt). Am 23. April 2013 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Einstellung der Untersuchung auf. Es unterstrich insbesondere, selbst wenn B.________ während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 2 noch unmittelbar mit dem Pfefferspray attackiert worden wäre, sei nicht ohne Weiteres klar, ob ein gezielter Schuss mit Verletzungsfolgen und ohne entsprechende Vorwarnung als verhältnismässiges Mittel zu qualifizieren sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer gewusst habe, dass vom Beschwerdegegner 2 keine weitere Bedrohung im Sinne eines möglichen Schusswaffeneinsatzes habe ausgehen können, nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine eigene Dienstwaffe dem Beschwerdegegner 2 wieder abzunehmen. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 29. August 2013 nicht ein.
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Am 22. April 2014 erhob Staatsanwältin C.________ beim Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft Anklage. Dabei beantragte sie einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Sie hielt in einem Schlussbericht zuhanden der ersten Instanz erneut fest, der Schusswaffeneinsatz sei im Sinne von Art. 14 StGB rechtmässig gewesen, da der Einsatz anderer Mittel zur Gefahrenabwehr aussichtslos gewesen sei.
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In der Folge gab der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft am 3. September 2014 der Staatsanwältin gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Anklageergänzung, da nach seiner Einschätzung die Frage der einfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauches im Raum stehe und die Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts sowie die subjektive Tatseite des Tatbestandes des Amtsmissbrauchs in der Anklage nicht umschrieben seien. Am 13. Oktober 2014 erfolgte eine Ergänzung der Anklage. Diese beschränkte sich darauf, die bereits im vorgenannten Schlussbericht erwähnte Gefahr für Leib und Leben von B.________ zu wiederholen. Im Übrigen umschrieb die geänderte Anklage weder die sachverhaltsmässigen Voraussetzungen einer Fahrlässigkeit, noch enthielt sie Elemente eines allfälligen Amtsmissbrauchs. Vielmehr billigte die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer zu, die Schussabgabe eventualiter im Rahmen einer vermeintlichen Notwehrhilfesituation getätigt zu haben. Subeventualiter sei die unzutreffende Vorstellung über eine Notwehrhilfelage beim Beschwerdeführer auf eine "Verletzung seiner Sorgfaltspflichten" zurückzuführen.
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2.2.2. Sowohl der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft in seiner Verfügung vom 3. September 2014 wie auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seinem Beschluss vom 23. April 2013 zitieren die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksstatthalteramt ("In dem Moment hat mein Kollege eindringlich um Hilfe geschrien und ich wusste nicht genau weshalb"). Beide Gerichte halten zudem fest, der Beschwerdeführer habe beim Einsatz der Schusswaffe gewusst, dass der Beschwerdegegner 2 nicht mehr im Besitze einer Schusswaffe gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat der Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft im Rahmen der Anklageprüfung die Frage zu Recht aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer vor dem Einsatz der Schusswaffe eine Notwehrhilfelage genügend sorgfältig abgeklärt hatte. Diese Frage drängte sich mit Blick auf den Tathergang geradezu auf.
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Wird der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklage gegeben, ist sie dazu nicht verpflichtet (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 333 StPO). Ein entsprechender Verzicht hätte für sich genommen betreffend die Frage nach einem Ausstandsgrund selbstredend keine Bedeutung. Nichts anderes gilt bei einer erfolgreichen Anfechtung einer Einstellungsverfügung. Hier aber gilt es der Gesamtheit der Umstände Rechnung zu tragen. Nachdem die mit dem Fall betraute Staatsanwältin durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft zur Weiterführung der Untersuchung angewiesen wurde, unterliess sie es, (auch) wegen fahrlässiger Körperverletzung Anklage zu erheben. Vielmehr beschränkte sie die Anklage auf den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung und beantragte gleichzeitig (wie auch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht) einen Freispruch vom Vorwurf. Zwar kam sie in der Folge der gerichtlichen Aufforderung, die Anklage zu ändern, in Bezug auf die einfache fahrlässige Körperverletzung und damit teilweise nach. Hingegen beschränkte sie sich darauf, dem Beschwerdeführer subeventualiter einen fahrlässigen Sachverhaltsirrtum (betreffend die Notwehrhilfelage) in "Verletzung seiner Sorgfaltspflichten" vorzuwerfen. Dass damit die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens nicht ansatzweise umschrieben wird und deshalb für die Verfahrensbeteiligten im Dunkeln bleiben musste, inwiefern es der Beschwerdeführer als Polizeibeamte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht hat fehlen lassen, ist offensichtlich. Der Inhalt der geänderten Anklage muss in diesem Sinne als völlig ungenügend bezeichnet werden.
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Eine Staatsanwältin, die den Vorwurf eines Fahrlässigkeitsdelikts erhebt und die tatsächlichen Umstände der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeit nicht thematisiert, verkennt in aller Regel die Anforderungen an eine Anklageschrift. Zwar begründen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich bei besonders krassen oder wiederholten Irrtümer, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer als Polizeibeamten geführte Untersuchung entsteht in objektiv begründeter Weise der Eindruck, die Staatsanwältin habe dem im Raum stehenden Vorwurf eines (Fahrlässigkeits-) Delikts in einer ersten Phase nicht nachgehen wollen und dieses in einer zweiten Phase derart offensichtlich fehlerhaft und in diesem Sinne widerwillig angeklagt, dass eine entsprechende Verurteilung des Polizeibeamten bei Nachachtung des Anklagegrundsatzes durch das erkennende Gericht von vornherein nicht erfolgen konnte. Ihr Vorgehen erweckt zumindest den Anschein, dass sie darauf abzielte, mittels einer mangelhaften Anklage einen Freispruch zu erwirken. In gleicher Weise könnte auch die jüngste Bemerkung der Staatsanwältin in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht gelesen werden, wenn sie unterstreicht, der Beschwerdeführer habe bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Ihr Vorgehen weist wiederholte Mängel auf, die in ihrer Summierung objektiv geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit zu wecken und das Vertrauen in ihre Unvoreingenommenheit zu erschüttern. Dies gilt spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Staatsanwältin am 13. Oktober 2014 beim Präsidium der ersten Instanz die geänderte und mangelhafte Anklage einreichte.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt. Deshalb und aufgrund der Ausstandspflicht der Staatsanwältin C.________ ist das angefochtene Urteil aufzuheben, die Ausstandspflicht festzustellen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Verfahrenskosten tragen die Beschwerdegegner grundsätzlich je zur Hälfte, wobei dem Kanton Basel-Landschaft keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.
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Der Kanton Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner 2 haben als unterliegende Parteien dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Es wird die Ausstandspflicht der Staatsanwältin C.________ festgestellt.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
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3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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4. Der Beschwerdegegner 2 hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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