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Informationen zum Dokument  BGer 2C_527/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_527/2018 vom 12.09.2018
 
 
2C_527/2018
 
 
Verfügung vom 12. September 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinschaft A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,
 
vertreten durch das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Rechtsdienst und Finanzen,
 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Höchsttaxen im Bereich Pflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2018 (VWBES.2017.498).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil VWBES.2017.498 des solothurnischen Verwalltungsgerichts vom 9. April 2018 (betreffend Höchsttaxen im Bereich Pflege),
1
in die von der Gemeinschaft A.________ hiegegen am 9. Mai 2018 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und in das Sistierungsgesuch vom 3. Juli 2018,
2
in die Sistierungsverfügung des Abteilungspräsidenten vom 13. Juli 2018,
3
in den Rückzugsantrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2018, worin ihre Rechtsvertreterin den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt und beantragt, das Verfahren sei vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
4
in Erwägung ,
5
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
6
dass bezüglich der Kostenregelung antragsgemäss zu verfügen ist,
7
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
8
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 3 BGG),
9
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
10
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
11
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 12. September 2018
14
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
17
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
18
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