BGer 9C_530/2018 | |||
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BGer 9C_530/2018 vom 12.09.2018 |
9C_530/2018 |
Urteil vom 12. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2018 (IV.2018.10).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2018und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),
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dass die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 29. November 2017 während des Zeitraums vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 infolge Strafvollzugs sistiert hat,
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dass die dagegen erhobene Beschwerde vorinstanzlich gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde,
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dass es sich bei Rückweisungsentscheiden, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich um selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 am Ende S. 284 mit Hinweisen, 321 E. 3.1 S. 325),
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dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass Zwischenentscheide im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar bleiben, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
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dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht ausreicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
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dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
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dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
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dass in der Beschwerde weder dargelegt wird noch sonstwie ersichtlich ist - namentlich enthält der Rückweisungsentscheid keine verbindlichen Anweisungen, in welcher Weise der Fall materiellrechtlich zu behandeln ist (BGE 140 V 282 E. 4.2.1 am Ende S. 287) -, worin der irreversible Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehen sollte,
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dass die Beschwerdeführerin es insbesondere nach wie vor in der Hand hat, die Invalidenrente bis zur definitiven Klärung der Modalitäten des Strafvollzugs des Beschwerdegegners weiterhin zurückzubehalten,
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dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sodann voraussetzt - im Sinne zweier kumulativer Bedingungen -, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges oder kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 f. S. 633; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),
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dass die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zwar unmittelbar einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte,
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dass indessen nicht erkennbar ist, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde, zumal auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist (Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),
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dass zum einen die von der Vorinstanz geforderte Beschaffung des den Beschwerdegegner betreffenden kroatischen Strafgerichtsurteils samt Übersetzung keine unverhältnismässige oder, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, willkürliche Massnahme darstellt,
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dass ferner die vorinstanzlich als erforderlich eingestufte Klärung der Bedingungen bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe in Kroatien sowohl mittels einfacher Erkundigung bei einer Vertretung (Botschaft, Konsulat) Kroatiens in der Schweiz als auch durch Einholung einer Auskunft beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne erfolgen kann,
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dass somit insgesamt nicht von durch das kantonale Gericht angeordneten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen auszugehen ist, die ein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verursachen,
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dass sich die sofortige Anhandnahme der Beschwerde durch das Bundesgericht daher nicht rechtfertigt,
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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